Bekanntmachung

In seiner Sitzung am 20.10.2022 beschloss der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB für das Gebiet „Photovoltaikanlage südlich der Waxensteinstraße“ einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan zur Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage aufzustellen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist in beigefügtem Lageplan dargestellt. Im Parallelverfahren wurde der Flächennutzungsplan geändert. Die Genehmigung zur Änderung des Flächennutzungsplanes wurde vom Landratsamt am 02.07.2024 erteilt, was mit Amtsblatt am 05.07.2024 bekannt gemacht wurde.

Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes wurde nach den Vorschriften des Baugesetzbuches mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit durchgeführt. Über die vorgetragenen Einwendungen und Anregungen hat der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB jeweils abgewogen und entschieden.

In seiner Sitzung vom 25.04.2024 hat der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Photovoltaikanlage südlich der Waxensteinstraße“ in der Planfassung vom Februar 2024 samt Begründung und Vorhaben- und Erschließungsplan gemäß Paragrafen (§§) 10 und 12 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.

Mit dieser Bekanntmachung wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Photovoltaikanlage südlich der Waxensteinstraße“ in der Fassung vom Februar 2024 samt Begründung und Vorhaben- und Erschließungsplan rechtsverbindlich.

Der Bebauungsplan kann mit Begründung und allen weiteren Unterlagen bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 203 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes sowie im Internet unter www.weilheim.de oder www.bauleitplanung.bayern.de eingesehen werden. Für eine persönliche Einsichtnahme in die Planungsunterlagen wird eine vorherige telefonische Terminvereinbarung unter Telefon 0881 682-4201 empfohlen.

Hinweise gemäß §§ 44 und 215 BauGB:

Sind durch den Bebauungsplan Vermögensnachteile nach §§ 39 - 42 BauGB eingetreten, kann der jeweilige Entschädigungsberechtigte Entschädigung nach Paragraf (§) 44 Absatz 3 BauGB verlangen. Die Fälligkeit des Anspruches wird dadurch herbeigeführt, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Weilheim i.OB) beantragt. Nach § 44 Absatz 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieses Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB (Stadtbauamt) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
Erster Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

Kontakt

Admiral-Hipper-Straße 20
82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

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