Die Stadt Weilheim i.OB erlässt aufgrund von Artikel 23 Satz 1 und Artikel18a Absatz 17 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO)  in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl S. 796; BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.12.2022 (GVBl. S. 674), folgende Satzung:

Inhaltsübersicht

I. Bürgerbegehren

  • Paragraf (§) 1 Antragsrecht
  • § 2 Unterschriftenlisten
  • § 3 Eintragungen
  • § 4 Einreichung, Änderung, Rücknahme
  • § 5 Prüfung
  • § 6 Datenschutz
  • § 7 Entscheidung über die Zulässigkeit
  • § 8 Ratsbegehren, Stichfrage
  • § 9 Beanstandung

II. Bürgerentscheid

1. Abstimmungsorgane

  • § 10 Abstimmungsleiter
  • § 11 Abstimmungsausschuss
  • § 12 Abstimmungsvorstände
  • § 13 Ehrenamt

2. Abstimmungsort und Abstimmungszeit

  • § 14 Einteilung der Stimmbezirke und Abstimmungsräume
  • § 15 Abstimmungstag
  • § 16 Abstimmungsbekanntmachung

3. Stimmrecht

  • § 17 Stimmberechtigung 
  • § 18 Ausübung des Stimmrechts
  • § 19 Bürgerverzeichnis; Beschwerde
  • § 20 Erteilung von Abstimmungsscheinen; Beschwerde
  • § 21 Benachrichtigung und Unterrichtung der Stimmberechtigten

4. Stimmabgabe 

  • § 22 Stimmzettel
  • § 23 Stimmvergabe im Abstimmungsraum
  • § 24 Besonderheiten der Briefabstimmung

5. Ermittlung, Feststellung und Verkündung des Abstimmungsergebnisses

  • § 25 Abstimmungsbeteiligung und Ordnen der Stimmzettel
  • § 25a Behandlung der Stimmzettel bei weniger als 50 Abstimmenden
  • § 26 Behandlung der Stimmzettel
  • § 27 Ungültigkeit der Stimmvergabe
  • § 28 Auswertung der Stimmzettel bei verbundenem Bürgerentscheid
  • § 29 Feststellung, Verkündung und Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses

6. Schlussbestimmungen

  • § 30 Datenverarbeitung
  • § 31 Sicherung, Verwahrung und Vernichtung der Abstimmungsunterlagen
  • § 32 Weitere Durchführungsbestimmungen
  • § 33 Inkrafttreten; Außerkrafttreten

I. Bürgerbegehren

§ 1 Antragsrecht

(1) Die Bürger der Stadt Weilheim i.OB können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Stadt Weilheim i.OB die Durchführung eines Bürgerentscheides beantragen (Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 3 der Bayerischen Verfassung, Artikel 18a Absatz 1 GO).

(2) Antragsberechtigt sind alle Personen, die am Tag der Einreichung des Bürgerbegehrens (Artikel 18a Absatz 5 Satz 1 GO)

  1. Unionsbürger sind,
  2. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  3. sich seit mindestens zwei Monaten in der Stadt Weilheim i.OB mit dem Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen aufhalten und
  4. nicht durch straf- oder zivilgerichtliche Entscheidung vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Artikel 1 und 2 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GLKrWG) sowie Paragraf (§) 1Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (GLKrWO) gelten entsprechend.

(3) Unionsbürger sind alle Deutschen im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sowie die Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.

(4) Der Aufenthalt mit dem Schwerpunkt der Lebensbeziehungen wird dort vermutet, wo die Person gemeldet ist. Ist eine Person in mehreren Gemeinden gemeldet, wird dieser Aufenthalt dort vermutet, wo sie mit der Hauptwohnung gemeldet ist. Bei der Berechnung der Frist nach Absatz 2 Nr. 3 wird der Tag der Aufenthaltsnahme in die Frist einbezogen.

(5) Wer das Antragsrecht infolge Wegzugs verloren hat, jedoch innerhalb eines Jahres in die Stadt Weilheim i.OB zurückkehrt, ist mit der Rückkehr wieder antragsberechtigt.

§ 2 Unterschriftenlisten

(1) (Das Bürgerbegehren wird auf Unterschriftenlisten verbindlich festgelegt. § 4 Absatz 3 bleibt unberührt. Unterschriftenlisten für ein Bürgerbegehren nach Artikel 18a GO müssen als solche gekennzeichnet sein, z. B. mit den Worten „Bürgerbegehren“ oder „Antrag auf Bürgerentscheid“.

(2) Die Listen müssen inhaltlich bestimmt eine mit Ja oder Nein zu entscheidende Fragestellung und eine Begründung enthalten sowie bis zu drei geschäftsfähige, aber nicht notwendigerweise in der Stadt Weilheim i.OB wahlberechtigte Personen mit Namen und Anschrift benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Für den Fall ihrer Verhinderung oder ihres Ausscheidens können auf den Unterschriftenlisten zusätzlich stellvertretende Personen benannt werden. Sollen die Vertretungsberechtigten ermächtigt werden, das Bürgerbegehren zurückzunehmen oder zu ändern, so ist das auf den Unterschriftenlisten anzumerken. Antrag, Fragestellung, Begründung und Vertreterbenennung müssen Gegenstand der Unterzeichnung sein.

