Bekanntmachung

In seiner Sitzung am 28.07.2021 beschloss der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB für das Gebiet „Hangstraße / Am Öferl“ einen Bebauungsplan zur städtebaulichen Neuordnung und Nachverdichtung aufzustellen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist in beigefügtem Lageplan dargestellt. Es handelt sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung im Sinne von § 13a BauGB, so dass das Verfahren nach den Vorschriften des § 13 BauGB durchgeführt wird. Das Aufstellungsverfahren erfolgt daher ohne Ausarbeitung eines Umweltberichts.

Das Verfahren wurde zwischenzeitlich nach den Vorschriften des § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der betroffenen Bürger durchgeführt. Über die vorgetragenen Einwendungen und Anregungen hat der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB abgewogen und entschieden. Aus dem Ergebnis der Abwägung ergaben sich keine Änderungen und Ergänzungen gegenüber der zuletzt ausgelegten Fassung der Planungsunterlagen.

In seiner Sitzung vom 27.04.2023 hat der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB den Bebauungsplan „Hangstraße / Am Öferl“ in der Planfassung vom 27.04.2023 samt Begründung gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.

Mit dieser Bekanntmachung wird der Bebauungsplan „Hangstraße / Am Öferl“ in der Fassung vom 27.04.2023 samt Begründung rechtsverbindlich.

Der Bebauungsplan kann mit Begründung bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 203 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes sowie im Internet unter www.weilheim.de oder unter www.bauleitplanung.bayern.de eingesehen werden. Für eine persönliche Einsichtnahme in die Planungsunterlagen wird eine vorherige telefonische Terminvereinbarung unter Telefon 0881 682-4201 empfohlen. 

Hinweise gemäß §§ 44 und 215 BauGB:

Sind durch den Bebauungsplan Vermögensnachteile nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetreten, kann der jeweilige Entschädigungsberechtigte Entschädigung nach § 44 Absatz 3 BauGB verlangen. Die Fälligkeit des Anspruches wird dadurch herbeigeführt, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Weilheim i.OB) beantragt. Nach § 44 Absatz 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Bebauungsplanänderung schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB (Stadtbauamt) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

Kontakt

Admiral-Hipper-Straße 20
82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

Weilheim zieht an