Bekanntmachung

In seiner Sitzung am 20.04.2021 beschloss der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB, den Bebauungsplan „Bärenmühle“ in der Fassung der 4. vereinfachten Änderung und Erweiterung für die Grundstücke mit den Flurnummern (Fl.Nrn.) 646 und 646/1, Gemarkung Weilheim, zu ändern. Mit dieser 5. vereinfachten Änderung sollen die Möglichkeiten zur Bebauung der Grundstücke bauplanungsrechtlich flexibler ausgestaltet werden. Im Übrigen verbleibt es bei den bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplanes. Diese Änderung des Bebauungsplanes wird gemäß Paragraf (§) 13 Baugesetzbuch (BauGB) im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Die Grundzüge der Planung werden durch die Änderung nicht berührt. Abgesehen wird von Umweltprüfung und Umweltbericht, die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung wird nicht angewandt.

Das Verfahren wurde nach den Vorschriften des BauGB zwischenzeitlich mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der betroffenen Bürger durchgeführt. Über die vorgetragenen Einwendungen wurde abgewogen und entschieden. Es ergaben sich zuletzt lediglich noch redaktionelle Änderungen in der Planung.

In seiner Sitzung vom 18.01.2022 hat der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB die 5. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes „Bärenmühle“ samt Begründung gemäß § 10 BauGB in der redaktionell geänderten Fassung vom 18.01.2022 als Satzung beschlossen. Mit dieser Bekanntmachung wird die 5. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes „Bärenmühle“ als Erweiterung in der Fassung vom 18.01.2022 samt Begründung rechtsverbindlich.

Der Bebauungsplan kann mit Begründung nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 233 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes, unter www.weilheim.de oder unter www.bauleitplanung.bayern.de eingesehen werden. 

Hinweise gemäß Paragrafen (§§) 44 und 215 BauGB:

Sind durch die Bebauungsplanänderung Vermögensnachteile nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetreten, kann der jeweilige Entschädigungsberechtigte Entschädigung nach § 44 Absatz 3 BauGB verlangen. Die Fälligkeit des Anspruches wird dadurch herbeigeführt, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Weilheim i.OB) beantragt. Nach § 44 Absatz 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Bebauungsplanänderung schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB (Stadtbauamt) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Stadt Weilheim i.OB

Angelika Flock
2. Bürgermeisterin

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

Kontakt

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82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
Telefon 0881 682-0
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