(3) Unterschriftenlisten können doppelseitig gestaltet sein, wenn die Rückseite als Fortsetzung des Textes der Vorderseite klar erkennbar ist und sofern auf der Rückseite ebenfalls entweder der Antrag, die Fragestellung, die Begründung und die Vertretungsberechtigten aufgeführt sind oder sichtbar auf diese auf der Vorderseite aufgeführten Angaben verwiesen wird.

(4) Die Stadt Weilheim i.OB hält unverbindliche Musterlisten bereit.

(5) Auf den Listen soll eine Spalte für amtliche Prüfvermerke freigehalten werden. Unterschriften innerhalb einer Liste sollen fortlaufend nummeriert werden.

§ 3 Eintragungen

(1) Personen, die ein Bürgerbegehren unterstützen, tragen sich in die Listen mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und genauer Anschrift ein. Die Eintragungen sind eigenhändig zu unterschreiben.

(2) Eintragungen sind ungültig, wenn

  1. die eingetragenen Personen nicht antragsberechtigt sind,
  2. die eigenhändige Unterschrift fehlt oder
  3. die eingetragenen Personen nicht deutlich erkennbar sind.

Eine Person darf sich für jedes Bürgerbegehren nur einmal eintragen. Doppel- oder Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung. Zulässig ist eine gleichzeitige Eintragung in mehreren Bürgerbegehren. Dies gilt auch dann, wenn die jeweils unterbreiteten Fragestellungen miteinander nicht vereinbar sind.

(3) Eintragungen können bis zum Tag vor der Zulässigkeitsentscheidung des Stadtrates durch schriftliche Erklärung zurückgenommen werden. Für einen rechtzeitigen Widerruf kommt es auf den Eingang bei der Stadt Weilheim i.OB an.

§ 4 Einreichung, Änderung, Rücknahme

(1) Das Bürgerbegehren wird bei der Stadt Weilheim i.OB eingereicht. Dabei sind die Unterschriftenlisten im Original zu übergeben. Die Listen werden auch nach Abschluss des Verfahrens nicht zurückgegeben. Der Eingang der Listen wird mit Datum und Uhrzeit vermerkt. Die vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens erhalten einen Empfangsnachweis.

(2) Bis zur Zulässigkeitsentscheidung des Stadtrates können fehlende Unterschriften nachgereicht werden. Die Möglichkeit des Nachreichens ist nicht nur darauf beschränkt, ungültige Eintragungen durch gültige Unterschriften zu ersetzen. Für die Antragsberechtigung (§ 1) kommt es auch hier auf den Tag der Einreichung des Bürgerbegehrens (§ 4 Absatz 1) an.

(3) Die mit dem Bürgerbegehren unterbreitete Fragestellung darf mit Ausnahme redaktioneller Korrekturen weder von den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens noch durch entsprechenden Stadtratsbeschluss nachträglich geändert werden. Dies gilt nicht, wenn die Unterzeichner des Begehrens bereits auf den Unterschriftenlisten eine solche Möglichkeit ausdrücklich zugelassen haben und die vertretungsberechtigten Personen eine Änderung beantragen oder mit einer von der Stadt Weilheim i.OB vorgeschlagenen Änderung einverstanden sind.

(4) Das Bürgerbegehren kann bis zur Bekanntgabe der Entscheidung zur Durchführung des Bürgerentscheids zurückgenommen werden, sofern die Vertreter des Bürgerbegehrens gemeinschaftlich in den Unterschriftenlisten hierzu bevollmächtigt worden sind.

§ 5 Prüfung

(1) Nach Eingang des Bürgerbegehrens hat die Gemeinde unverzüglich zu prüfen, ob die Eintragungen in den Unterschriftenlisten gültig sind und ob die gemäß Artikel 18a Absatz 6 GO notwendige Unterschriftenzahl erreicht worden ist.

(2) Die Gemeinde legt zu diesem Zweck ein auf den Tag des Antragseingangs bezogenes Verzeichnis aller in der Stadt Weilheim i.OB antragsberechtigten Bürgerinnen und Bürger an (= Bürgerverzeichnis). Für die Anlegung des Bürgerverzeichnisses gilt § 14 Absatz 3 Sätze 1 bis 4 GLKrWO entsprechend. Das Bürgerverzeichnis wird nicht öffentlich ausgelegt.

(3) Das Ergebnis der Prüfung teilt die Stadt Weilheim i.OB unverzüglich den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens mit. Auf Verlangen hat die Stadt Auskunft über den Stand der Prüfung und über die Zahl der gültigen und ungültigen Eintragungen zu geben.

§ 6 Datenschutz

(1) Die Gemeinde wertet die Unterschriftenlisten nur insoweit aus, als dies zur Feststellung der erforderlichen Unterschriftenzahl nach Artikel 18a Absatz 6 GO notwendig ist.

(2) Eine darüberhinausgehende Datennutzung ist unzulässig. Die persönlichen Angaben dürfen insbesondere nicht an unberechtigte Dritte weitergegeben werden. Sie sind vor Einsichtnahme unbefugter Dritter zu schützen.

