Bekanntmachung

In seiner Sitzung am 22.03.2022 beschloss der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB, den Bebauungsplan „Weilheim Süd-Ost“ - Bereich Krottenkopfstraße - für das Grundstück mit der Flurnummer (Fl.Nr.) 1599, Gemarkung Weilheim, zu ändern. Der Geltungsbereich dieser Änderung ist in beigefügtem Lageplan dargestellt.

Mit dieser 4. vereinfachten Änderung werden die überbaubaren Grundstücksflächen neu geregelt. Im Übrigen verbleibt es bei den bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplanes. Bei der Änderung handelt es sich um eine Maßnahme, welche die Grundzüge der Planung nicht berührt.

Das Verfahren konnte daher nach den Vorschriften des Paragraf (§) 13 Baugesetzbuch (BauGB) im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden. Durch die Änderung wird kein Vorhaben zur Pflicht der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorbereitet oder begründet. Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung von in § 1 Absatz 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen nicht. Von einer Umweltprüfung wurde daher abgesehen.

Das Verfahren wurde zwischenzeitlich mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der betroffenen Bürger durchgeführt. Über vorgebrachten Einwendungen wurde abgewogen und entschieden. Aus dem Ergebnis der Abwägung ergaben sich keine Änderungen und Ergänzungen gegenüber der zuletzt ausgelegten Fassung der Planungsunterlagen.

In seiner Sitzung vom 14.03.2023 hat der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB die 4. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes „Weilheim Süd-Ost“ - Bereich Krottenkopfstraße -in der Planfassung vom 10.01.2023 samt Begründung gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.

Mit dieser Bekanntmachung wird die 4. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes „Weilheim Süd-Ost“  - Bereich Krottenkopfstraße - in der Fassung vom 10.01.2023 samt Begründung rechtsverbindlich.

Der Bebauungsplan kann mit Begründung nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung unter Telefon 0881 682-4201 bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 203 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes, unter www.weilheim.de oder unter www.bauleitplanung.bayern.de eingesehen werden. 

Hinweise gemäß Paragrafen (§§) 44 und 215 BauGB:

Sind durch die Bebauungsplanänderung Vermögensnachteile nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetreten, kann der jeweilige Entschädigungsberechtigte Entschädigung nach § 44 Absatz 3 BauGB verlangen. Die Fälligkeit des Anspruches wird dadurch herbeigeführt, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Weilheim i.OB) beantragt. Nach § 44 Absatz 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Bebauungsplanänderung schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB (Stadtbauamt) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

Kontakt

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