Bekanntmachung
In seiner Sitzung am 17.10.2019 beschloss der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB, einen Bebauungsplan für das Gebiet „Singerstraße“ aufzustellen. Das bisher unbebaute Grundstück mit der Flurnummer (Fl.Nr.) 3210/6 soll im kirchlich-sozial geförderten Wohnungsbau mit Mehrfamilienhäusern und einer entsprechenden Tiefgarage bebaut werden.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes wurde gemäß Paragraf (§) 13a Baugesetzbuch (BauGB) als Maßnahme der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren durchgeführt. Insoweit gelten die Vorschriften des § 13 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 BauGB entsprechend. Abgesehen wurde von Umweltprüfung und Umweltbericht, die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung wurde nicht angewandt.
Das Verfahren wurde zwischenzeitlich mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der betroffenen Bürger durchgeführt. Über die vorgetragenen Einwendungen und Anregungen hat der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB abgewogen und entschieden. Aus dem Ergebnis der Abwägung ergaben sich lediglich redaktionelle Änderungen und Ergänzungen in den Planungsunterlagen.
In seiner Sitzung vom 02.06.2022 hat der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB den Bebauungsplan „Singerstraße“ in der redaktionell im Sinne der Abwägungsentscheidung überarbeiteten Planfassung vom 02.06.2022 samt Begründung gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.
Mit dieser Bekanntmachung wird der Bebauungsplan „Singerstraße“ in der Fassung vom 02.06.2022 samt Begründung rechtsverbindlich.
Der rechtsverbindliche Bebauungsplan kann mit Begründung nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung unter Telefon 0881 682-4201 bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 203 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes, unter www.weilheim.de oder unter www.bauleitplanung.bayern.de eingesehen werden.
Hinweise gemäß Paragrafen (§§) 44 und 215 BauGB:
Sind durch die Bebauungsplanänderung Vermögensnachteile nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetreten, kann der jeweilige Entschädigungsberechtigte Entschädigung nach § 44 Absatz 3 BauGB verlangen. Die Fälligkeit des Anspruches wird dadurch herbeigeführt, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Weilheim i.OB) beantragt. Nach § 44 Absatz 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich
- eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Bebauungsplanänderung schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB (Stadtbauamt) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.
Stadt Weilheim i.OB
Markus Loth
1. Bürgermeister