§ 7 Entscheidung über die Zulässigkeit

(1) Der Stadtrat entscheidet unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Einreichung des Bürgerbegehrens (§ 4 Absatz 1), ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind. Dabei stellt er auch die Zahl der gültigen und ungültigen Eintragungen fest. Die Entscheidung ergeht kostenfrei. Den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens soll Gelegenheit gegeben werden, den Antrag in der Sitzung des Stadtrats zu erläutern.

(2) Enthält das Bürgerbegehren zulässige und unzulässige Bestandteile, kann der rechtlich unbedenkliche Teil zum Bürgerentscheid zugelassen werden, wenn die Teile auch nach dem Willen der Unterzeichner trennbar sind und der zulässige Teil auch ohne den anderen Teil von den Unterzeichnern eines Bürgerbegehrens unterschrieben worden wäre und vollziehbar ist.

(3) Unzulässig ist ein Bürgerbegehren über Angelegenheiten, die kraft Gesetz dem Ersten Bürgermeister obliegen, über Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung, über die Rechtsverhältnisse der Stadtratsmitglieder, der Bürgermeister und der Gemeindebediensteten und über die Haushaltssatzung (Artikel 18a Absatz 3 GO).

(4) Ein Bürgerbegehren ist außerdem unzulässig, wenn

  1. die Angelegenheit nicht dem eigenen Wirkungskreis der Stadt Weilheim i.OB zuzurechnen ist.
  2. die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 und 3 nicht gegeben sind.
  3. die erforderliche Unterschriftenzahl nach Art. 18a Abs. 6 GO nicht erreicht worden ist.
  4. das verfolgte Ziel angesichts bestehender Rechtsvorschriften oder vertraglicher Bindungen rechtswidrig ist.

(5) Weist der Stadtrat das Bürgerbegehren als unzulässig zurück, erlässt die Gemeinde einen förmlichen Bescheid, der mit entsprechender Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens unverzüglich zuzustellen ist.

(6) Erklärt der Stadtrat das Begehren für zulässig, trägt er aber der verlangten Maßnahme nicht Rechnung, wird entsprechend dem Zweiten Teil der Satzung ein Bürgerentscheid vorbereitet und durchgeführt. Die Entscheidung des Stadtrats wird den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens bekannt gegeben.

§ 8 Ratsbegehren, Stichfrage

(1) Der Stadtrat kann über eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde unabhängig von einem Bürgerbegehren die Durchführung eines Bürgerentscheids beschließen (= Ratsbegehren).

(2) Sollen an einem Tag mehrere Bürgerentscheide stattfinden, hat der Stadtrat eine Stichfrage für den Fall vorzusehen, dass die gleichzeitig zur Abstimmung unterbreiteten Fragestellungen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet werden (= Stichentscheid). Die Stichfrage ist auf dem Stimmzettel aufzunehmen.

§ 9 Beanstandung

Hält der Erste Bürgermeister eine Entscheidung des Stadtrats über die Zulassung eines Bürgerbegehrens (§ 7) oder über die Durchführung eines Bürgerentscheids (§ 8) für rechtswidrig, hat er diese unverzüglich zu beanstanden, ihren Vollzug auszusetzen und, soweit erforderlich, die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbeizuführen.

II. Bürgerentscheid

1. Abstimmungsorgane

§ 10 Abstimmungsleiter

(1) Der zuletzt bestimmte Wahlleiter der Kommunalwahl leitet für den Bürgermeister als Abstimmungsleiter die Vorbereitung und Durchführung des Bürgerentscheids.

(2) Ist der Abstimmungsleiter inzwischen ausgeschieden, so bestimmt sich die Bestellung der beziehungsweise des Abstimmungsleiter nach Artikel 5 GLKrWG entsprechend.

§ 11 Abstimmungsausschuss

(1) Der Abstimmungsausschuss stellt für die Stadt Weilheim i.OB verbindlich das endgültige Abstimmungsergebnis fest. Er ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(2) Mitglieder des Abstimmungsausschusses sind der Abstimmungsleiter (§ 10) als vorsitzendes Mitglied, vier von ihm berufene Stadtratsmitglieder, die von den vier mit den meisten Sitzen im Stadtrat vertretenen Parteien beziehungsweise Wählergruppen benannt werden sowie eine vertretungsberechtigte Person des Bürgerbegehrens. Bei gleicher Anzahl von Sitzen ist die bei der letzten Stadtratswahl erhaltene höhere Stimmenzahl entscheidend. Ist über mehrere Bürgerbegehren zu entscheiden, so ist für jedes Bürgerbegehren eine vertretungsberechtigte Person in den Ausschuss zu berufen.

(3) Der Abstimmungsleiter beruft für jedes Ausschussmitglied eine Stellvertretung.

(4) Der Abstimmungsausschuss ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig. Er verhandelt, berät und entscheidet in öffentlicher Sitzung, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen. Ort und Zeit sind vorher bekannt zu machen. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden Mitglieds.

