Bekanntmachung

In seiner Sitzung am 20.07.2021 beschloss der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB, den Bebauungsplan für das Gebiet "Östlich des Prälatenweges II", für die Grundstücke mit den Flurnummern (Fl.Nrn.) 1360/7, 1360/8, 1360/9, 1360/10, 1373/12, 1373/13, 1373/14 sowie für eine Teilfläche des Grundstücks Fl.Nr. 1379/37, Gemarkung Weilheim, zu ändern. Es wird unter anderem die Möglichkeit geschaffen, den bislang nicht überbaubaren Bereich zwischen Hauptbaukörper und Garage / überdachtem Stellplatz unter Maßgaben zu überdachen. Der Geltungsbereich dieser 4. vereinfachten Änderung ist im beigefügten Lageplan dargestellt.

Das Verfahren wurde nach den Vorschriften des Paragraf (§) 13 Baugesetzbuch (BauGB) zwischenzeitlich mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der betroffenen Bürger durchgeführt. Über die vorgetragenen Einwendungen und Anregungen wurde in der öffentlichen Sitzung des Bauausschusses am 09.11.2021 abgewogen und entschieden.

Ebenfalls in seiner Sitzung am 09.11.2021 hat der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB diese 4. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes „Östlich des Prälatenweges II“ in der Fassung der Planung vom 14.09.2021 samt Begründung gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.

Mit dieser Bekanntmachung wird die 4. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes „Östlich des Prälatenweges II“ in der Fassung der Planung vom 14.09.2021 samt Begründung rechtsverbindlich.

Der rechtsverbindliche Änderungsplan und die Begründung können nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 233 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes, unter www.weilheim.de oder unter www.bauleitplanung.bayern.de eingesehen werden. Auf Grund der aktuellen Situation im Hinblick auf das Infektionsrisiko mit dem Corona-Virus und dem damit verbundenen Organisationsaufwand zur Gewährleistung einer öffentlichen Einsichtnahme in die Planungsunterlagen wird jedoch gebeten, telefonisch einen Termin zur persönlichen Einsichtnahme in die Planungsunterlagen zu vereinbaren.

Hinweise gemäß Paragrafen (§§) 44 und 215 BauGB:

Sind durch die Bebauungsplanänderung Vermögensnachteile nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetreten, kann der jeweilige Entschädigungsberechtigte Entschädigung nach § 44 Absatz 3 BauGB verlangen. Die Fälligkeit des Anspruches wird dadurch herbeigeführt, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Weilheim i.OB) beantragt. Nach § 44 Absatz 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Bebauungsplanänderung schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB (Stadtbauamt) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Stadt Weilheim i.OB

Angelika Flock
2. Bürgermeisterin

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

Kontakt

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82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
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