Der Freistaat Bayern, vertreten durch das Wasserwirtschaftsamt Weilheim, plant eine Verbesserung des Hochwasserschutzes am Gewässer I. Ordnung Ammer. Der Zweck des Vorhabens ist der Schutz der Stadt Weilheim vor einem hundertjährlichen Hochwasserereignis durch die Errichtung von technischen Hochwasserschutzbauwerken südlich von Weilheim.

Unter Vorlage der entsprechenden Entwurfs- und Genehmigungsplanung hat das Wasserwirtschaftsamt Weilheim die erforderliche wasserrechtliche Planfeststellung gemäß Paragraf (§) 68 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) beantragt.

Im Zuge des hierzu gemäß § 70 Absatz 1 WHG in Verbindung mit Artikel 69 Satz 1 Bayerisches Wassergesetz (BayWG) in Verbindung mit Artikel 72 ff. Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) durchgeführten förmlichen Anhörungsverfahrens im Rahmen des Planfeststellungsverfahren wurden fachliche Stellungnahmen / Gutachten eingeholt; daneben wurden auch Einwendungen / Bedenken und Anregungen vorgebracht.

Die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen sowie die Stellungnahmen zu dem Vorhaben sind gemäß den Vorgaben des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz mit dem Träger des Vorhabens (Wasserwirtschaftsamt Weilheim), den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern.

Dieser Erörterungstermin findet am Donnerstag, 2. Dezember 2021 um 9:00 Uhr im Sitzungssaal „Zugspitze“ (3. OG, barrierefrei) des Landratsamtes Weilheim-Schongau, Amtsgebäude II, Dienststelle Weilheim, Stainhartstraße 7, 82362 Weilheim i.OB statt.

Zu Beginn des Erörterungstermins wird zunächst der Vorhabensträger, das Wasserwirtschaftsamt Weilheim, das Vorhaben nochmals vorstellen. Danach sollen die Fachbehörden, Träger öffentlicher Belange und anerkannten Naturschutzvereinigungen ihre abgegebenen Stellungnahmen vorbringen. Anschließend erhalten die Privatpersonen (Einwendungsführer und Betroffene) Gelegenheit, ihre Einwendungen, Bedenken und Anregungen vorzubringen.

Die Teilnahme am Erörterungstermin ist jedem, der sich von dem geplanten Vorhaben betroffen fühlt, freigestellt. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Dieser ist gegebenenfalls durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und zu den Akten des Landratsamtes Weilheim-Schongau zu geben.

Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten an dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann, dass verspätete Einwendungen bei der Erörterung und Entscheidung unberücksichtigt bleiben können und dass das Anhörungsverfahren mit dem Schluss der Erörterung beendet ist. Durch die Teilnahme entstehende Aufwendungen, auch solche für einen Bevollmächtigten, können nicht erstattet werden.Bitte beachten Sie, dass während des Erörterungstermins keine Verpflegungsmöglichkeiten angeboten werden können.

Hinweis:

Diese Bekanntmachung des Erörterungstermins kann auch im Internet auf der Webseite des Landratsamtes Weilheim-Schongau eingesehen werden.

Besondere Maßnahmen aufgrund der aktuellen Pandemie:

Für die weitere Planung ist es erforderlich, dass die Teilnehmer dem Landratsamt Weilheim-Schongau bis spätestens 25.11.2021 – telefonisch unter 08861 211-3360 oder per E-Mail (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!) – mitteilen, ob sie am Erörterungstermin teilnehmen.

Aufgrund der bestehenden Gefährdungslage durch das Corona-Virus „SARS-CoV-2“ weisen wir auf Folgendes hin:

Für die Teilnahme am Erörterungstermin gilt die 3G-Regel. Dies bedeutet, dass nur vollständig geimpfte, genesene oder aktuell getestete Personen am Erörterungstermin teilnehmen dürfen. Als Nachweis gelten (in Verbindung mit einem gültigen Personalausweis oder Reisepass)

  • für Geimpfte der Impfpass oder der Nachweis mittels CovPass-App;
  • für Genesene ein PCR-Test oder Absonderungsbescheid des Gesundheitsamtes und zusätzlich der Nachweis einer einmaligen Impfung;
  • für Getestete ein negativer PCR-Test, POC-PCR-Test oder ein Test mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, nicht älter als 48 Stunden; mitgebrachte Selbsttests können nicht anerkannt werden.

Die genauen Testnachweiserfordernisse finden Sie auch auf der Webseite des Landkreises Weilheim-Schongau

Personen, die an Corona erkrankt sind oder corona-typische Krankheitssymptome (z. B. Husten oder Fieber) aufweisen bzw. in den letzten 14 Tagen Kontakt mit einer infizierten Person hatten, ist das Betreten des Veranstaltungsgebäudes untersagt. 

 Es ist ausnahmslos ein Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 Metern einzuhalten (auch auf Gängen oder im Wartebereich). Daher bitten wir Sie, nur unbedingt erforderliche Personen zum Erörterungstermin mitzubringen, sich nicht länger als unbedingt erforderlich im Gebäude aufzuhalten und das Gebäude unmittelbar nach Schluss des Erörterungstermins zu verlassen.

Im gesamten Gebäude ist verpflichtend eine selbst mitgebrachte medizinische Gesichtsmaske oder eine Maske, welche die Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbare Standards erfüllt, zu tragen. Bitte beachten Sie, dass diese Masken nicht zur Verfügung gestellt werden können. 

An den Sitzplätzen im Sitzungssaal darf die Maske nur abgelegt werden, wenn der Sicherheitsabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen gewahrt werden kann. 

Die allgemeinen Empfehlungen zu Hygiene- und Vorsichtsmaßnahmen sind einzuhalten (Niesetikette, kein Händeschütteln etc.).

Schongau, 08.11.2021, Landratsamt Weilheim-Schongau

Melanie Weidhaas

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

Kontakt

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