§ 12 Abstimmungsvorstände

(1) Die Stadt Weilheim i.OB bildet für jeden Stimmbezirk einen Abstimmungsvorstand. Bei mehreren Stimmbezirken bestimmt er mindestens einen Briefabstimmungsvorstand. Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen und in Klöstern können bewegliche Abstimmungsvorstände eingerichtet werden.

(2) Die Vorstände bestehen aus einem Vorsteher, einer mit seiner Stellvertretung betrauten Person sowie mindestens zwei Beisitzern und einem Schriftführer. Vorsteher sind vorsitzende Mitglieder der jeweiligen Abstimmungsvorstände. Sie werden von der Gemeinde aus dem Kreis der stimmberechtigten Bürger der Stadt Weilheim i.OB oder aus dem Kreis der stimmberechtigten Gemeindebediensteten bestellt.

(3) Die Abstimmungsvorstände sind für den ordnungsgemäßen Ablauf der Abstimmung verantwortlich, entscheiden über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und stellen vorbehaltlich einer Berichtigung durch den Abstimmungsausschuss das Abstimmungsergebnis für den Stimmbezirk fest. Der Briefabstimmungsvorstand entscheidet zusätzlich über die Zulassung oder die Zurückweisung der Abstimmungsbriefe und ermittelt das Ergebnis der Briefabstimmung, wenn mindestens 50 Abstimmungsbriefe zugelassen wurden; ansonsten ermittelt ein von der Gemeinde bestimmter Abstimmungsvorstand das Ergebnis der Briefabstimmung zusammen mit dem Ergebnis der im Abstimmungsraum abgegebenen Stimmen.

(4) Für die Zusammensetzung, rechtzeitige Unterrichtung und Tätigkeit der Vorstände gelten die Artikel 4 Absatz 3 und Absatz 4 GLKrWG sowie Artikel 17 GLKrWG und Paragraf (§) 3 Absatz 3, § 4 Sätze 2 und 3, § 5 Absatz 2, Paragrafen (§§) 6 bis 10 GLKrWO entsprechend.

§ 13 Ehrenamt

(1) Die Mitglieder der Abstimmungsorgane üben ihre Tätigkeit, soweit sie nicht für Gemeindebedienstete dienstlich angeordnet wird, ehrenamtlich aus. Jeder Bürger der Stadt Weilheim i.OB ist zur Übernahme eines solchen Ehrenamtes gemäß Artikel 19 Absatz 1 GO verpflichtet. Die Mitglieder haben ihre Aufgaben unparteiisch wahrzunehmen und über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.

(2) Das Ehrenamt kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt oder niedergelegt werden. Wer die Übernahme ohne wichtigen Grund ablehnt oder das Ehrenamt niederlegt, kann mit Ordnungsgeld bis zu fünfhundert Euro belegt werden (Artikel 19 Absatz 1 Satz 4 GO).

(3) Die Stadt gewährt den Mitgliedern der Abstimmungsorgane eine Entschädigung in einer Höhe, die der Stadtrat gesondert für die jeweilige Abstimmung festsetzt.

2. Abstimmungsort und Abstimmungszeit

§ 14 Einteilung der Stimmbezirke und Abstimmungsräume

(1) Die Stadt teilt ihr Gebiet in Stimmbezirke ein und bestimmt für jeden Stimmbezirk einen Abstimmungsraum.

(2) Für die Bildung der Stimmbezirke und für die Einrichtung der Abstimmungsräume gelten Artikel 11 Absatz 2 und Absatz 3 GLKrWG, § 13 Absatz 1 und 2 GLKrWO sowie §§ 54 bis 57 GLKrWO entsprechend.

§ 15 Abstimmungstag

(1) Der Stadtrat legt den Tag der Abstimmung fest. Ist ein Bürgerentscheid aufgrund eines Bürgerbegehrens durchzuführen, ist der Abstimmungstag innerhalb von drei Monaten nach der Zulässigkeitsentscheidung des Stadtrates (§ 7 Absatz 1) festzusetzen. Im Einvernehmen mit den vertretungsberechtigten Personen des Bürgerbegehrens kann diese Frist um höchstens drei Monate verlängert werden. Die Frist endet mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher dem Tag der Zulässigkeitsentscheidung entspricht (Artikel 31 Absatz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz -BayVwVfG in Verbindung mit § 187 Absatz 1, § 188 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Fällt das Fristende auf einen Samstag, muss der Bürgerentscheid spätestens am darauf folgenden Sonntag durchgeführt werden.

(2) Bürgerentscheide finden an einem Sonntag statt. Die Abstimmung dauert von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Wird der Bürgerentscheid zusammen mit einer Wahl durchgeführt, deren Abstimmung über 18:00 Uhr hinaus dauert, endet die Abstimmung mit der für die Wahl bestimmten Uhrzeit.

(3) Der Stadtrat kann am selben Tag auch mehrere Bürgerentscheide zulassen (= verbundener Bürgerentscheid). Betreffen mehrere Bürgerentscheide den gleichen Gegenstand, sollen sie nach Möglichkeit am gleichen Tag stattfinden.

(4) Bei der Festsetzung des Abstimmungstages ist Artikel 10 GLKrWG zu beachten.

