Bekanntmachung

In seiner Sitzung am 29.02.2024 beschloss der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB für das Gebiet zwischen „Admiral-Hipper-Straße und Hofstraße“ einen einfachen Bebauungsplan nach den Vorschriften der Paragrafen (§§) 1, 1a und 2 Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist in beigefügtem Lageplan dargestellt. Das Gebiet wird als „besonderes Wohngebiet“ (WB) gemäß § 4a Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt. 

Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes wurde nach den Vorschriften des § 13a BauGB durchgeführt. Der Entwurf des Bebauungsplanes lag in der Fassung der Planung vom 19.03.2024 mit Begründung zur öffentlichen Einsichtnahme aus und konnte auch digital über das Internet eingesehen werden.

Nach Behandlung und Abwägung aller im gebotenen Verfahren vorgebrachten Stellungnahmen hat der Stadtrat am 20.06.2024 den einfachen Bebauungsplan für das Gebiet zwischen „Admiral-Hipper-Straße und Hofstraße“ in der redaktionell im Sinne der Abwägungsentscheidung ergänzten Fassung der Planung vom 20.06.2024 samt zugehöriger Begründung gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.

Mit dieser Bekanntmachung wird der einfache Bebauungsplan für das Gebiet zwischen „Admiral-Hipper-Straße und Hofstraße“in der Fassung der Planung vom 20.06.2024 samt zugehöriger Begründung rechtsverbindlich.

Der Bebauungsplan kann mit Begründung bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 203 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes sowie im Internet unter www.weilheim.de oder unter www.bauleitplanung.bayern.de eingesehen werden. Für eine persönliche Einsichtnahme in die Planungsunterlagen wird eine vorherige telefonische Terminvereinbarung unter Telefon 0881 682-4201 empfohlen.

Hinweise gemäß Paragrafen §§ 44 und 215 BauGB:

Sind durch die Aufstellung des Bebauungsplans Vermögensnachteile nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetreten, kann der jeweilige Entschädigungsberechtigte Entschädigung nach § 44 Absatz 3 BauGB verlangen. Die Fälligkeit des Anspruches wird dadurch herbeigeführt, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Weilheim i.OB) beantragt. Nach § 44 Absatz 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieses Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB (Stadtbauamt) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

Kontakt

Admiral-Hipper-Straße 20
82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

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