Erläuterung zu EG-Verordnung: Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur
Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315/1) in
der Fassung der Verordnung (EU) 2016/2338 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hinsichtlich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste (ABl. L 354/22)

Hintergrund

Bund und Länder haben sich darauf geeinigt, das im Jahr 2023 erfolgreich eingeführte Deutschlandticket als digitales und deutschlandweit gültiges Angebot für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) über das Jahr 2023 hinaus fortzuführen. Das bundesweit gültige Deutschlandticket ermöglicht den Fahrgästen mit einem einfachen und günstigen Angebot die Nutzung des ÖPNV und stellt einen Baustein für einen attraktiven ÖPNV dar.

Mit der vergünstigten Version des Deutschlandtickets für Auszubildende, Studierende und Freiwilligendienstleistende (Ermäßigungsticket) wurde im Freistaat Bayern für diese Bevölkerungsgruppen ein attraktives tarifliches Angebot geschaffen. Das Ermäßigungsticket ist 20 Euro gegenüber dem regulären Deutschlandticket reduziert. Diese weitergehende preisliche Reduktion wird vom Freistaat Bayern getragen.

Den Aufgabenträgern obliegt es, auf dieser Basis den Ausgleich der Auswirkungen des Deutschlandtickets einschließlich des Ermäßigungstickets im Verhältnis zu den Verkehrsunternehmen des allgemeinen ÖPNV nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsaufträge oder allgemeiner Vorschriften zu regeln.

Um die Umsetzung des Deutschlandtickets im allgemeinen ÖPNV in seinem Zuständigkeitsgebiet zum 1. Januar 2024 sowie eine rechtskonforme Finanzierung hierfür zu gewährleisten, erlässt die Stadt Weilheim i.OB eine allgemeine Vorschrift im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in Form einer Allgemeinverfügung. Die allgemeine Vorschrift regelt rechtsverbindlich die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung der im Zuständigkeitsgebiet der Stadt Weilheim i.OB tätigen Verkehrsunternehmen des allgemeinen ÖPNV zur Anerkennung des Deutschlandtickets sowie im Gegenzug einen Ausgleich der hierdurch entstehenden finanziellen Nachteile unter Bezugnahme auf die Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2024. Hierdurch werden die Vorgaben zum Deutschlandticket bezogen auf das Zuständigkeitsgebiet der Stadt Weilheim i.OB umgesetzt.

Allgemeinverfügung

1. Rechtsgrundlagen

Auf Grundlage von Paragraf (§) 8 Absatz 3 und § 8a Absatz 1 Sätze 2 und 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG), Artikel 8 Absätze 1 und 3 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG in der zum 1. Januar 2024 geltenden Fassung) sowie Artikel 3 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe l) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erlässt die Stadt Weilheim i.OB die nachfolgende allgemeine Vorschrift zur Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif im allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr (allgemeiner ÖPNV) und zur Gewährung von Ausgleichsleistungen für finanzielle Nachteile im Zusammenhang mit der Beförderung von Fahrgästen mit einem Deutschlandticket für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. April 2024.

2. Gemeinwirtschaftliche Verpflichtung

2.1

Alle Verkehrsunternehmen, die im Geltungsbereich dieser allgemeinen Vorschrift (dazu Nr. 2.4) öffentliche Personenverkehrsdienste des allgemeinen ÖPNV erbringen, sind verpflichtet, während der Laufzeit dieser allgemeinen Vorschrift (dazu Nr. 8) das Deutschlandticket im Sinne des § 9 Absatz 1 des Regionalisierungsgesetzes (RegG) als Höchsttarif gemäß Artikel 3 Absatz 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gemäß den Vorgaben dieser allgemeinen Vorschrift entsprechend Nr. 2.2 anzuerkennen (im Folgenden Tarifanerkennung oder Tarifanerkennungspflicht).

2.2

Die Tarifanerkennung im Sinne von Nr. 2.1 beinhaltet die Beförderung von Fahrgästen mit einem gültigen Deutschlandticket zu den bundesweit einheitlich geltenden Tarifbedingungen gemäß den Tarifbestimmungen Deutschlandticket in der jeweils geltenden Fassung (diese finden Sie auf der Webseite des Koordinierungsrates Deutschlandticket), ohne dass den Fahrgästen hierfür zusätzliche Kosten entstehen. Die Anerkennung des Deutschlandtickets verpflichtet das Verkehrsunternehmen nicht zum Vertrieb; soweit vorhanden gelten diesbezüglich die entsprechenden Regelungen des jeweiligen öffentlichen Dienstleistungsauftrags zwischen dem Verkehrsunternehmen und der jeweils zuständigen Behörde (gemeinwirtschaftliche Verkehre, dazu Nr. 3.1). Die Verkehrsunternehmen sind im Zusammenhang mit der Anerkennung des Deutschlandtickets zudem berechtigt und verpflichtet, an der bundesweit abgestimmten Einnahmeaufteilung für das Deutschlandticket (vergleiche Beschlussfassung für ein bundesweites Clearingverfahren zur Zuscheidung der Einnahmen aus dem Deutschlandticket auf Basis des Leipziger Modellansatzes in der jeweils geltenden Fassung (diese finden Sie auf der Webseite des Koordinierungsrates Deutschlandticket) teilzunehmen. Entsprechend sind die hierfür erforderlichen Daten bereitzustellen, bestehende Einnahmenansprüche vollumfänglich geltend zu machen und gegebenenfalls diese Ansprüche überschießende Einnahmen abzugeben. Wenn durch die Fahrgeldzuscheidungen aus dem Deutschlandticket kein Nachteilsausgleich in Anspruch genommen werden muss, ist der den Soll-Einnahmewert 2024 übersteigende Betrag entsprechend den Vorgaben eines unter Beteiligung der Betroffenen festzulegenden Systems zu verteilen. Konkretisierungen und ausführende Bestimmungen zum Leipziger Modellansatz und der Einnahmeaufteilung sind entsprechend zu beachten. Die Verkehrsunternehmen sind zudem verpflichtet, wenn und soweit im Zusammenhang mit der Tarifanerkennung erforderlich, Tarifgenehmigungsanträge für das Deutschlandticket selbst zu stellen oder bei entsprechenden Tarifanträgen Dritter mitzuwirken und keine Einwände hiergegen vorzubringen. Sie haben in dem möglichen und erforderlichen Umfang an der bundesweit einheitlichen Umsetzung des Deutschlandtickets mitzuwirken. Die Umsetzung des Deutschlandtickets entsprechend den bundesweit abgestimmten Kontrollmerkmalen ist technisch unter Einsatz entsprechender Kontrollgeräte zu gewährleisten; die bundesweit abgestimmten Eckpunkte zur Kontrolle des Deutschlandtickets sind einzuhalten.

