Bekanntmachung

Der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB hat in seiner Sitzung am 20.04.2021 beschlossen, den Bebauungsplan „Am Öferl“ für die Grundstücke mit den Flurnummern (Fl.Nrn.) 2812/20 und 2812/26, Gemarkung Weilheim, zu ändern. Mit der Änderung wird für die bestehenden Reihenendhäuser auf den Grundstücken die Möglichkeit geschaffen, an der Giebelseite der Gebäude einen zweigeschossigen Anbau mit darüber liegenden Balkon zu errichten. Weiter wird auf dem Grundstück Fl.Nr. 2812/26, Gemarkung Weilheim, eine Fläche für einen Carport festgesetzt. Im Übrigen verbleibt es bei den bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplanes in der jeweils gültigen Fassung.

Das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes wird nach den Vorschriften des Paragraf (§) 13 Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt.

Das Verfahren wurde zwischenzeitlich mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der betroffenen Bürger durchgeführt. Über vorgetragene Einwendungen wurde abgewogen und entschieden. Es ergaben sich keine Änderungen gegenüber der zuletzt ausgelegenen Planung.

In seiner Sitzung vom 18.01.2022 hat der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB die 5. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes „Am Öferl“ samt Begründung gemäß § 10 BauGB in der redaktionell geänderten Fassung vom 18.11.2021 als Satzung beschlossen. Mit dieser Bekanntmachung wird die 5. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes „Bärenmühle“ als Erweiterung in der Fassung vom 18.11.2021 samt Begründung rechtsverbindlich.

Der Bebauungsplan kann mit Begründung nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 233 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes, unter www.weilheim.de oder unter www.bauleitplanung.bayern.de eingesehen werden. 

Hinweise gemäß Paragrafen (§§) 44 und 215 BauGB:

Sind durch die Bebauungsplanänderung Vermögensnachteile nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetreten, kann der jeweilige Entschädigungsberechtigte Entschädigung nach § 44 Absatz 3 BauGB verlangen. Die Fälligkeit des Anspruches wird dadurch herbeigeführt, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Weilheim i.OB) beantragt. Nach § 44 Absatz 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Bebauungsplanänderung schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB (Stadtbauamt) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

Kontakt

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