§ 16 Abstimmungsbekanntmachung

(1) Der Stadtrat setzt unter Beachtung des Artikel 18a Absatz 10 Satz 1 GO den Tag der Abstimmung fest. Die Gemeinde macht ihn (spätestens am 28. Tag vor der Abstimmung) mit dem Gegenstand des Bürgerentscheids öffentlich bekannt.

(2) Die Bekanntmachung enthält

  1. die zu entscheidende(n) Fragestellung(en) einschließlich eines etwaigen Stimmzettelmusters.
  2. Beginn und Ende der Abstimmungszeit.
  3. einen Hinweis, dass alle Stimmberechtigten spätestens am 21. Tag vor dem Bürgerentscheid eine Benachrichtigung erhalten, aus der jeweils der Stimmbezirk und der Abstimmungsraum ersichtlich sind, mit dem beigefügten Abstimmungsschein und den weiteren Abstimmungsunterlagen mittels Briefabstimmung am Bürgerentscheid teilzunehmen.

(3) Außerdem wird in der Bekanntmachung darauf hingewiesen,

  1. dass bei der Stadt Weilheim i.OB bis zum 16. Tag vor der Abstimmung Beschwerde wegen unterbliebener oder unrichtiger Eintragung in das Bürgerverzeichnis erhoben werden kann.
  2. dass die Abstimmungsscheine zusammen mit der Benachrichtigung versendet werden und in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Abstimmungsscheine beantragt werden können.
  3. was bei einer Briefabstimmung zu beachten ist.
  4. wie der Stimmzettel zu kennzeichnen ist.
  5. dass das Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden kann.
  6. dass sich nach § 108 d Satz 1, § 107 a Absatz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches strafbar macht, wer unbefugt abstimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis eines Bürgerentscheides herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht oder eine solche Tat versucht.

(4) Die Bekanntmachung ist am Tag des Bürgerentscheids am oder im Eingang der Abstimmungsgebäude anzubringen.

3. Stimmrecht

§ 17 Stimmberechtigung

Stimmberechtigt sind alle Personen, die am Tag des Bürgerentscheids die in § 1 Absatz 2 Nrn. 1 bis 4 genannten Voraussetzungen erfüllen. Auf Artikel 1 und 2 GLKrWG sowie § 1 GLKrWO wird verwiesen.

§ 18 Ausübung des Stimmrechts

(1) Jede stimmberechtigte Person erhält einen Abstimmungsschein mit Abstimmungsbenachrichtigung und die Unterlagen für die Briefabstimmung. Das Stimmrecht kann nur ausüben, wer einen Abstimmungsschein besitzt.

(2) Wer einen Abstimmungsschein besitzt, kann das Stimmrecht ausüben

§ 18 Ausübung des Stimmrechts

(1) Jede stimmberechtigte Person erhält einen Abstimmungsschein mit Abstimmungsbenachrichtigung und die Unterlagen für die Briefabstimmung. Das Stimmrecht kann nur ausüben, wer einen Abstimmungsschein besitzt.

(2) Wer einen Abstimmungsschein besitzt, kann das Stimmrecht ausüben

  1. durch Briefabstimmung
  2. in jedem Stimmbezirk der Stadt Weilheim i.OB, wobei der Abstimmungsschein und ein Ausweisdokument mitzubringen und vorzulegen sind.

(3) Jede stimmberechtigte Person kann ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Ist sie des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage, ihr Stimmrecht auszuüben, kann sie sich der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen.

§ 19 Bürgerverzeichnis; Beschwerde 

(1) Die Stadt Weilheim i.OB führt für jeden Stimmbezirk ein Verzeichnis der gemäß § 17 Stimmberechtigten (= Bürgerverzeichnis). Bereits für Bürgerbegehren angelegte Bürgerverzeichnisse (§ 5 Absatz 2) werden fortgeführt. Für die Anlegung und Fortführung gelten § 14 Absatz 3 Sätze 1 bis 4 GLKrWO entsprechend. Das Bürgerverzeichnis wird nicht öffentlich ausgelegt. 

(2) Wer in der Stadt Weilheim i.OB nicht gemeldet ist, wird nur auf Antrag oder auf fristgerecht erhobene Beschwerde in das Bürgerverzeichnis eingetragen. Er muss nachweisen, dass er am Tag des Bürgerentscheids stimmberechtigt (§ 17) ist. Für die Antragstellung gilt § 15 Absätze 4 bis 8 GLKrWO entsprechend. 

(3) Wer sich für stimmberechtigt hält, aber glaubt, nicht oder nicht richtig im Bürgerverzeichnis eingetragen zu sein, kann bis zum 16. Tag vor der Abstimmung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Weilheim i.OB Beschwerde erheben.

(4) Gibt die Gemeinde der Beschwerde statt, wird der stimmberechtigten Person nach Berichtigung des Bürgerverzeichnisses die Abstimmungsbenachrichtigung und die Unterlagen für die Briefabstimmung übergeben bzw. übersandt.

(5) Weist die Gemeinde den Antrag oder die Beschwerde zurück, erlässt sie einen mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid, der dem Betroffenen spätestens am 10. Tag vor dem Bürgerentscheid zuzustellen ist.

