Bekanntmachung

In seiner Sitzung am 26.01.2023 beschloss der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB, den Bebauungsplan „Leprosenweg“ zu ändern und um das Grundstück mit der Flurnummer (Fl.Nr.) 2777/11, Gemarkung Weilheim, zu erweitern.Mit dieser 6. vereinfachten Änderung und Erweiterung wird das bestehende Gewerbegebiet nach Süden erweitert. Auf der Erweiterungsfläche werden neben einer gewerblichen Nutzung im Sinne von § 8 Absatz 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ausnahmsweise zeitlich befristet und im Umfang beschränkt die Möglichkeit gegeben, Unterbringungseinrichtungen für Geflüchtete und Asylbewerber als Anlage für soziale Zwecke gemäß § 8 Absatz 3 Nr. 2 BauNVO zu schaffen. Im Übrigen verbleibt es bei den bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplanes.

Das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes wurde nach den Vorschriften des § 13a BauGB durchgeführt. Der Entwurf des Änderungsbebauungsplanes lag mit Begründung zur öffentlichen Einsichtnahme aus und konnten auch digital über das Internet eingesehen werden. Nach Behandlung und Abwägung aller im Änderungsverfahren vorgebrachten Stellungnahmen hat der Bauausschuss am 11.06.2024 die 6. vereinfachte Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans „Leprosenweg“ in der Fassung der Planung vom 12.03.2024 samt Begründung gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.

Mit dieser Bekanntmachung wird die 6. vereinfachte Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans „Leprosenweg“ in der Fassung der Planung vom 12.03.2024 samt zugehöriger Begründung rechtsverbindlich.

Der Bebauungsplan kann mit Begründung bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 203 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes sowie im Internet unter www.weilheim.de oder unter www.bauleitplanung.bayern.de eingesehen werden. Für eine persönliche Einsichtnahme in die Planungsunterlagen wird eine vorherige telefonische Terminvereinbarung unter Telefon 0881 682-4201 empfohlen.

Hinweise gemäß Paragrafen (§§) 44 und 215 BauGB:

Sind durch die Aufstellung des Bebauungsplans Vermögensnachteile nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetreten, kann der jeweilige Entschädigungsberechtigte Entschädigung nach § 44 Absatz 3 BauGB verlangen. Die Fälligkeit des Anspruches wird dadurch herbeigeführt, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Weilheim i.OB) beantragt. Nach § 44 Absatz 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieses Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB (Stadtbauamt) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

Kontakt

Admiral-Hipper-Straße 20
82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

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