2.3

Die Tarifanerkennungspflicht im Sinne von Nr. 2.1 beinhaltet zudem die Beförderung von Studierenden, Auszubildenden und Freiwilligendienstleistenden mit einem gültigen ermäßigten Deutschlandticket (Ermäßigungsticket) gemäß Anlage 1. Die Verkehrsunternehmen sind im Hinblick auf die Anerkennung des Ermäßigungstickets zudem berechtigt und verpflichtet, bei der bundesweiten Einnahmenaufteilung wie folgt vorzugehen: Das Ermäßigungsticket ist bei der bundesweiten Einnahmeaufteilung mit dem regulären Preis des Deutschlandtickets ohne die ergänzende Ermäßigung in Bayern anzusetzen.

2.4

Der Geltungsbereich dieser allgemeinen Vorschrift erstreckt sich geografisch auf das gesamte Gebiet, für das die Stadt Weilheim i.OB, unter Berücksichtigung von bestehenden Regelungen zur Übertragung von Zuständigkeiten mit benachbarten zuständigen Behörden, die Befugnis als zuständige Behörde im Sinne des Artikel 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für den allgemeinen ÖPNV innehat.

Erbringt ein Verkehrsunternehmen Betriebsleistungen auch außerhalb dieses Zuständigkeitsgebietes und können die nicht gedeckten Ausgaben nicht eindeutig der Betriebsleistung im jeweiligen Gebiet der Aufgabenträger zugeordnet werden, erfolgt lediglich eine anteilige Zuordnung auf Grundlage der im Zuständigkeitsgebiet dieser Allgemeinverfügung erbrachten Fahrzeugkilometer des jeweiligen Kalenderjahres. Der Stadt Weilheim i.OB steht es frei, das Zuständigkeitsgebiet dieser Allgemeinverfügung durch den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen Aufgabenträgern zu erweitern oder zu verringern.

3. Vorrangige Regelungen öffentlicher Dienstleistungsaufträge; Abschluss von Umsetzungsvereinbarungen

3.1

Soweit öffentliche Personenverkehrsdienste im allgemeinen öffentlichen Personenverkehr auf Grundlage öffentlicher Dienstleistungsaufträge erbracht werden (gemeinwirtschaftliche Verkehrsdienste), gelten die Regelungen dieses öffentlichen Dienstleistungsauftrags einschließlich etwaiger Ergänzungen oder Nachträge im Grundsatz vorrangig vor den Regelungen dieser allgemeinen Vorschrift. Dies gilt in Bezug auf die Pflicht zur Tarifanerkennung nur insoweit, wie der jeweilige öffentliche Dienstleistungsauftrag eine entsprechende Pflicht zur Anerkennung des Deutschlandtickets enthält; im Übrigen ergibt sich die Tarifanerkennungspflicht einschließlich der hierfür zu gewährenden Ausgleichsleistungen aus dieser allgemeinen Vorschrift. Die Umsetzung der Tarifanerkennung im Einzelnen, die Ermittlung und Abwicklung der Ausgleichsleistungen sowie der erforderlichen
Nachweisführung hierfür erfolgt auf Grundlage des jeweiligen öffentlichen Dienstleistungsauftrags unter vollständiger Beachtung der Regelungen dieser allgemeinen Vorschrift.

3.2

Fakultativ (vom Aufgabenträger vor Ort zu entscheiden):

Soweit öffentliche Personenverkehrsdienste eigenwirtschaftlich erbracht werden, können zur Umsetzung dieser allgemeinen Vorschrift, soweit erforderlich, Umsetzungsvereinbarungen zwischen dem jeweiligen Verkehrsunternehmen und der Stadt Weilheim i.OB abgeschlossen werden. In der Umsetzungsvereinbarung kann insbesondere die konkrete Abwicklung der Ausgleichsleistungen sowie der Nachweisführung nach Maßgabe dieser allgemeinen Vorschrift geregelt werden. Die Umsetzungsvereinbarung begründet keine eigenständigen Tarifanerkennungspflichten oder Ausgleichsansprüche.

4. Ausgleichsleistungen

4.1

Die Verkehrsunternehmen haben nach Maßgabe dieser allgemeinen Vorschrift Anspruch auf Ausgleichsleistungen für die ihnen durch die Anerkennung des Deutschlandtickets entstehenden finanziellen Nachteile. Die finanziellen Nachteile ergeben sich dabei aus einer Gegenüberstellung der Situation mit Anerkennung des Deutschlandtickets (Mit-Fall) und der Situation mit Anwendung der bis dahin geltenden Tarife (Ohne-Fall) unter Berücksichtigung sämtlicher hiermit jeweils verbundenen positiven und negativen Effekte. Bei der Gegenüberstellung sind die nachfolgenden Grundsätze zu beachten; die Einzelheiten sind bei Bedarf im Rahmen des jeweils zugrunde liegenden öffentlichen Dienstleistungsauftrags oder einer Umsetzungsvereinbarung nach diesen Grundsätzen zu regeln.

In Bezug auf die Ermittlung der Höhe der Ausgleichsleistungen gelten die Nrn. 5.4.1 bis 5.4.6 der Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2024.