(6) Für die Berichtigung und den Abschluss der Bürgerverzeichnisse gelten §§ 20 und 21 Absatz 1 GLKrWO entsprechend.

§ 20 Erteilung von Abstimmungsscheinen; Beschwerde 

(1) Jede stimmberechtigte Person erhält ohne Antrag einen Abstimmungsschein mit Abstimmungsbenachrichtigung und die Unterlagen für die Briefabstimmung.

(2) Für die Erteilung der Abstimmungsscheine gelten die §§ 22, 23 Absatz 3 Satz 2, §§ 24 bis bis 28 GLKrWO entsprechend mit der Maßgabe, dass alle Stimmberechtigten auch ohne Antrag ein Abstimmungsschein mit den Unterlagen für die Briefabstimmung zugesendet wird.

(3) In den Fällen, die nicht von § 20 Absatz 2 umfasst sind, kann gegen die Versagung des Abstimmungsscheins bei der Stadt Weilheim i.OB bis spätestens am sechsten Tag vor dem Abstimmungstag schriftlich oder zur Niederschrift Beschwerde erhoben werden. Weist die Gemeinde die Beschwerde zurück, erlässt sie einen mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid, der dem Beschwerdeführer spätestens am dritten Tag vor dem Bürgerentscheid zugestellt wird. 

§ 21 Benachrichtigung und Unterrichtung der Stimmberechtigten 

(1) Spätestens am 21. Tag vor der Abstimmung ruft die Stadt Weilheim i.OB durch entsprechende schriftliche Benachrichtigung jede im Bürgerverzeichnis eingetragene Person zur Teilnahme am Bürgerentscheid auf. Zusammen mit der Benachrichtigung über die Durchführung eines Bürgerentscheides erhalten die eingetragenen Personen: 

  1. den Abstimmungsschein und die Unterlagen für die Briefabstimmung und
  2. eine Erklärung, welche Möglichkeiten zur Urnenabstimmung bestehen.

(2) Geht der Bürgerentscheid auf einen vom Stadtrat gemäß § 8 Absatz 1 gefassten Beschluss zurück, hat der Stadtrat vor dem Bürgerentscheid seine Auffassung zur Abstimmungsfrage jedenfalls dann darzulegen, wenn es sich um eine Konkurrenzvorlage zu einem zugelassenen Bürgerbegehren handelt. Die Bürger der Stadt Weilheim i.OB sind spätestens am 21. Tag vor der Abstimmung hiervon zu unterrichten.

(3) Wird ein Bürgerentscheid aufgrund eines zugelassenen Bürgerbegehrens durchgeführt, sind spätestens am 21. Tag vor der Abstimmung die Stimmberechtigten unter Beachtung des Artikel 18a Absatz 15 GO über den Gegenstand und über die vom Stadtrat mehrheitlich festgelegten und von den Vertretern eines Bürgerbegehrens vertretenen Auffassungen zum Bürgerentscheid zu unterrichten. Über Form und Umfang entscheidet der Stadtrat. Den Vertretern eines Bürgerbegehrens soll zuvor Gelegenheit gegeben werden, Art und Umfang ihres Standpunktes darzulegen und zu formulieren. Ehrverletzende, wahrheitswidrige, unsachliche oder zu lange Äußerungen können vom Stadtrat zurückgewiesen werden.

(4) In Veröffentlichungen und Veranstaltungen der Gemeinde dürfen die im Stadtrat mit Beschluss festgelegten und die von den vertretungsberechtigten Personen eines Bürgerbegehrens vertretenen Auffassungen nur in gleichem Umfang unter Beachtung des Sachlichkeitsgebots dargestellt werden. Ein Anspruch einzelner Stadtratsmitglieder oder einzelner Bürger auf Darstellung ihrer Auffassung besteht nicht.

4. Stimmabgabe 

§ 22 Stimmzettel

(1) Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Über deren Gestaltung entscheidet der Stadtrat.

(2) Auf dem Stimmzettel wird nur die mit dem Bürgerbegehren unterbreitete oder vom Stadtrat beschlossene Fragestellung abgedruckt. Darüberhinausgehende Angaben sind unzulässig. 

(3) Finden mehrere Bürgerentscheide an einem Abstimmungstag statt (verbundener Bürgerentscheid), sind die verschiedenen Fragestellungen auf einem Stimmzettel aufzuführen. Die Reihenfolge richtet sich nach der vom Stadtrat im Rahmen der Zulässigkeitsentscheidung (§ 7 Absatz 1) festgestellten Zahl der gültigen Eintragungen. Hat der Stadtrat gemäß Artikel 18a Absatz 2 GO selbst die Durchführung eines Bürgerentscheides beschlossen (§ 8 Absatz 1), wird dessen Fragestellung vor den mit Bürgerbegehren gestellten Fragen aufgeführt. 

(4) Beschließt der Stadtrat eine Stichfrage (§ 8 Absatz 2), so wird diese erst im Anschluss an die zunächst zu entscheidenden Fragestellungen abgedruckt.

