Bekanntmachung

zur Verlängerung der vorläufigen Sicherung des vom Wasserwirtschaftsamt Weilheim bzw. im Auftrag des Marktes Peißenberg ermittelten Überschwemmungsgebiets des Wörthersbach (Gewässer III. Ordnung) und des Fendter Bach (Gewässer III. Ordnung) auf dem Gebiet des Markts Peißenberg, der Gemeinde Polling und der Stadt Weilheim i.OB im Landkreis Weilheim-Schongau um zwei weitere Jahre

Mit Bekanntmachung vom 18.08.2017, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 17 des Landratsamtes Weilheim-Schongau vom 01.09.2017, wurde das vom Wasserwirtschaftsamt Weilheim im Auftrag des Markts Peißenberg nach Artikel 46 Absatz 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) ermittelte Überschwemmungsgebiet des Wörthersbach und des Fendter Bach auf dem Gebiet des Markts Peißenberg, der Gemeinde Polling und der Stadt Weilheim i.OB im Landkreis Weilheim-Schongau gemäß Artikel 47 Absatz 2 BayWG vorläufig gesichert. Nach Artikel 47 Absatz 4 BayWG endet die vorläufige Sicherung grundsätzlich mit Inkrafttreten der Rechtsverordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebiets oder mit Einstellung des Festsetzungsverfahrens, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren, im vorliegenden Fall daher am 01.09.2022. Im begründeten Einzelfall kann die Frist von der Kreisverwaltungsbehörde gemäß Artikel 47 Absatz 4 Satz 3 BayWG um höchstens zwei weitere Jahre verlängert werden.

Das Überschwemmungsgebiet des Wörthersbach und des Fendter Bach (jeweils Gewässer III. Ordnung) wurde nach Paragraf (§) 76 Absatz 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) im Rahmen der für die Länder verpflichtenden vorläufigen Sicherung bzw. Festsetzung der zur Hochwasserentlastung und –rückhaltung beanspruchten Gebiete innerhalb von Hochwasserrisikogebieten zunächst vorläufig gesichert. Zur Verbesserung des Hochwasserschutzes für das Gemeindegebiet Peißenberg wurden für den Abschnitt „Peißenberg-Süd“ technische Schutzbauwerke, unter anderem in Form eines Hochwasserrückhaltebeckens sowie Gewässerausbauten im Bereich Unterbaustraße und Schachtstraße, geplant und mit Bescheid vom 07.10.2020 auch planfestgestellt.

Diese werden gegenwärtig umgesetzt und sollen voraussichtlich bis Ende des Jahres 2023 vollständig fertig gestellt und betriebsbereit sein. Die Planunterlagen für die Hochwasserschutzmaßnahmen für den Abschnitt „Peißenberg-Nord“ werden derzeit für den Antrag auf Planfeststellung vorbereitet. Parallel soll, basierend auf den Planunterlagen für beide Planabschnitte, das Überschwemmungsgebiet des Wörthersbach und des Fendter Bach neu berechnet werden. Aufgrund der derzeit laufenden Baumaßnahmen und der notwendigen Neuberechnung des Überschwemmungsgebiets konnte das Festsetzungsverfahren bisher nicht eingeleitet werden. Die vorläufige Sicherung wird daher mit dieser Bekanntmachung gemäß Artikel 47 Absatz 4 Satz 3 BayWG um zwei Jahre, das heißt bis zum 01.09.2024, verlängert.

Die gegenständliche Verlängerung der vorläufigen Sicherung umfasst unverändert das Überschwemmungsgebiet basierend auf den hydraulischen Berechnungen und des daraus ermittelten hydraulischen Modells der Antragsunterlagen von 2016. Grundlage für die Ermittlung des Überschwemmungsgebiets ist das hundertjährliche Hochwasser (Bemessungshochwasser HQ100). Ein hundertjährliches Hochwasser wird im statistischen Mittel in 100 Jahren einmal erreicht oder überschritten. Da es sich um einen statistischen Wert handelt, kann dieser Abfluss innerhalb von 100 Jahren auch mehrfach auftreten.

Für den Wörthersbach und den Fendter Bach im Landkreis Weilheim-Schongau wurde das Überschwemmungsgebiet berechnet und in den beiliegenden Übersichtsplänen dargestellt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um die Ermittlung und Dokumentation einer von Natur aus bestehenden Gefährdungslage und nicht um eine durchgeführte oder veränderbare Planung handelt.

Die bei einem Bemessungshochwasser überschwemmten Flächen sind in den Detailkarten im Maßstab 1 : 2.500 hellblau hinterlegt und blau schraffiert dargestellt. Die Unterlagen können im Landratsamt Weilheim-Schongau, Dienststelle Schongau, Münzstraße 33 (2. Stock, Zimmer-Nr. 217), im Rathaus des Markts Peißenberg, Hauptstraße 77, 82380 Peißenberg, im Rathaus der Gemeinde Polling, Kirchplatz 11, 82398 Polling und im Rathaus der Stadt Weilheim i. OB, Admiral-Hipper-Straße 20, 82362 Weilheim i. OB während der üblichen Dienststunden sowie auf der Webseite des Wasserwirtschaftsamtes Weilheim oder auf der Internetseite des Landratsamtes eingesehen werden.

