Bekanntmachung

In seiner Sitzung am 11.05.2021 beschloss der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB, den Bebauungsplan „Dorfgebiet Marnbach“, Gemarkung Deutenhausen,für das Grundstück Flurnummer (Fl.Nr.) 651 zu ändern. Der Geltungsbereich ist im beigefügten Lageplan dargestellt. Ziel der Änderung ist die Zulassung eines Anbaues an das bestehende Gebäude.

Das Verfahren wurde nach den Vorschriften des BauGB zwischenzeitlich mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit durchgeführt. Über die vorgetragenen Anregungen und Einwendungen wurde in der öffentlichen Sitzung des Bauausschusses am 07.12.2021 abgewogen und entschieden. Aus dem Ergebnis der Abwägung ergaben sich keine Änderungen zur letzten ausgelegten Planung.

Ebenfalls in seiner Sitzung vom 07.12.2021 hat der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB diese 10. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes „Dorfgebiet Marnbach“ in der Fassung der Planung vom 30.09.2021 samt Begründung gemäß Paragraf (§) 10 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.

Mit dieser Bekanntmachung wird die 10. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes „Dorfgebiet Marnbach“ in der Fassung der Planung vom 30.09.2021 samt zugehöriger Begründung rechtsverbindlich.

Der rechtsverbindliche Änderungsplan und die Begründung können nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 233 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes, unter www.weilheim.de oder unter www.bauleitplanung.bayern.de eingesehen werden. Auf Grund der aktuellen Situation im Hinblick auf das Infektionsrisiko mit dem Corona-Virus und dem damit verbundenen Organisationsaufwand zur Gewährleistung einer öffentlichen Einsichtnahme in die Planungsunterlagen wird jedoch gebeten, telefonisch einen Termin zur persönlichen Einsichtnahme in die Planungsunterlagen zu vereinbaren.

Hinweise gemäß Paragrafen (§§) 44 und 215 BauGB:

Sind durch die Bebauungsplanänderung Vermögensnachteile nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetreten, kann der jeweilige Entschädigungsberechtigte Entschädigung nach § 44 Absatz 3 BauGB verlangen. Die Fälligkeit des Anspruches wird dadurch herbeigeführt, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Weilheim i.OB) beantragt. Nach § 44 Absatz 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Bebauungsplanänderung schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB (Stadtbauamt) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

Kontakt

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