Für neu eingeführte verkehrliche Angebote, für die keine Referenzwerte in den Monaten Januar 2019 bis April 2019 ermittelt werden können, ist zur Ermittlung der Soll-Einnahmen ausnahmsweise die Nutzung von entsprechenden Ist-Daten des Jahres 2022 zulässig. Sofern keine Werte aus den Vorjahren bestehen, sind validierte Prognosedaten zulässig. Diese Prognosedaten müssen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Ist-Daten zur Nutzung mit dem Deutschlandticket und der preislichen Elastizität beim Nachweisverfahren validiert werden. Eine Fortschreibung der hochgerechneten Fahrgeldeinnahmen im Verhältnis zu der Veränderung der Betriebsleistungen für die Monate Januar 2024 bis April 2024 gegenüber dem Referenzzeitraum des Kalenderjahres 2019 nach Nr. 5.4.1.1 Satz 8 der Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2024 erfolgt nicht, soweit bei der Ermittlung der Soll-Einnahmen die Betriebsleistungsveränderung durch die Nutzung von entsprechenden Ist-Daten aus dem Referenzzeitraum des Jahres 2022 oder Prognosedaten bereits berücksichtigt ist. 

Dies gilt gleichermaßen auch für das Ermäßigungsticket zum Deutschlandticket; dieses ist im ersten Schritt bei der Ermittlung der Höhe der Ausgleichsleistungen wie das reguläre Deutschlandticket zu berücksichtigen. Im zweiten Schritt ist eine gesonderte Darstellung der Höhe der zusätzlichen Ausgleichsleistungen für die Ermäßigungstickets nach Maßgabe von Nr. 4.1.7 erforderlich.

4.1.1

Bezüglich der im Ohne-Fall (siehe Nr. 4.1) bis einschließlich des Jahres 2023 gewährten Ausgleichsleistungen auf Grundlage des § 45a PBefG war zur Vermeidung von Verwerfungen im Zusammenhang mit der Tarifanerkennung des Deutschlandtickets eine entsprechende Erklärung zum Verfahren der Berechnung der Ausgleichsleistungen erforderlich.

Das BayÖPNVG wurde mit Gesetz vom 24. Juli 2023 angepasst. Der Ausgleich nach § 45a PBefG wird durch eine landesgesetzliche Regelung ersetzt. Verkehrsunternehmen erhalten für Linienverkehre mit einer Genehmigung, deren Laufzeit bis spätestens zum 30. September 2024 beginnt, während der gesamten Laufzeit dieser Genehmigung Leistungen nach dieser allgemeinen Vorschrift. Für Linienverkehre mit einer Genehmigung, deren Laufzeit zwischen dem 1. Oktober 2024 und dem 31. Dezember 2024 beginnt, erhalten sie diese Leistungen längstens bis zum 31. Juli 2033.

Diese allgemeine Vorschrift umfasst insoweit mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung am 1. Januar 2024 auch die Ausgleichsleistungen in der Höhe des Betrages, der sich bei entsprechender Anwendung des Verfahrens zur Berechnung nach Satz 1 ergibt. Der Ausgleichsanspruch des Unternehmers endet mit Ablauf der Liniengenehmigungen. Der Ausgleich wird bei Änderungen des Angebots entsprechend wertanteilig angepasst. Die zum Ausgleich der weggefallenen Ausgleichsleistungen nach § 45a PBefG gewährten Beträge sind gesondert auszuweisen. Näheres hierzu regelt Nr. 5.5.3.

Die Höhe der zum Ausgleich der weggefallenen Ausgleichsleistungen nach § 45a PBefG gewährten Beträge wird dabei pauschaliert auf der Grundlage der Ausgleichshöhe im Jahr 2019 ermittelt und ersetzt diese Ausgleichsleistungen. Auf Basis einer ersten Prognose einer linien- bzw. linienbündelscharfen Zuordnung der § 45a PBefG-Ausgleichsleistungen aus dem Jahr 2019 beantragt der Auftragnehmer über das DTBY-Portal bei dem Auftraggeber bis zum 1. März 2024 eine Vorauszahlung von 50 Prozent der Ausgleichsleistungen für das Jahr 2024. Diese Zuordnung erfolgt entsprechend dem in Anlage 3 beschriebenen Verfahren. Bis zum 1. September 2024 erfolgt die Berechnung der linien- bzw. linienbündelscharfen Zuordnung der § 45a PBefG-Ausgleichsleistungen im Jahr 2019 durch den Auftragnehmer und beantragt auf dieser Grundlage die zweite Vorauszahlung in
Höhe von 50%.

Im Fall wesentlicher Änderungen im Linienangebot oder neuer Verkehre im Zeitraum von 2020 bis 2022 beantragt der Auftragnehmer die Vorauszahlungen auf Grundlage der im Jahr 2022 beschiedenen Ausgleichshöhe. Hierfür stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine valide und nachvollziehbare Berechnung als Grundlage zur Verfügung. Der Auftraggeber prüft diese Berechnung zusammen mit der zuständigen Regierung, insbesondere unter Rückgriff auf die Zahl der Auszubildenden und Schülerinnen und Schüler.

 Für wesentliche Änderungen im Linienangebot sowie neue Verkehre in den Jahren 2023 oder 2024 bildet eine valide und nachvollziehbare, vom Aufgabenträger und der Regierung geprüfte und bestätigte Berechnung des Unternehmens die Grundlage des Ausgleichs. Diese greift insbesondere auf die Zahl der Schülerinnen und Schüler im Rahmen der Bestandssicherung zurück.

Werden während der Gültigkeit dieser allgemeinen Vorschrift wesentliche Veränderungen des Linienangebotes festgestellt, werden die pauschalierten Ausgleichsleistungen wertanteilig angepasst. Die Höhe der Ausgleichsleistungen verringert sich bei Auslaufen einzelner Liniengenehmigungen entsprechend den Wertanteilen der jeweiligen Linien.

Einzelheiten regelt Anlage 3 zu dieser allgemeinen Vorschrift.

