Die Stadt Weilheim i.OB erlässt aufgrund des Artikel 3 Absatz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer.

Paragraf (§)1

Die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Fassung vom 28.07.2005, zuletzt geändert am 02.11.2015, wird wie folgt geändert:

§ 5 der Satzung erhält folgende Fassung:

"§ 5 - Steuermaßstab und Steuersatz

(1) Die Steuer beträgt für jeden ersten Hund 100,00 Euro, für jeden weiteren Hund 200,00 Euro.

Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 2 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. Hunde, für die die Steuer nach § 6 ermäßigt wird, gelten als erste Hunde.

(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuer für jeden Kampfhund 1.000,00 Euro.

Die Eigenschaften eines Kampfhundes bestimmt sich nach Artikel 37 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG); die Rassen, Kreuzungen und sonstigen Gruppen von Hunden, für welche die Eigenschaft als Kampfhunde vermutet wird, ergeben sich aus Artikel 37 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 LStVG in Verbindung mit der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992."

§ 2 - Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt zum 01. Januar 2024 in Kraft.

Weilheim i.OB, den 16.02.2024

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

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