Bekanntmachung

In seiner Sitzung am 22.03.2018 beschloss der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB  für die Grundstücke mit den Flurnummern (Fl.Nrn.). 2870 und 2870/1, Gemarkung Weilheim,einen Bebauungsplan nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) aufzustellen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist in beigefügtem Lageplan dargestellt. Das Gebiet wird als sonstiges „Sondergebiet“ gemäß Paragraf (§) 11 Absatz 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) mit der Zweckbestimmung „Parkhaus“ festgesetzt.

Der Bebauungsplan wurde als vorhabenbezogener Bebauungsplan im Sinne des § 12 BauGB aufgestellt.

Das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren wurde mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der betroffenen Bürger durchgeführt. Über die vorgetragenen Anregungen und Einwendungen wurde abschließend in der öffentlichen Sitzung des Stadtrates am 29.09.2022 im Sinne der Empfehlung aus der Vorberatung in der öffentlichen Sitzung des Bauausschusses vom 20.09.2022 abgewogen und entschieden. Es ergaben sich lediglich redaktionelle Anpassungen zur letzten ausgelegten Planung.

Ebenfalls in seiner Sitzung am 29.09.2022 hat der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Parkhaus Krumpperstraße“ in der redaktionell im Sinne der Abwägung überarbeiteten Fassung der Planung vom 29.09.2022 samt Begründung und allen weiteren Bestandteilen gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.

Mit dieser Bekanntmachung wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Parkhaus Krumpperstraße“ in der Fassung der Planung vom 29.09.2022 samt zugehöriger Begründung und der Vorhaben- und Erschließungsplanung rechtsverbindlich.

Der rechtsverbindliche Änderungsplan kann mit allen seinen Bestandteilen nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 203 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes, unter www.weilheim.de oder unter www.bauleitplanung.bayern.de eingesehen werden. Bei der Stadt Weilheim i.OB, Stadtbauamt, können die im Bebauungsplan zitierten Vorschriften des Deutschen Instituts für Normung (DIN-Vorschriften) eingesehen werden.

Hinweise gemäß Paragrafen (§§) 44 und 215 BauGB:

Sind durch die Aufstellung des Bebauungsplans Vermögensnachteile nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetreten, kann der jeweilige Entschädigungsberechtigte Entschädigung nach § 44 Absatz 3 BauGB verlangen. Die Fälligkeit des Anspruches wird dadurch herbeigeführt, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Weilheim i.OB) beantragt. Nach § 44 Absatz 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieses Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB (Stadtbauamt) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

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