Wesentliche Änderungen werden in der nächsten Auszahlung berücksichtigt. Erforderlichenfalls erfolgt nach Ende der Genehmigungslaufzeit oder der Gültigkeit dieser allgemeinen Vorschrift eine Korrektur; die Regelungen nach Nr. 4.3.4 finden entsprechend Anwendung.

4.1.2

Bestehende Ausgleichsregelungen für sonstige Tarifmaßnahmen bleiben unberührt. Dies gilt insbesondere für den gesetzlichen Ausgleichsanspruch nach den Paragrafen (§§) 228 ff. 9. Sozialgesetzbuch (SGB IX). Dies gilt gleichermaßen auch für weitere bestehende Tarifvorgaben und darauf bezogene Ausgleichsregelungen der Stadt Weilheim i.OB (zum Beispiel aktuell für das 365-Euro-Ticket) oder Dritter, die für das Verkehrsunternehmen Geltung beanspruchen. Bestehen mehrere Ausgleichsregelungen nebeneinander, insbesondere bei Tarifvorgaben im Rahmen verschiedener allgemeiner Vorschriften, ist sicherzustellen, dass Ausgleichsleistungen für dieselbe Tarifvorgabe nicht mehrfach gewährt werden. Hierzu sind die jeweiligen Tarifvorgaben und die hierfür gewährten Ausgleichsleistungen im Rahmen der Nachweisführung (dazu Nr. 5) jeweils getrennt und nachvollziehbar darzustellen.

4.1.3

Die Stadt Weilheim i.OB kann künftig auch zusätzliche Tarifvorgaben und Ausgleichsregelungen treffen.

4.1.4

Die Höhe der Ausgleichsleistungen für die ergänzende Ermäßigung des Ermäßigungstickets ergibt sich aus der Differenz zwischen den nach Nr. 5.4.1.2 Satz 1 der Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2024 anzusetzenden Fahrgeldeinnahmen und den tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen aus dem Verkauf der Ermäßigungstickets.

4.2

Bestehende Regelungen in öffentlichen Dienstleistungsaufträgen bleiben unberührt.

4.3

Die Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen Vorschrift sind der Höhe nach begrenzt auf den finanziellen Nettoeffekt nach Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Diesbezüglich gilt:

4.3.1

Der finanzielle Nettoeffekt für die Erfüllung der Tarifpflicht aus dieser allgemeinen Vorschrift entspricht nach dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 der Summe aller (positiven und negativen) Auswirkungen aus der Erfüllung der Tarifpflicht im Geltungsbereich dieser allgemeinen Vorschrift in Bezug auf das Deutschlandticket. Für die Ermittlung des finanziellen Nettoeffekts ist somit eine Aufstellung aller Auswirkungen auf die Kosten und Einnahmen vorzunehmen. Bei den Auswirkungen auf die Einnahmen erfolgt eine Gegenüberstellung der Differenz des Mit-Falls und des Ohne-Falls entsprechend Nr. 4.1. Weitergehende Auswirkungen auf die Einnahmen können berücksichtigt werden, soweit diese im Einzelfall nachweisbar sind. Die Auswirkungen auf die Kosten (Ausgaben) richten sich ebenfalls nach Nr. 4.1.

4.3.2

Die Anforderungen des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 werden bei gemeinwirtschaftlichen Verkehren im Rahmen des jeweiligen öffentlichen Dienstleistungsauftrags umgesetzt. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf das Erfordernis einer Trennungsrechnung gemäß Nr. 5 sowie die Gewährleistung eines Anreizes gemäß Nr. 7 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Im Hinblick auf die Vermeidung einer Überkompensation gilt Nr. 4.3.4; die Umsetzung ist im Rahmen des jeweiligen öffentlichen Dienstleistungsauftrags zu gewährleisten.

4.3.3

Bei eigenwirtschaftlichen Verkehren werden die Anforderungen des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 wie folgt gewährleistet:

- Die Vorgaben zur Trennungsrechnung gemäß Nr. 5 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sind einzuhalten.

- Die Vorgaben zur Trennungsrechnung gemäß Nr. 5 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sind einzuhalten.- Im Hinblick auf den angemessenen Gewinn nach Nr. 6 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gilt Nr. 4.3.4.

4.3.4

Die Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen Vorschrift dürfen nicht zu einer Überkompensation im Sinne des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 führen. Die Vermeidung einer Überkompensation wird unter Beachtung der Vorgaben von Nr. 6 des Anhangs in Bezug auf den angemessenen Gewinn wie folgt gewährleistet: Die Überkompensationskontrolle ist jährlich durchzuführen. Die Ausgleichsleistung darf den finanziellen Nettoeffekt aus der Tarifanerkennung des Deutschlandtickets nicht übersteigen. Ein höherer Gewinn kann im Einzelfall als angemessen akzeptiert werden, wenn die Verkehrsdienste in einem europaweit bekanntgemachten Vergabeverfahren mit mehreren Bietern vergeben wurde und das Verkehrsunternehmen nachweist, dass es über die Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrags, ohne Betrachtung der Corona-geprägten Jahre 2020 bis 2022, eine höhere Umsatzrendite mit den zugrunde liegenden Verkehrsdiensten erzielt hat. Das Verkehrsunternehmen stellt die für die Beurteilung erforderlichen Daten zu den Kosten und Erlösen umfassend zur Verfügung und ermöglicht so die Überprüfung des Vorliegens einer Überkompensation. Bei der Ermittlung des angemessenen Gewinns in öffentlichen Dienstleistungsaufträgen sind Kosten nur maximal in der Höhe berücksichtigungsfähig, die sich aus dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag ergibt. Bei Bedarf können restriktivere Regelungen für den Einzelfall getroffen werden. Änderungen beim Angebot und Angebotsunterbrechungen sind entsprechend Nr. 4.1 angemessen zu berücksichtigen. Die Berechnung einschließlich der Datengrundlagen müssen einer Überprüfung durch die Stadt Weilheim i.OB oder dessen Beauftragten zugänglich gemacht werden (vgl. Nr. 5.8). Zum Nachweis einer nicht vorhandenen Überkompensation ist eine unternehmensindividuelle Aufstellung über die Berechnung des finanziellen Nettoeffekts aus der Erfüllung der Tarifpflicht im Geltungsbereich dieser allgemeinen Vorschrift in Bezug auf das Deutschlandticket entsprechend Nr. 4.3.1 differenziert nach gemeinwirtschaftlichen Verkehren und eigenwirtschaftlichen Verkehren zum 31. Januar 2026 vorzulegen. Als Ergebnis der Aufstellung ist unter Berücksichtigung der Ausgleichsleistungen nach Maßgabe dieser allgemeinen Vorschrift die nicht erfolgte Überkompensation auszuweisen. Die Richtigkeit dieser Aufstellung ist bezogen auf jeden bestehenden öffentlichen Dienstleistungsauftrag oder jeden eigenwirtschaftlichen Verkehr von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu bestätigen; betreibt das Verkehrsunternehmen im Geltungsbereich dieser allgemeinen Vorschrift mehrere eigenwirtschaftliche Verkehre können die Nachweise gesamthaft hierfür erbracht werden. Sollte im Einzelfall dennoch eine Überkompensation festgestellt werden, hat das Verkehrsunternehmen den überkompensierenden Betrag zur Vermeidung einer unzulässigen Beihilfe einschließlich Zinsen ab dem Eintritt der Überkompensation zurückzuzahlen.

