HAUSHALTSSATZUNG

des Grund  und Teilhauptschulverbandes Wielenbach (Geschäftsführende Gemeinde Wielenbach), Landkreis Weilheim Schongau, für das Haushaltsjahr 2003

Aufgrund des Art. 9 Abs. 7 und 9 des Bayer. Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) i.V.m. Art. 40 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (KommZG) und Art. 63 ff der Gemeindeordnung (GO) erlässt der Grund  und Teilhauptschulverband Wielenbach folgende Haushaltssatzung:

§1

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2003 wird hiermit festgesetzt.
Er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 332.435,00 EUR
im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 453.190,00 EUR ab.

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen bei Investitionen wird auf 294.000,00 EUR festgesetzt. Die Kreditaufnahme dient der Verlängerung von bestehenden Krediten.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.

§ 4

Der durch Einnahmen nicht gedeckte Bedarf der Kosten der notwendigen Schülerbeförderung werden den jeweiligen Wohnsitzgemeinden nach dem Anteil der aus sie entfallenden tatsächlichen ungedeckten Kosten berechnet (Art. 9 Abs. 7 Satz 4 BaySchFG). Bei der Ermittlung des durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Finanzbedarfs des Verbandes (Schulverbandsumlage) bleiben die Kosten der Schülerbeförderung somit außer Ansatz.

§ 5

a) Die Höhe des durch die sonstigen Einnahmen im Verwaltungshaushalt nicht gedeckten Bedarfs, der nach den einschlägigen Bestimmungen (Art. 9 Abs. 7 Satz 1 bis 3 BaySchFG) auf die Mitglieder des Schulverbandes umgelegt werden soll (Verwaltungsumlage) wird auf 263.065,00 EUR festgesetzt (Umlagesoll).

b) Die Höhe des durch die sonstigen Einnahmen im Vermögenshaushalt nicht gedeckten Bedarfs, der nach den einschlägigen Bestimmungen (Art. 9 Abs. 7 Satz 1 bis 3 BaySchFG) auf die Mitglieder des Schulverbandes umgelegt werden soll (Investitionsumlage) wird auf 159.190,00 EUR festgesetzt (Umlagesoll).

c) Für die Bemessung der Umlage wird die Schülerzahl nach dem Stand vom 01. Oktober 2002 für das Haushaltsjahr 2003 herangezogen (Bemessungsgrundlage).

d) Die Verbandsschule wurde am 01. Oktober 2002 von insgesamt 234 Schülern (ohne Gastschüler) besucht.

Für die Bemessung der Schulverbandsumlage nach der Schülerzahl beträgt der Betrag je Schüler im Verwaltungshaushalt 1.124,21 EUR im Vermögenshaushalt 680,30 EUR.

§ 6

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 294.000,00 EUR festgesetzt.

§ 7

Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2003 in Kraft.

Wielenbach, 05.06.2003

Korbinian Steigenberger
Verbandsvorsitzender

Diese Haushaltssatzung des Grund  und Teilhauptschulverbandes Wielenbach für das Haushaltsjahr 2003 wurde vom Landratsamt Weilheim Schongau mit Schreiben vom 28.05.2003, AZ 941 Sg. 32, rechtsaufsichtlich genehmigt und im Amtsblatt des Landratsamtes Weilheim Schongau Nr. 13/2003 vom 01.07.2003 amtlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan liegen in der Gemeindekanzlei in 82407 Wielenbach, Peter Kaufinger Straße 10, innerhalb der allgemeinen Geschäftsstunden (Montag, Dienstag, und Freitag 08.00 bis 12.00 Uhr, Donnerstag 08.00   12.00 Uhr und 15.00 bis 18.00 Uhr) zur Einsicht bereit.

Stadt Weilheim i. OB, 01.07.2003

Markus Loth
1. Bürgermeister

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