Der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB hat in seiner öffentlichen Sitzung am 17.02.2022 beschlossen, die Außenbereichssatzung „Tankenrainer Straße II“ - östlicher Teil - für das Grundstück mit der Flurnummer (Fl.Nr.) 3387/2, Gemarkung Weilheim, zu ändern. Der Geltungsbereich dieser Änderung ist im beigefügten Lageplan dargestellt.

Der dort bislang als Hinweis vermerkte Bereich einer „Vorbehaltsfläche für mögliche Westumfahrung“ wird aufgegeben. Im Übrigen verbleibt es bei den Festsetzungen der Außenbereichssatzung in der jeweils gültigen Fassung.

Das Verfahren zur Änderung der Außenbereichssatzung wird gemäß § 35 Abs. 6 BauGB nach den Vorschriften des Paragraf (§) 13 Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt. Durch die Änderung werden keine Vorhaben mit der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorbereitet oder begründet. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung von in § 1 Absatz 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgütern. Von einer Umweltprüfung wird daher abgesehen.

Hiermit erfolgt die öffentliche Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses.

Die Planung zur 1. vereinfachten Änderung der Außenbereichssatzung „Tankenrainer Straße II“ - östlicher Teil - sowie die Begründung werden in der Fassung vom 16.03.2022 zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt.

Die Planungsunterlagen können in der Zeit vom 01.04.2022 mit 03.05.2022 nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung unter Telefon 0881 682-4201 während der üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, 2. Stock, Zimmer 233, oder unter www.bauleitplanung.bayern.de eingesehen werden.

Auf Grund der aktuellen Situation im Hinblick auf das Infektionsrisiko mit dem Corona-Virus und dem damit verbundenen Organisationsaufwand zur Gewährleistung einer öffentlichen Einsichtnahme in die Planungsunterlagen wird jedoch gebeten, telefonisch einen Termin zur persönlichen Einsichtnahme in die Planungsunterlagen zu vereinbaren.

Die Mitarbeiter des Stadtbauamtes stehen unter Telefon 0881 682-4201 oder per E-Mail unter gerne beratend zur Verfügung. Auf Verlangen wird die Änderungsabsicht erläutert. Den von der Änderung betroffenen Grundeigentümern im Bebauungsplangebiet sowie der benachbarten Grundstücke wird hiermit gemäß § 13 Absatz 2 Nr. 2 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 03.05.2022 gegeben. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt von den Betroffenen keine Stellungnahme abgegeben worden sein, wird angenommen, dass der Änderung zugestimmt wird. Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

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