5. Darlegungs- und Nachweispflichten

 5.1

Das Verkehrsunternehmen trägt die Darlegungs- und Nachweispflicht für sämtliche in dieser allgemeinen Vorschrift geregelten Voraussetzungen und Anforderungen an die Gewährung der Ausgleichsleistungen. Es ist verpflichtet, sämtliche für die Durchführung dieser allgemeinen Vorschrift erforderlichen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen.

5.2

Die Verkehrsunternehmen sind verpflichtet, jeweils bis zum 20. eines Monats für den Vormonat alle selbst oder im Namen des Verkehrsunternehmen erfolgten Verkäufe des Deutschlandtickets einschließlich der Verkäufe des ermäßigten Deutschlandtickets, wobei hier der nicht ermäßigte Kaufpreis anzusetzen ist, unmittelbar an die in Nr. 6.3 der Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2024 benannte Clearingstelle zu melden. Die Verkehrsunternehmen werden verpflichtet, die selbst oder im Namen des Verkehrsunternehmen erfolgten Verkäufe der übrigen Fahrausweise bis zum 50. Tag nach Ende eines Monats unmittelbar an die in Nr. 6.3 der Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2024 benannte Clearingstelle zu melden. Die Verkehrsunternehmen werden verpflichtet, die vorläufigen Soll-Einnahmen inklusive tariflicher Fortschreibung gemäß Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2024 an die in Nr. 6.3 der Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2024 benannte Clearingstellte einmalig monatsscharf für das gesamte Jahr 2024 bis zum 20. Februar 2024 zu melden. Die Meldung muss den von technischen Voraussetzungen entsprechen, die von der in Nr. 6.3 der Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2024 benannten Clearingstelle vorgegeben werden. (https://infoportal.mobil.nrw/koordinierungsrat.html). Die Stadt Weilheim i.OB erhält eine Abschrift der Meldung.

5.3

Für die Antragstellung der Stadt Weilheim i.OB beim Freistaat Bayern am 30. September 2024 sind von den Verkehrsunternehmen bis zum 14. August 2024 vorzulegen:

- Berechnungen oder eine Prognose der Höhe der voraussichtlichen Ausgleichsleistungen entsprechend den im DTBY Portal zur Verfügung gestellten Unterlagen und Berechnungsmethode;- Berechnungen oder eine Prognose der Höhe der voraussichtlichen Ausgleichsleistungen entsprechend den im DTBY Portal zur Verfügung gestellten Unterlagen und Berechnungsmethode;

- Prognosen der Verbundorganisationen über die Minderungen entsprechend den im DTBY Portal zur Verfügung gestellten Unterlagen und Berechnungsmethode sowie weitere begründete Unterlagen; sofern entsprechende Daten von der Verbundorganisation nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden, hat das Verkehrsunternehmen entsprechende Prognosen und begründende Daten selbst vorzulegen;

- Prognose der Anzahl der verkauften Ermäßigungstickets entsprechend den im DTBY Portal zur Verfügung gestellten Unterlagen und Berechnungsmethode. Diese sind getrennt auszuweisen nach Studierenden sowie den weiteren Berechtigten (Auszubildende und Freiwilligendienstleistende). Die Studierenden sind entsprechend getrennt nach den einzelnen solidarischen Semestertickets und ohne (solidarisches) Semesterticket auszuweisen. Wo möglich, sollen diese Prognosen von den Verbundorganisationen erstellt werden;

- Prognose der tariflichen Mindereinnahmen durch das Ermäßigungsticket entsprechend den im DTBY Portal zur Verfügung gestellten Unterlagen und Berechnungsmethode. Diese sind getrennt auszuweisen nach Studierenden sowie den weiteren Berechtigten (Auszubildende und Freiwilligendienstleistende). Die Studierenden sind entsprechend getrennt nach den einzelnen solidarischen Semestertickets und ohne (solidarisches) Semesterticket auszuweisen. Wo möglich, sollen diese Prognosen von den Verbundorganisationen erstellt werden.

5.4

Vorzulegen sind vorläufig mit dem bis dahin letztverfügbaren Stand bis zum 31. März 2025 [für den Nachweis der Stadt Weilheim i.OB gegenüber dem Freistaat Bayern bis zum 30. Juni 2025] die nachfolgend aufgeführten Daten und Nachweise:

- die ermittelte Anzahl der verkauften Ermäßigungstickets; die Tickets sind getrennt auszuweisen nach Studierenden sowie den weiteren Berechtigten (Auszubildende und Freiwilligendienstleistende); die Angaben zu den Studierenden sind getrennt nach den vorhandenen einzelnen solidarischen Semestertickets und ohne (solidarisches) Semesterticket darzustellen;

Auf Anforderung sind die jeweils zugrundeliegenden Daten und Berechnungen offenzulegen.

