Bekanntmachung

In seiner Sitzung am 19.09.2023 beschloss der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB, den Bebauungsplan „Seemüller II“ für seinen Geltungsbereich in der Gemarkung Weilheim zu ändern. Mit dieser 4. vereinfachten Änderung werden für die bestehenden Wohngebäude Möglichkeit zur Schaffung weiteren Wohnraums durch eine städtebaulich verträgliche Aufstockung der Gebäude geschaffen. Gleichzeitig werden die baugestalterischen Festsetzungen des Bebauungsplanes überarbeitet und der Bebauungsplan unter Einarbeitung der bisherigen rechtsverbindlichen Änderungen neu bekannt gemacht.

Das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes wurde nach den Vorschriften des Paragraf (§) 13 Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt. Der Entwurf des Änderungsbebauungsplanes lag zuletzt in der Fassung der Planung vom 12.03.2024 mit Begründung zur öffentlicher Einsichtnahme aus und konnte auch digital über das Internet eingesehen werden.

Nach Behandlung und Abwägung aller im Änderungsverfahren vorgebrachten Stellungnahmen hat der Bauausschuss am 11.06.2024 die 4. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes „Seemüller II“ in der Fassung der Planung vom 12.03.2024 samt Begründung als Satzung beschlossen.

Mit dieser Bekanntmachung wird die 4. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes „Seemüller II“ in der Fassung der Planung vom 12.03.2024 als Neubekanntmachung samt zugehöriger Begründung rechtsverbindlich.

Der Bebauungsplan kann mit Begründung bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 203 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes sowie im Internet unter www.weilheim.de oder unter www.bauleitplanung.bayern.de eingesehen werden. Für eine persönliche Einsichtnahme in die Planungsunterlagen wird eine vorherige telefonische Terminvereinbarung unter Telefon 0881 682-4201 empfohlen.

Hinweise gemäß Paragrafen (§§) 44 und 215 BauGB:

Sind durch die Bebauungsplanänderung Vermögensnachteile nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetreten, kann der jeweilige Entschädigungsberechtigte Entschädigung nach § 44 Absatz 3 BauGB verlangen. Die Fälligkeit des Anspruches wird dadurch herbeigeführt, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Weilheim i.OB) beantragt. Nach § 44 Absatz 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Bebauungsplanänderung schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB (Stadtbauamt) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

Kontakt

Admiral-Hipper-Straße 20
82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

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