Der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB hat in seiner öffentlichen Sitzung am 26.01.2023 beschlossen, für den Bereich um die bestehende Bebauung auf den Grundstücken mit den Flurnummern (Fl.Nrn.) 4760/1, 4760/3 und 4760/5, Gemarkung Weilheim, im Ortsteil Tankenrain eine Außenbereichssatzung zur Regelung künftiger Bebauungen aufzustellen. Vom Geltungsbereich der Außenbereichssatzung sind folgende aktuellen Grundstücke bzw. Grundstücksteilflächen (-TF) erfasst: Fl.Nrn. 4760/1-TF, 4760/2-TF, 4760/3-TF, 4760/4-TF, 4760/5, 4760/7, 4760/9-TF, 4760/10, 4760/13, 4763/9-TF, 4763/10 und 4763/11,Gemarkung Weilheim. Der Geltungsbereich der Außenbereichssatzung ist in beigefügtem Lageplan dargestellt.

Nach Paragraf (§) 35 Absatz 6 Satz 5 Baugesetzbuch (BauGB) wurde für die Außenbereichssatzung das vereinfachte Verfahren des § 13 Absatz 2 Nr. 2 und 3 BauGB angewendet.

Das Verfahren wurde zwischenzeitlich mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der betroffenen Bürger durchgeführt. Über vorgebrachte Einwendungen wurde zuletzt in der öffentlichen Sitzung des Stadtrates am 28.09.2023 abgewogen und entschieden. Es ergaben sich lediglich redaktionelle Änderungen zur zuletzt ausgelegten Fassung der Satzung. Ebenfalls in der Sitzung am 28.09.2023 hat der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB die Außenbereichssatzung „Tankenrain Nord“ in der redaktionell geänderten Fassung vom 28.09.2023 samt Begründung gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.

Mit dieser Bekanntmachung wird die Außenbereichssatzung „Tankenrain Nord“ in der Fassung vom 28.09.2023 samt Begründung rechtsverbindlich.

Die Außenbereichssatzung und die Begründung können bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 215 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes, unter www.weilheim.de oder unter www.bauleitplanung.bayern.de eingesehen werden.

Für eine Einsichtnahme im Rathaus wird gebeten, telefonisch einen Termin zur persönlichen Einsichtnahme in die Satzungsunterlagen zu vereinbaren.

Hinweise gemäß §§ 44 und 215 BauGB:

Sind durch die Außenbereichssatzung Vermögensnachteile nach Paragrafen (§§) 39 bis 42 BauGB eingetreten, kann der jeweilige Entschädigungsberechtigte Entschädigung nach § 44 Absatz 3 BauGB verlangen. Die Fälligkeit des Anspruches wird dadurch herbeigeführt, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Weilheim i.OB) beantragt. Nach § 44 Absatz 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird. 

Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich

1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Satzung und des Flächennutzungsplans und

3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB (Stadtbauamt) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Markus Loth
1. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

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