5.5

Vorzulegen sind endgültig bis zum 31. Januar 2026 [für den Nachweis der Stadt Weilheim i.OB gegenüber dem Freistaat Bayern bis zum 31. März 2026] die nachfolgend aufgeführten Daten und Nachweise. Auf Anforderung sind die zugrundeliegenden Daten und Berechnungen offenzulegen. Soweit bezogen auf die Vorlage der endgültigen Daten und Nachweise das endgültige Ergebnis der jeweiligen Einnahmenaufteilung maßgeblich ist, dies jedoch zum 31. Januar 2026 noch nicht vorliegt, wird der zu diesem Zeitpunkt letztverfügbare Stand der Einnahmenaufteilung (jedoch nicht älter als einen Monat) zugrunde gelegt; eine spätere Korrektur findet ungeachtet der Pflicht zum Nachreichen von Testaten nicht statt.

5.5.1

Für den Referenzzeitraum von Januar 2019 bis April 2019 sind die nachfolgenden Daten und Nachweise vorzulegen:

- die Fahrgeldeinnahmen in diesem Zeitraum für jeden Tarifbereich (Verbundtarife, Übergangstarife, landesweite Tarife, Haustarife), in dem das Verkehrsunternehmen tätig ist;

- die für den jeweiligen Monat dem Verkehrsunternehmen zugeordneten Fahrausweise und Erlöse differenziert nach der jeweiligen Kartenart und Preisstufe sowie die Höhe des Tarifs. Zusätzlich anzugeben ist der Umfang der Betriebsleistungen im Referenzzeitraum von Januar 2019 bis April 2019 in Soll-Fahrplan-Kilometern;

- Bestätigungen der Verbundorganisationen über die aufzuteilenden Einnahmen der Monate Januar 2019 bis April 2019 und die Einnahmenaufteilung sowohl für die hochgerechneten als auch für die tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen; hinzuzufügen sind auch betragsmäßige Erlösminderungen aus Vertriebsprovisionen.

5.5.2

Zur Berechnung der um die Tarifanpassungen auf den Zeitraum Januar 2024 bis April 2024 hochgerechneten tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen sind vorzulegen:

- für die im Referenzzeitraum (Nr. 5.5.1) bestehenden Kartenarten und Preisstufen die jeweilige Höhe des Tarifs;

- soweit sich in Einzelfällen keine entsprechenden Referenzpreise zuordnen lassen oder es sich um stückzahlunabhängige Pauschalangebote handelt: die mittels der aus der Berechnung nach Nr. 5.5.1.1 Satz 1 der Muster-Richtlinien Deutschland 2024 abgeleiteten durchschnittlichen prozentualen Tarifanpassung hochgerechneten Höhe des jeweiligen rechnerischen Tarifs;

- die Anzahl der Abonnentinnen und Abonnenten im April 2023 und im Januar 2025;

- der Umfang der Betriebsleistungen in Soll-Fahrzeug-, Wagen-, bzw. Zug-Kilometern für die Zeit von Januar 2024 bis April 2024 und das Verhältnis zum Referenzzeitraum des Kalenderjahres 2019.

5.5.3

Zur Ermittlung und Prüfung der Höhe der Ausgleichsleistungen sind bezogen auf den Zeitraum von Januar 2024 bis April 2024vorzulegen:

- die ermittelten anzusetzenden tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der Monate Januar 2024 bis April 2024;- die ermittelten anzusetzenden tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der Monate Januar 2024 bis April 2024;

- die ermittelte Anzahl der verkauften Ermäßigungstickets; die Tickets sind getrennt auszuweisen nach Studierenden sowie den weiteren Berechtigten (Auszubildene und Freiwilligendienstleistende); die Angaben zu den Studierenden sind getrennt nach den einzelnen solidarischen Semestertickets und ohne Semesterticket darzustellen;

- Bestätigung der Verbundorganisationen zum Ergebnis der Einnahmenaufteilung; auf Anforderung sind diese auch für die Vorjahre vorzulegen;

- die jeweils maßgeblichen Regelungen oder Vereinbarungen zur Durchführung der Einnahmenaufteilung für die Tarife, die das Verkehrsunternehmen anwendet oder anerkennt; auf Anforderung sind diese auch für die Vorjahre vorzulegen;

- Nachweise über die erzielten Einnahmen und Erlöse sowie zur Einnahmenaufteilung bei Gemeinschaftstarifen einschließlich der Zuordnung zum jeweils für den öffentlichen Dienstleistungsauftrag oder den eigenwirtschaftlichen Verkehr maßgeblichen Zuständigkeitsgebiet für die Monate Januar 2024 bis April 2024; sollte der Nachweis nicht fristgerecht vorliegen, ist zunächst eine vorläufige Bescheinigung des jeweiligen Verbundes über die Einnahmenzuscheidung beizubringen; der Nachweis ist in diesem Fall schnellstmöglich nachzureichen;

- soweit Nr. 5.4.1.1 Satz 6 der Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2024 (Tarifdeckel) Anwendung findet, ist eine transparente Überleitungsrechnung der Soll- und Ist-Einnahmen vorzulegen;

- die ermittelte Anzahl der verkauften Ermäßigungstickets; die Tickets sind getrennt auszuweisen nach Studierenden sowie den weiteren Berechtigten (Auszubildende und Freiwilligendienstleistende); die Angaben zu den Studierenden sind getrennt nach den einzelnen solidarischen Semestertickets und ohne Semesterticket darzustellen;

- Nachweise über die im Zusammenhang mit der Anerkennung des Deutschlandtickets entstandenen (Mehr-)Kosten, soweit diese nach Maßgabe der Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2024 ausgeglichen werden;

