Bekanntmachung

(Wiederholung)

In seiner Sitzung am 21.05.2015 beschloss der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB, das bestehende Gewerbegebiet am Leprosenweg nach Norden zu erweitern und hierfür einen Bebauungsplan anach den Vorschriften der Paragrafen (§§) 1, 1a und 2 Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen.

Gegenstand der Planung ist eine geordnete und städtebaulich verträgliche Fortentwicklung der Gewerbeflächen im Bereich des Leprosenweges mit Weiterführung der Erschließungswege und Sicherung des westlich im Erweiterungsbereich gelegenen Biotops.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist in beigefügtem Lageplan dargestellt.

Nach Durchführung des baurechtlich gebotenen Verfahrens beschloss der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB in seiner Sitzung am 27.01.2022 den Bebauungsplan „Leprosenweg II - Erweiterung Nord“ in der Fassung der Planung vom 27.01.2022 samt Begründung und Umweltbericht gemäß Paragraf (§) 10 BauGB als Satzung. Diese wurde im Amtsblatt vom 22.02.2022 öffentlich bekannt gemacht.

Gegen den in Kraft getretenen Bebauungsplan „Leprosenweg II – Erweiterung Nord“ wurden beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Normenkontrollverfahren eingeleitet.

Nachdem in Zusammenhang mit diesen Normenkontrollverfahren bei einer ergänzenden Prüfung der Verfahrensunterlagen formale und inhaltliche Ungenauigkeiten festgestellt wurden, wiederholte die Stadt Weilheim i.OB gemäß § 214 BauGB in einem ergänzenden Verfahren die öffentliche Auslegung der Planungsunterlagen zum Bebauungsplan „Leprosenweg II – Erweiterung Nord“ in der bereinigten Fassung vom 07.06.2022 mit Beteiligung der betroffenen Bürger und der Öffentlichkeit..

Über die im ergänzenden Verfahren vorgetragenen Anregungen und Einwendungen wurde nun final in der öffentlichen Sitzung des Stadtrates am 29.09.2022 abgewogen und entschieden. Aus der Abwägung ergaben sich keine Änderungen zur letzten ausgelegten Planung. Ebenfalls in seiner Sitzung am 29.09.2022 hat der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB den Bebauungsplan „Leprosenweg II“ - Erweiterung Nord - in der Fassung der Planung vom 07.06.2022 samt Begründung und Umweltbericht gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen. Gleichzeitig wurde beschlossen, den Bebauungsplan „Leprosenweg II – Erweiterung Nord“ in der Fassung der Planung vom 07.06.2022 samt zugehöriger Begründung und Umweltbericht rückwirkend zum 22.02.2022 in Kraft zu setzen.

Hiermit wird der Satzungsbeschluss vom 07.06.2022 öffentlich bekannt gemacht. Weiter wird öffentlich bekannt gemacht, dass der Bebauungsplan „Leprosenweg II – Erweiterung Nord“ in der Fassung vom 07.06.2022 mit dieser Bekanntmachung rückwirkend zum 22.02.2022 in Kraft gesetzt und damit rechtsverbindlich wird.

Der rückwirkend in Kraft getretene rechtsverbindliche Bebauungsplan, die Begründung und der Umweltbericht können bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 203 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes, unter www.weilheim.de oder unter www.bauleitplanung.bayern.de eingesehen werden. Bei der Stadt Weilheim i.OB, Stadtbauamt können darüber hinaus ebenfalls die im Bebauungsplan zitierten DIN-Vorschriften eingesehen werden. Aus organisatorischen Gründen wird gebeten, telefonisch einen Termin zur persönlichen Einsichtnahme in die Planungsunterlagen zu vereinbaren.

Hinweise gemäß §§ 44 und 215 BauGB:

Sind durch die Bebauungsplanänderung Vermögensnachteile nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetreten, kann der jeweilige Entschädigungsberechtigte Entschädigung nach § 44 Absatz 3 BauGB verlangen. Die Fälligkeit des Anspruches wird dadurch herbeigeführt, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Weilheim i.OB) beantragt. Nach § 44 Absatz 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Bebauungsplanänderung schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB (Stadtbauamt) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

Kontakt

Admiral-Hipper-Straße 20
82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

Weilheim zieht an