Bekanntmachung

Der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB hat in seiner öffentlichen Sitzung am 17.01.2023 beschlossen, den Bebauungsplan „Kanalstraße / Singerstraße“ - Teilbereich Nord – für die in beigefügtem Lageplan als Geltungsbereich dargestellten Grundstücke beziehungsweise Grundstücksteilflächen (-TF) mit den Flurnummern (Fl.Nrn.) 3210/69 bis 3210/100 und mit der Flurnummer (Fl.Nr.) 3210/4-TF, Gemarkung Weilheim, zu ändern.

Mit der Änderung sollen im Geltungsbereich die konstruktiven Elemente von Terrassenüberdachungen neben den bislang zugelassenen Farben Grau und Anthrazit künftig auch in Weiß zugelassen werden. Im Übrigen verbleibt es bei den bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplanes in der jeweils gültigen Fassung.

Das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes wird nach den Vorschriften des Paragraf (§) 13 Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt. Durch die Änderung wird kein Vorhaben mit der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorbereitet oder begründet. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung von in § 1 Absatz 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter. Von einer Umweltprüfung wird daher abgesehen.

Hiermit erfolgt die öffentliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses.

Die Planung zur 3. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes „Kanalstraße / Singerstraße“ - Teilbereich Nord - sowie die zugehörige Begründung werden in der Fassung vom 23.01.2023 zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt.

Der Änderungsplan und die Begründung können in der Zeit vom 15.02.2023 mit 20.03.2023 nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung unter Telefon 0881 682-4201 während der üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, 2. Stock, Zimmer 203, unter www.weilheim.de oder www.bauleitplanung.bayern.de eingesehen werden. Die Mitarbeiter des Stadtbauamtes stehen unter Telefon 0881 682-4201 oder per E-Mail unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! gerne beratend zur Verfügung. Auf Verlangen wird die Änderungsabsicht erläutert.

Den von der Änderung betroffenen Grundeigentümern im Bebauungsplangebiet sowie der benachbarten Grundstücke wird hiermit gemäß § 13 Absatz 2 Nr. 2 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 20.03.2023 gegeben. Sollte bis zu diesem Zeitpunkt von den Betroffenen keine Stellungnahme abgegeben worden sein, wird angenommen, dass der Änderung zugestimmt wird.

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

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