- Nachweise über die im Zusammenhang mit der Anerkennung des Deutschlandtickets entstandenen (Mehr-)Kosten, soweit diese nach Maßgabe der Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2024 ausgeglichen werden;

- Nachweise über die im Zusammenhang mit der Anerkennung des Ermäßigungstickets entstandenen (Mehr-)Kosten, soweit diese ausgeglichen werden;

- Nachweise über positive oder negative Effekte hinsichtlich der Ausgleichszahlungen auf Grundlage der §§ 228 ff. SGB IX;

- Nachweise über Minderungen anderer Ausgleichsleistungen aus allgemeinen Vorschriften;- Nachweise über positive und negative Effekte für das Verkehrsunternehmen in Bezug auf Vertriebsprovisionen, die sich aus der Anerkennung des Deutschlandtickets für die Monate Januar 2024 bis April 2024 ergeben;- Bestätigungen der Verbundorganisationen über die betragsmäßigen Erlösminderungen aus Vertriebsprovisionen oder Einsparungen von Vertriebsprovisionen.

5.5.4

Zur Ermittlung und Prüfung der Höhe der Ausgleichsleistungen sind bezogen auf die gesamte Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrags oder die gesamte Laufzeit der einem eigenwirtschaftlichen Verkehr zugrunde liegenden Liniengenehmigungen vorzulegen:

- vollständige Angaben über die durch das Verkehrsunternehmen verkauften Tarife und Tickets (kassentechnische Einnahmen) jeweils differenziert nach Kalendermonaten und allen Kartenarten und Preisstufen einschließlich der Höhe der Tarife und der Stückzahlen jeweils für die Tarife, die das Verkehrsunternehmen anwendet;

- vollständige Angaben über die durch das Verkehrsunternehmen erzielten Fahrgelderlöse differenziert nach Kalendermonaten und allen Kartenarten und Preisstufen einschließlich der Höhe der Tarife und der Stückzahlen jeweils für die Tarife, die das Verkehrsunternehmen anwendet oder anerkennt; maßgeblich sind bei Gemeinschaftstarifen, vorbehaltlich der nachfolgenden Regelung, die endgültigen Ansprüche des Verkehrsunternehmens nach Maßgabe der Einnahmenaufteilungen;

- vollständige Angaben zur jeweiligen Ergiebigkeit (Euro je Personenkilometer und Tarifsorte) und Verkehrsleistung (Reiseweiten, Gesamtnachfrage in Personen und Personenkilometern), soweit diese Daten im Rahmen der jeweiligen Einnahmenaufteilung zu Grunde gelegt werden;

- Nachweis über weitere Tarifvorgaben und deren tarifliche Auswirkungen (Mindereinnahmen) einschließlich der hierfür gewährten Ausgleichsleistungen; diese sind von den tariflichen Auswirkungen (Mindereinnahmen) des Deutschlandtickets und den hierfür gewährten Ausgleichsleistungen nachvollziehbar abzugrenzen, sodass ein doppelter Ausgleich ausgeschlossen ist;

- Nachweis der nicht vorhandenen Überkompensation gemäß Nr. 4.3.4 einschließlich Bestätigung der Einhaltung der im Rahmen dieser allgemeinen Vorschrift geregelten Anforderungen sowie der korrekten Ermittlung und sachlichen Richtigkeit der Daten;

- Bestätigung der Richtigkeit der gemachten Angaben und vorgelegten Daten.

5.6

Die Stadt Weilheim i.OB kann vom Verkehrsunternehmen die Vorlage weiterer Angaben und Nachweise verlangen, soweit dies zur Erfüllung der Nachweispflichten nach den Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2024 oder insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften sowie Anforderungen der EU-Kommission oder des Obersten Rechnungshofes erforderlich ist. Werden die unter Nrn. 5.2 bis 5.5 genannten sowie darüber hinaus die gemäß Satz 1 geforderten Unterlagen und Nachweise nicht fristgerecht vorgelegt, kann die Ausgleichsleistung für das das jeweils abzurechnende Jahr ganz oder teilweise versagt werden. Bereits geleistete Abschlagszahlungen sind insoweit zurückzuzahlen.

5.7

Die Darlegungs- und Nachweisführung erfolgt bei gemeinwirtschaftlichen Verkehren unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze auf Basis des jeweils geltenden öffentlichen Dienstleistungsauftrags nach Maßgabe der dortigen Regelungen. Bei eigenwirtschaftlichen Verkehren können in der Umsetzungsvereinbarung ergänzende Regelungen zur Darlegungs- und Nachweisführung getroffen werden. Im Einzelfall können bei Bedarf Abweichungen oder Konkretisierungen zu den im Rahmen dieser allgemeinen Vorschrift geregelten Nachweispflichten geregelt werden.

5.8

Die Stadt Weilheim i.OB kann die von dem Verkehrsunternehmen nach Maßgabe dieser allgemeinen Vorschrift beizubringenden Daten, Nachweise, Kalkulationen, Testate oder ähnliches selbst oder durch einen von ihm bestimmten, zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten prüfen lassen. Das Verkehrsunternehmen ist verpflichtet, auf entsprechendes Verlangen Einblick in die hierfür notwendigen Unterlagen zu gewähren.

5.9

Im Hinblick auf die Übermittlung und Verarbeitung von Betriebs-, Geschäfts- sowie ggf. personenbezogenen Daten werden die jeweils geltenden rechtlichen Vorgaben beachtet. Sofern die jeweils geltenden Richtlinien Deutschlandticket diesbezüglich weitergehende Vorgaben trifft, werden diese ebenfalls umgesetzt. Bei Bedarf werden hierzu entsprechende Vereinbarungen zwischen Verkehrsunternehmen und der Stadt Weilheim i.OB getroffen. Gleiches gilt in Bezug auf die Aufbewahrung der zugrunde liegenden Unterlagen und Daten sowie für die hierfür geltenden Fristen.