Alle ermittelten, vorläufig gesicherten und festgesetzten Überschwemmungsgebiete werden zudem im Themenbereich Naturgefahren auf der Webseite des UmweltAtlas Bayern für die Öffentlichkeit dokumentiert und sind dort einsehbar. Auf der Webseite des Bayerischen Landesamtes für Umwelt sind auch weitere Informationen zu Überschwemmungsgebieten sowie rechtliche Grundlagen und Hinweise zum Festsetzungsverfahren zu finden. Wasserspiegellagen sind im Einzelfall, z. B. bei Bauvorhaben, beim Wasserwirtschaftsamt Weilheim zu erfragen.

Mit dieser Bekanntmachung der Verlängerung der vorläufigen Sicherung gelten die als Überschwemmungsgebiet dargestellten Flächen weiterhin als vorläufig gesicherte Gebiete. Damit sind insbesondere folgende Rechtswirkungen verbunden:

Im vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet ist gemäß § 78 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 8 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) die Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich in Bauleitplänen oder in sonstigen Satzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) untersagt. Das Verbot gilt nicht, wenn die Ausweisung ausschließlich der Verbesserung des Hochwasserschutzes dient, sowie für Bauleitpläne für Häfen und Werften (§ 78 Absatz 1 Satz 2 WHG).

Ausnahmsweise kann das Landratsamt Weilheim-Schongau abweichend vom genannten Verbot nach § 78 Absatz 1 Satz 1 WHG die Ausweisung neuer Baugebiete unter den Voraussetzungen des § 78 Absatz 2 WHG zulassen. Nach § 78 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 8 WHG hat die Gemeinde bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für Gebiete, die nach § 30 Absatz 1 und 2 oder § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen sind, in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 BauGB insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger,
  2. die Vermeidung einer Beeinträchtigung des bestehenden Hochwasserschutzes und
  3. die hochwasserangepasste Errichtung von Bauvorhaben.

Dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 BauGB entsprechend.

Nach § 78 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 8 WHG ist die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den Paragrafen (§§) 30, 33, 34 und 35 BauGB untersagt. Das Verbot gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung und des Hochwasserschutzes des Messwesens (§ 78 Absatz 4 Satz 2 WHG).

Im Einzelfall kann das Landratsamt Weilheim-Schongau abweichend von § 78 Absatz 4 Satz 1 WHG die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach den §§ 30, 33, 34 und 35 BauGB gemäß § 78 Absatz 5 WHG zulassen, wenn

1. das Vorhaben

  1. die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
  2. den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
  3. den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
  4. hochwasserangepasst ausgeführt wird oder

2. die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.

Bei der Prüfung der zuvor genannten Voraussetzungen sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen (§ 78 Absatz 5 Satz 2 WHG).

Gemäß § 78a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 6 WHG ist in vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten ebenfalls untersagt:

  1. die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen, die den Wasserabfluss behindern können,
  2. das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden,
  3. die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen außerhalb von Anlagen,
  4. das Ablagern und das nicht nur kurzfristige Lagern von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können,
  5. das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,
  6. das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 und § 75 Absatz 2 WHG entgegenstehen,
  7. die Umwandlung von Grünland in Ackerland,
  8. die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart.

Die zuvor genannten Verbote nach § 78a Absatz 1 gelten nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, des Baus von Deichen und Dämmen, der Gewässer- und Deichunterhaltung, des Hochwasserschutzes, einschließlich Maßnahmen zur Verbesserung oder Wiederherstellung des Wasserzuflusses oder des Wasserabflusses auf Rückhalteflächen, für Maßnahmen des Messwesens sowie für Handlungen, die für den Betrieb von zugelassenen Anlagen oder im Rahmen zugelassener Gewässerbenutzungen erforderlich sind.

 Das Landratsamt Weilheim-Schongau kann im Einzelfall abweichend von den zuvor genannten Verboten Maßnahmen zulassen, wenn

  1. Belange des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen,
  2. der Hochwasserabfluss und die Hochwasserrückhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt werden und
  3. eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu befürchten sind

oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können (§ 78a Absatz 2 Satz 1 WHG). Bei der Prüfung der Voraussetzungen der zuvor genannten Nummern 2 und 3 sind auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen (§ 78a Absatz 2 Satz 3 WHG).

 Die Zulassung kann, auch nachträglich, mit Nebenbestimmungen versehen oder widerrufen werden (§ 78a Absatz 2 Satz 2 WHG).

Nach § 78a Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 6 WHG sind in vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten im Falle einer unmittelbar bevorstehenden Hochwassergefahr Gegenstände nach § 78a Absatz 1 Nr. 4 WHG durch ihren Besitzer unverzüglich aus dem Gefahrenbereich zu entfernen.

Nach § 78c Absatz 1 WHG ist die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen in vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten verboten. Das Landratsamt Weilheim-Schongau kann auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn keine anderen weniger wassergefährdenden Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen und die Heizölverbraucheranlage hochwassersicher errichtet wird.

In vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten gelten für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (z. B. Heizölverbraucheranlagen) insbesondere die Anforderungen nach § 50 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). Wesentliche Änderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind zum Änderungszeitpunkt hochwassersicher auszuführen. Für Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen) im Sinne des § 2 Absatz 13 AwSV gelten insbesondere die Bestimmungen der Nummern 8.2 und 8.3 Anlage 7 AwSV. Zudem haben Betreiber prüfpflichtiger Anlagen gemäß § 46 AwSV die Prüfzeitpunkte und -intervalle nach Maßgabe der Anlage 6 AwSV zu beachten.

Schongau, den 16.08.2022

Landratsamt Weilheim-Schongau

gez.

Melanie Weidhaas

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

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