Der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB hat nach Vorberatung durch den zuständigen Bauausschuss in seiner öffentlichen Sitzung am 26.01.2023 beschlossen, für den Bereich um die bestehende Bebauung auf den Grundstücken mit den Flurnummern (Fl.Nrn.) 4760/1, 4760/3 und 4760/5, Gemarkung Weilheim, im Ortsteil Tankenrain eine Außenbereichssatzung zur Regelung künftiger Bebauungen aufzustellen. Vom Geltungsbereich der Außenbereichssatzung sind folgende Grundstücke bzw. Grundstücksteilflächen (-TF) erfasst: Fl.Nrn. 4760/1-TF, 4760/2-TF, 4760/3-TF, 4760/4-TF, 4760/5, 4760/7, 4760/9-TF, 4760/10, 4760/13, 4763/9-TF, 4763/10 und 4763/11,Gemarkung Weilheim. Der Geltungsbereich der Außenbereichssatzung ist in beigefügtem Lageplan dargestellt.

Für die Aufstellung der Außenbereichssatzung werden nach § 35 Absatz 6 Satz 5 BauGB die Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung aus dem sogenannten vereinfachten Verfahren nach § 13 Absatz 2 Nr. 2 und 3 BauGB angewendet.

Nach Durchführung der gebotenen Verfahrensschritte befasste sich der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB zuletzt in seiner öffentlichen Sitzung am 25.05.2023 mit den im bisherigen Verfahren vorgetragenen Anregungen und Einwendungen. Es wurde abgewogen und entschieden. Aus der Abwägung ergaben sich Änderungen in den Planungsunterlagen. Die im Sinne des Ergebnisses der Abwägung überarbeiteten Planungsunterlagen liegen nun in der Fassung vom 25.05.2023 nochmals zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Die nochmalige öffentliche Auslegung des überarbeiteten Änderungsplanes mit zugehöriger Begründung erfolgt in der Zeit vom 13.07.2023 mit 18.08.2023.

Die Planungsunterlagen können im genannten Zeitraum während der üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, 2. Stock, Zimmer 203, unter www.weilheim.de oder unter www.bauleitplanung.bayern.de eingesehen werden.

Für eine persönliche Einsichtnahme wird empfohlen, telefonisch einen Termin zu vereinbaren.

Die Mitarbeiter des Stadtbauamtes stehen unter Telefon 0881 682-4201 oder per E-Mail unter gerne beratend zur Verfügung. Auf Verlangen wird die Änderungsabsicht erläutert.

Der Öffentlichkeit, insbesondere den von der Satzung betroffenen Grundeigentümern im Satzungsbereich sowie der benachbarten Grundstücke wird hiermit gemäß § 13 Absatz 2 Nr. 2 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 18.08.2023 gegeben. Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen vorgebracht werden. Sollte bis zum genannten Zeitpunkt keine Stellungnahme abgegeben worden sein, wird angenommen, dass dem Satzungsentwurf zugestimmt wird. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Außenbereichssatzung unberücksichtigt bleiben können.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

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