6. Abwicklung der Ausgleichsleistungen, Abschlagszahlungen

6.1

Soweit im Rahmen des jeweiligen öffentlichen Dienstleistungsauftrags oder der Umsetzvereinbarung nichts Abweichendes geregelt wird, gewährt die zuständige Behörde dem Verkehrsunternehmen auf Antrag Abschlagszahlungen gemäß Nr. 6.2.

6.2

Die Verkehrsunternehmen erhalten für die Monate Januar 2024 bis April 2024 auf Antrag eine erste Abschlagszahlung in Höhe von 50 Prozent der für das Jahr 2023 vorläufig gewährten Ausgleichsleistungen. Der Antrag auf die erste Abschlagszahlung ist bis zum 29. Februar 2024 über das DTBY Portal zu stellen. Der Betreiber des Online-Portals ist als datenschutzrechtlich Verantwortlicher zur Verarbeitung personenbezogener Daten berechtigt, soweit dies zur Abwicklung der Leistungen erforderlich ist.

6.3

Zusätzlich zu den Abschlagszahlungen gemäß Nrn. 6.1 und 6.2 gewährt der Aufgabenträger, die Stadt Weilheim i.OB, Abschlagszahlungen auf die Ausgleichsleistungen für die Mindereinnahmen aus dem Ermäßigungsticket wie folgt: Jeweils zum 15. des auf die Gültigkeit des jeweils ausgegebenen Tickets folgenden Monats können Abschlagszahlungen über das DTBY Portal beantragt werden. Hierzu ist dort die Anzahl der jeweils ausgegebenen, gültigen Ermäßigungstickets zu melden. Die Höhe der Abschlagszahlung beträgt je gemeldeten verkauften Ermäßigungsticket 20 Euro. Das Verkehrsunternehmen kann sich zu der Antragsstellung auch eines Dienstleisters bedienen. Der Betreiber des Online-Portals ist als datenschutzrechtlich Verantwortlicher zur Verarbeitung personenbezogener Daten berechtigt, soweit dies zur Abwicklung der Leistungen erforderlich ist.

6.4

Die endgültige Ermittlung der Ausgleichsleistungen nach Maßgabe dieser allgemeinen Vorschrift erfolgt unter Berücksichtigung der Abschlagszahlungen nach den Nrn. 6.1 und 6.3. Die endgültige Ermittlung der Ausgleichsleistungen beinhaltet auch eine Regelung zu Nachzahlungen und zum Umgang mit Überzahlungen (Rückerstattung oder Verrechnung) einschließlich etwaiger Verzinsungen.

7. Veröffentlichung nach Art. 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007

7.1

Die Stadt Weilheim i.OB ist über die auf Grundlage dieser allgemeinen Vorschrift gewährten Ausgleichsleistungen berichtspflichtig gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Soweit ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag besteht, sind die Ausgleichsleistungen nach Maßgabe dieser allgemeinen Vorschrift Bestandteil der Ausgleichsleistungen auf Grundlage des jeweiligen öffentlichen Dienstleistungsauftrags; sie werden somit gesamthaft zusammen mit den Ausgleichsleistungen dieses öffentlichen Dienstleistungsauftrags im Rahmen des Berichts nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 dargestellt.

7.2

Sofern dies für die Gewährleistung der Berichtspflicht nach Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erforderlich ist, können Daten, die im Zusammenhang mit dieser allgemeinen Vorschrift stehen, auch nachträglich von den Verkehrsunternehmen eingefordert werden. Verkehrsunternehmen, denen ein Ausgleich aufgrund dieser allgemeinen Vorschrift gewährt wird, können sich insoweit nicht auf Vertraulichkeit bzw. die Geheimhaltung der von ihnen gemachten Angaben berufen.

8. Inkrafttreten und Geltungsdauer; Außerkrafttreten

8.1

Diese Allgemeinverfügung ist am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Weilheim i.OB bekanntgegeben (Art. 41 Abs. 4 Satz 4 BayVwVfG). Ihre Inhalte treten am 1. Januar 2024 in Kraft.

8.2

Diese allgemeine Vorschrift tritt am 30. April 2024 außer Kraft. Die Abwicklung des Verfahrens über die Gewährung von Ausgleichsleistungen für das Kalenderjahr 2024 wird auch nach dem Außerkrafttreten gemäß Satz 1 nach den Regelungen dieser allgemeinen Vorschrift zu Ende geführt (insbesondere Erfüllung sämtlicher Nachweispflichten durch die Verkehrsunternehmen und Durchführung der Schlussabrechnung). Die allgemeine Vorschrift kann durch Änderungs-Allgemeinverfügung verlängert, geändert oder aufgehoben werden. Die allgemeine Vorschrift und die damit verbundene Pflicht zur Anerkennung des Deutschlandtickets kann insbesondere dann außer Kraft gesetzt werden, wenn keine ausreichende Finanzierung des Deutschlandtickets mehr sichergestellt ist, um die auf Basis der Allgemeinverfügung bestehenden Ausgleichsansprüche vollumfänglich zu befriedigen.

Anlagen

Anlage 1

Besondere Bestimmungen zum bayerischen ermäßigten Deutschlandticket für Auszubildende, Studierende und Freiwilligendienstleistenden (Ermäßigungsticket)

Anlage 2

Muster-Richtlinien zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2024 aus Bundes- und Landesmitteln vom 16. November 2023 (Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2024)

Anlage 3

Verfahren der Ermittlung der Höhe des bestandssichernden Betrages je Verkehrsunternehmen und Aufteilung auf den jeweiligen Aufgabenträger in Nachfolge des Ausgleichs nach § 45a des Personenbeförderungsgesetzes

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht München in 80335 München

Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

Für Kläger ohne Sitz oder Wohnsitz im Freistaat Bayern ist das Verwaltungsgericht München in 80335 München, Bayerstraße 30, örtlich zuständig.

Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!

Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit www.vgh.bayern.de).

[Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt:] Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

Weilheim i.OB, 07.12.2023

Markus Loth
Erster Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

Kontakt

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