(Beschlossen durch den Stadtrat am 08.02.2024)

Die Stadt Weilheim i.OB erlässt aufgrund Artikel 23 Satz 1, Artikel 86 Nr. 2 und Artikel 89 Absatz 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende 9. Satzung zur Änderung der Unternehmenssatzung der Stadtwerke Weilheim i.OB

Paragraf (§) 1

Die Unternehmenssatzung wird wie folgt geändert:

§ 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern.“

§ 4 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„Der Vorstand vertritt das Kommunalunternehmen nach außen. Die beiden Vorstandsmitglieder vertreten das Kommunalunternehmen gemeinschaftlich. Jedes Mitglied des Vorstands kann einen Vertreter haben, der vom Verwaltungsrat bestellt wird und während der Abwesenheit dieses Vorstandsmitglieds gemeinsam mit dem anderen Mitglied des Vorstands oder dessen Vertreter vertretungsberechtigt ist. Ein Vorstandsmitglied kann auch durch einen Prokuristen vertreten werden. In diesem Fall ist der Prokurist gemeinsam mit dem anderen Mitglied des Vorstands oder dessen Vertreter vertretungsberechtigt. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt dieses das Unternehmen allein.“

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.02.2024 in Kraft.

Weilheim i.OB, den 12.02.2024

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
Erster Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

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