Bekanntmachung

In seiner Sitzung am 30.07.2009 beschloss der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB, für das Gebiet „Kanalstraße / Singerstraße“ einen Bebauungsplan aufgeteilt in die Teilgebiete Nord und Süd nach den Vorschriften der Paragrafen (§§) 1, 1a und 2 Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen. Das Bauleitplanverfahren für den Teilbereich Nord ist bereits angeschlossen. Der zugehörige Bebauungsplan ist rechtsverbindlich. Das Teilgebiet Süd umfasst das Grundstück mit der Flurnummer (Fl.Nr.) 3510/2 sowie eine Teilfläche der Fl.Nr. 3210/51, Gemarkung Weilheim, im Bereich der Kanalstraße. Ziel der Bauleitplanung ist eine Neuordnung der Bebauung für ein „Allgemeines Wohngebiet“ gemäß § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) als Maßnahme der Innenentwicklung.

Das Verfahren für das Teilgebiet Süd wurde nach den Vorschriften des BauGB zwischenzeitlich mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der betroffenen Bürger durchgeführt. Über die vorgetragenen Anregungen und Einwendungen wurde zuletzt in der öffentlichen Sitzung des Stadtrates am 11.02.2021 im Sinne der Empfehlung aus der Vorberatung in der öffentlichen Sitzung des Bauausschusses vom 02.02.2021 abgewogen und entschieden. Es ergaben sich lediglich redaktionelle Änderungen zur letzten ausgelegenen Planung.

Ebenfalls in seiner Sitzung am 11.02.2021 hat der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB den Bebauungsplan „Kanalstraße / Singerstraße“ - Teilgebiet Süd - in der Fassung der redaktionell im Sinne der Abwägungsentscheidung geänderten Satzung vom 11.02.2021 samt Planzeichnung und Begründung in der Fassung vom 30.11.2020 gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.

Mit dieser Bekanntmachung wird der Bebauungsplan „Kanalstraße / Singerstraße“ - Teilgebiet Süd - in der beschlossenen Fassung samt zugehöriger Begründung rechtsverbindlich.

Die rechtsverbindlichen Satzungsunterlagen und die Begründung können bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 233 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes, unter www.weilheim.de oder unter www.bauleitplanung.bayern.de eingesehen werden. Auf Grund der aktuellen Situation im Hinblick auf das Infektionsrisiko mit dem Corona-Virus und dem damit verbundenen Organisationsaufwand zur Gewährleistung einer öffentlichen Einsichtnahme in die Planungsunterlagen wird jedoch gebeten, telefonisch einen Termin zur persönlichen Einsichtnahme in die Planungsunterlagen zu vereinbaren.

Hinweise gemäß Paragrafen (§§) 44 und 215 BauGB:

Sind durch die Bebauungsplanänderung Vermögensnachteile nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetreten, kann der jeweilige Entschädigungsberechtigte Entschädigung nach § 44 Absatz 3 BauGB verlangen. Die Fälligkeit des Anspruches wird dadurch herbeigeführt, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Weilheim i.OB) beantragt. Nach § 44 Absatz 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Bebauungsplanänderung schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB (Stadtbauamt) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

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