§ 23 Stimmvergabe im Abstimmungsraum 

(1) Jede stimmberechtigte Person hat - bei verbundenem Bürgerentscheid für jeden Bürgerentscheid - eine Stimme. 

(2) Der Stimmzettel ist so anzukreuzen, dass deutlich wird, wie sich die abstimmende Person entschieden hat. 

(3) Ist eine Stichfrage vorgesehen (§ 8 Absatz 2), kann sich die abstimmende Person darüber erklären, welcher Bürgerentscheid gelten soll, wenn die gleichzeitig zur Abstimmung unterbreiteten Fragestellungen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet werden.

(4) Die Stimmabgabe erfolgt geheim. Die Vorschriften der Artikel 17, 18 und 20 GLKrWG und der §§ 55 bis 57 GLKrWO gelten entsprechend.

(5) Für die Eröffnung, den Verlauf und den Schluss der Abstimmung sind die Bestimmungen der §§ 59 bis 67 GLKrWO mit Ausnahme des § 60 Absatz 4 Satz 2 GLKrWO, § 63 Satz 2 GLKrWO, § 64 Absatz 2 GLKrWO entsprechend, mit der Maßgabe, dass allen stimmberechtigten Personen auch ohne Antrag ein Abstimmungsschein mit den Unterlagen für die Briefabstimmung zugesandt wurde, anzuwenden.

§ 24 Besonderheiten der Briefabstimmung 

 (1) Bei der Briefabstimmung hat die stimmberechtigte Person der Stadt Weilheim i.OB im verschlossenen Abstimmungsbrief

  1. den Abstimmungsschein und
  2. den Stimmzettel im verschlossenen Abstimmungsumschlag zu übergeben oder zu übersenden. Wird der Abstimmungsbrief übersandt, ist er ausreichend freizumachen. 

(2) Der Abstimmungsbrief muss bei der Stadt Weilheim i.OB spätestens am Tag des Bürgerentscheids bis zum Ende der Abstimmungszeit eingehen.

(3) Auf dem Abstimmungsschein hat die stimmberechtigte Person oder die Person ihres Vertrauens zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen der stimmberechtigten Person unbeobachtet gekennzeichnet worden ist.

(4) Im Übrigen sind die Vorschriften der §§ 69 bis 73 GLKrWO mit Ausnahme der § 69 Absatz 1 Satz 4 GLKrWO und § 71 Absatz 1 Satz 3 GLKrWO entsprechend anzuwenden.

5. Ermittlung, Feststellung und Verkündung des Abstimmungsergebnisses

§ 25 Abstimmungsbeteiligung und Ordnen der Stimmzettel 

(1) Nach Schluss der Abstimmung ermitteln die Abstimmungs- und die Briefabstimmungsvorstände das Abstimmungsergebnis. 

(2) Vor dem Öffnen der Urnen sind alle nicht benutzten Stimmzettel zu entfernen und zu verpacken. 

(3) Die Schriftführer der Abstimmungsvorstände ermitteln auf der Grundlage der Abschlussbeurkundung des Bürgerverzeichnisses die Zahl der Stimmberechtigten und anhand der Stimmabgabevermerke im Bürgerverzeichnis und der einbehaltenen Abstimmungsscheine die Zahl der Abstimmenden. § 80 Absatz 3 GLKrWO gilt entsprechend. Die übrigen Mitglieder der Abstimmungsvorstände zählen die aus den Urnen entnommenen Stimmzettel und stellen fest, ob die ermittelte Zahl der Zahl der Abstimmenden entspricht. 

(4) Für die Mitglieder der Briefabstimmungsvorstände gilt § 74 Absatz 1 Sätze 1 bis 6 GLKrWO und § 74 Absatz 2 GLKrWO entsprechend.

(5) Sodann werden die Stimmzettel entfaltet, auf ihre Gültigkeit geprüft und in folgende Stapel gelegt:

  1.  Eindeutig gültige Stimmzettel (nach Ja- und Nein-Stimmen getrennt)
  2. Stimmzettel, die nicht gekennzeichnet sind.
  3. Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben.

§ 25a Behandlung der Stimmzettel bei weniger als 50 Abstimmenden 

Wurden in einem Stimmbezirk weniger als 50 Abstimmende zur Urnenabstimmung zugelassen, sucht der Vorsteher oder sein Stellvertreter mit zwei Beisitzern eine im Vorfeld von der Gemeinde bestimmten Abstimmungsraum eines anderen Stimmbezirks oder den Auszählraum eines Briefabstimmungsbezirks auf und übergibt diesem Vorsteher oder seinem Stellvertreter die verschlossene Wahlurne und die eingenommenen Wahlschein, damit dort ein gemeinsames Ergebnis ermittelt werden kann. 

§ 26 Behandlung der Stimmzettel

(1) Die eindeutig gültigen Ja- oder Nein-Stimmen werden jeweils von zwei Mitgliedern des Abstimmungsvorstands unabhängig voneinander gezählt. 

(2) Der Vorsteher prüft die nicht gekennzeichneten Stimmzettel und stellt fest, dass diese mangels Stimmvergabe ungültig sind. 

(3) Über Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, beschließt der Abstimmungsvorstand. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstehers.

