Bekanntmachung

Die Regierung von Oberbayern hat mit Schreiben vom 25.04.2024 folgenden Bescheid erlassen:

I.

Es wird im öffentlichen Interesse bewilligt, dass alle Verkaufsstellen im Aktionsbereich der Innenstadt der Stadt Weilheim i.OB, der im beiliegenden Lageplan durch eine grüne Markierung gekennzeichnet ist, am Freitag, den 13. September 2024, in der Zeit von 20:00 bis 23:00 Uhr, zur Versorgung der Besucher anlässlich des Veranstaltungsprogramms im Rahmen der Kulturveranstaltung „Strassen!Zauber!Festival!“ geöffnet sein dürfen. Die Bewilligung ist durch die Stadt Weilheim in Oberbayern in geeigneter Weise ortsüblich bekannt zu machen.

Hinweise:

In Werbeanzeigen, Prospekten, Flyern und ähnlichen Medien darf nur die im Betreff dieses Bescheides genannte Bezeichnung der überörtlichen Veranstaltung verwendet werden. Bezeichnungen wie „Einkaufsnacht“, „Einkaufsabend“, „Ladenöffnung bis 24 Uhr“ oder „Shopping-Night“ sind nicht zulässig. Der Zusammenhang der Veranstaltung mit der benannten Veranstaltung mit überregionaler Ausprägung muss deutlich erkennbar sein, keinesfalls darf der reine Shopping-Gedanke im Vordergrund stehen.

Durch diese Bewilligung werden die gesetzlichen bzw. tariflichen Bestimmungen über die zulässige Arbeitszeit nicht berührt. Insbesondere die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie des Mutterschutzgesetzes sind einzuhalten. Den Arbeitnehmern ist ein angemessener Freizeitausgleich zu gewähren.

Gründe:

Mit Schreiben vom 15.04.2024 ersuchte die Stadt Weilheim i.OB um eine Ausnahmebewilligung für die Offenhaltung der Geschäfte für Freitag, den 13. September 2024 von 20:00 Uhr bis 23:00 Uhr. Begründet wurde das Ersuchen insbesondere mit dem erwarteten erhöhten Besucheraufkommen aus Nah und Fern anlässlich der genannten Veranstaltung mit überregionaler Ausprägung und dem Vorliegen eines öffentlichen Interesses. Das Projekt beinhaltet ein vielfältiges Kultur- und Kunstprogramm.

II.

1. Die Regierung von Oberbayern ist nach Paragraf (§) 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über gewerbeaufsichtliche Zuständigkeiten (ZustV-GA) vom 09.12.2014 in Verbindung mit  Nr. 8.4 der Anlage zu dieser Verordnung für die Bewilligung von Ausnahmen im Rahmen des § 23 Absatz 1 LadSchlG zuständig.

2. Dem Ersuchen auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 23 Absatz 1 Satz 1 LadSchIG wird stattgegeben. Aus dem Ersuchen ergibt sich, dass überregionales Interesse besteht und ein über das normale Maß hinausgehender Besucherandrang zu erwarten ist. Eine Verlängerung der Ladenöffnungszeiten am 13. September 2024 von 20:00 bis 23:00 Uhr ist daher zur Versorgung einer größeren Menschenmenge im öffentlichen Interesse dringend nötig. Ausnahmsweise wird daher eine von der gesetzlichen Regelung abweichende, befristete Öffnungszeit bewilligt.

III.

Das Verfahren ist gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Artikel 4 Satz 1 Nr. 2 Bayerisches Kostengesetz (BayKostG) kostenfrei.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

Kontakt

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