Der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB hat in seiner Sitzung am 10.04.2003 beschlossen, den Bebauungsplan für das Gebiet "Östlich des Prälatenweges" gemäß § 2 Abs. 4 BauGB zu ändern. Das nach dem Baugesetzbuch vorgeschriebene Änderungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt.
Der Bebauungsplan in der Fassung vom 24.06.2003 wurde vom Stadtrat in seiner Sitzung am 01.07.2003 samt Begründung gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.
Mit dieser Bekanntmachung wird der Änderungs-Bebauungsplan rechtskräftig. Der Bebauungsplan und die Begründung können bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 202 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes eingesehen werden.
Falls durch diesen Änderungsplan Vermögensnachteile nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetreten sind, kann der jeweilige Entschädigungsberechtigte Entschädigung nach § 44 Abs. 3 BauGB verlangen. Die Fälligkeit des Anspruches wird dadurch herbeigeführt, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Weilheim i.OB) beantragt. Nach § 44 Abs. 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird. Es wird darauf hingewiesen, daß nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften - dies sind Vorschriften über die Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange, Vorschriften über die Begründung zum Änderungs-Bebauungsplan sowie Vorschriften bezüglich der Beschlußfassung über den Bebauungsplan und des Genehmigungsverfahrens - unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Änderungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB geltend gemacht worden ist.
Nach § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB sind Mängel der Abwägung im Zuge der von der Gemeinde gemäß § 1 Abs. 6 BauGB vorzunehmenden gerechten Abwägung der öffent-lichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB geltend gemacht wurden. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.
Stadt Weilheim i.OB
Markus Loth
1. Bürgermeister