§ 27 Ungültigkeit der Stimmvergabe

(1) Stimmzettel sind ungültig, wenn sie nicht gekennzeichnet sind. Eines Beschlusses des Abstimmungsvorstandes bedarf es hierzu nicht.

(2) Stimmvergaben sind durch Beschluss für ungültig zu erklären, wenn der Stimmzettel

  1. nicht amtlich hergestellt ist
  2. durchgestrichen oder durchgerissen ist
  3. auf der Rückseite beschrieben oder gekennzeichnet ist
  4. ein besonderes Merkmal aufweist
  5. Zusätze oder Vorbehalte enthält
  6. der Abstimmungswille nicht erkennbar ist.

Das Ergebnis und den Grund für die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmvergabe vermerkt der Vorsteher auf der Rückseite des Stimmzettels mit Unterschrift.

(3) Die Stimmen einer abstimmenden Person, die an der Briefabstimmung teilgenommen hat, werden nicht dadurch ungültig, dass sie vor dem oder am Tag der Abstimmung stirbt, aus der Stadt Weilheim i.OB verzieht oder sonst ihr Stimmrecht verliert.

§ 28 Auswertung der Stimmzettel bei verbundenem Bürgerentscheid

(1) Sind auf dem Stimmzettel mehrere Fragestellungen unterschiedlicher Bürgerentscheide einschließlich einer etwaigen Stichfrage aufgeführt (verbundener Bürgerentscheid), erfolgt die Stapelbildung nach § 25 Absatz 5 und die Behandlung und Auswertung der Stimmzettel nach §§ 26 und 27 zunächst nur im Hinblick auf den an erster Stelle genannten Bürgerentscheid. Sodann sind die Stimmzettel jeweils neu zu ordnen und auszuwerten. Bei einer etwaigen Stichfrage erfolgt die Auswertung mit der Maßgabe, dass statt der Zahl der gültigen Ja- und Nein-Stimmen jeweils die Zahl der für einen Bürgerentscheid abgegebenen Zustimmungen festzustellen ist. 

(2) Der Stimmzettel wird nicht dadurch ungültig, dass der Stimmberechtigte gleichzeitig zur Abstimmung unterbreitete Fragestellungen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet hat. Die Gültigkeit der Stimmvergabe ist für jeden Bürgerentscheid gesondert zu beurteilen. 

§ 29 Feststellung, Verkündung und Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses

(1) Die Abstimmungsvorstände stellen jeweils für ihren Stimmbezirk nach Auswertung aller Stimmzettel die Zahl der Stimmberechtigten, die Zahl der Abstimmenden, die Zahl der gültigen Ja- und Nein-Stimmen und die Zahl der insgesamt ungültigen Stimmen fest. Für Briefabstimmungsvorstände gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Feststellung der Zahl der Stimmberechtigten entfällt.

(2) Finden am Tag der Abstimmung mehrere Bürgerentscheide statt (verbundener Bürgerentscheid), sind die Ergebnisse jeweils gesondert festzustellen. Bei einer etwaigen Stichfrage gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass statt der Zahl der gültigen Ja und Nein-Stimmen jeweils die Zahl der für einen Bürgerentscheid abgegebenen Zustimmungen festzustellen ist.

(3) Die vom Vorsteher verkündeten Ergebnisse werden der Stadt Weilheim i.OB unverzüglich mitgeteilt (Schnellmeldung). Im Übrigen gilt § 87 Absatz 2 GLKrWO entsprechend.

(4) Der Abstimmungsleiter gibt das vorläufige Ergebnis der Abstimmung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und Feststellung durch den Abstimmungsausschuss öffentlich bekannt.

(5) Der Abstimmungsausschuss stellt in einer vom Abstimmungsleiter unverzüglich einzuberufenden Sitzung das endgültige Abstimmungsergebnis für alle Gemeindeorgane verbindlich fest. Er kann rechnerische Feststellungen, fehlerhafte Zuordnungen oder unzutreffende Beschlüsse über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmvergaben berichtigen. 

(6) Das endgültige Abstimmungsergebnis macht der Abstimmungsleiter mit allen Feststellungen in ortsüblicher Weise bekannt.

6. Schlussbestimmungen

§ 30 Datenverarbeitung

Für den Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen gilt § 12 GLKrWO entsprechend.

§ 31 Sicherung, Verwahrung und Vernichtung der Abstimmungsunterlagen

Für die Sicherung, Verwahrung und Vernichtung der Abstimmungsunterlagen sind § 99 Absatz 1 und 2 GLKrWO und § 100 GLKrWO entsprechend anzuwenden.

§ 32 Weitere Durchführungsbestimmungen 

 Soweit gesetzlich und in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, sind in Zweifelsfällen darüber hinaus die sonstigen Bestimmungen des GLKrWG und der GLKrWO sinngemäß anzuwenden.

§ 33 Inkrafttreten; Außerkrafttreten 

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden in der Stadt Weilheim i.OB vom 12.09.1997 (Amtsblatt 22/1997 der Stadt Weilheim i.OB) außer Kraft.

Weilheim i.OB, den 17.02.2023

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
Erster Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

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