Die Direktion für Ländliche Entwicklung München erlässt nach § 61 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) folgende Ausführungsanordnung:

I. Die Ausführung des Flurbereinigungsplans wird angeordnet. Der neue Rechtszustand tritt mit dem 01.01.2004 an die Stelle des bisherigen Rechtszustands.

II. Die Änderungen der Gemeindegrenzen treten am 01.01.2004 in Kraft.

III. Die sofortige Vollziehung wird angeordnet.

Gründe:

Der den Beteiligten ordnungsgemäß bekannt gegebene Flurbereinigungsplan ist unanfechtbar. Seine Ausführung kann daher gemäß § 61 FlurbG angeordnet werden. Der im Flurbereinigungsplan vorgesehene Rechtszustand verbessert die wirtschaftliche Lage der Beteiligten vor allem durch die Anpassung der Eigentumsverhältnisse an die bereits seit 1992 bestehenden neuen Besitzverhältnisse. Es liegt im Interesse aller Teilnehmer, baldmöglichst auch in Bezug auf das Eigentum die Vorteile der neuen Feldeinteilung nutzen zu können. Das Auseinanderfallen von Grundbesitz und Grundeigentum stellt einen erheblichen Nachteil auf dem Gebiet des Grundstücksverkehrs dar. Aus einem rechtsbehelfsbedingten Aufschub des Eintritts des neuen Rechtszustandes würden den Beteiligten daher voraussichtlich erhebliche Nachteile erwachsen. Daher wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die sofortige Vollziehung im Interesse der Beteiligten angeordnet.

Rechtsbehelfsbelehrung

Widersprüche gegen diese Ausführungsanordnung können innerhalb eines Monats nach dem ersten Tag ihrer öffentlichen Bekanntmachung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Direktion für Ländliche Entwicklung München (Hausanschrift: Infanteriestraße 1, 80797 München; Post-fachanschrift: Postfach 40 06 49, 80706 München) vorgebracht werden. Ist über einen Widerspruch innerhalb einer Frist von sechs Monaten sachlich nicht entschieden worden, ist die Klage ohne ein Vorverfahren zulässig. Die Erhebung der Klage ist in diesem Fall nur bis zum Ablauf von weiteren drei Monaten schriftlich zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof - Flurbereinigungsgericht - in München (Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München) zulässig.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Streitgegenstand be-zeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsa-chen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen drei Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Linhart
Bauoberrat

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

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