Inhaltsübersicht

I. Allgemeine Vorschriften

II. Bestattungsvorschriften

III. Benutzung der Leichenhäuser

IV. Friedhofs- und Bestattungspersonal

V. Grabstätten

VI. Grabmale und sonstige Anlagen

VII. Ordnungsvorschriften

VIII. Haftung

IX. Schlussvorschriften

Die Stadt Weilheim i.OB erlässt aufgrund von Artikel 23 und 24 Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, 797, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Paragraf (§) 1 Absatz 6 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98), folgende Satzung:

Satzung für die Benutzung des städtischen Friedhofes und der Bestattungseinrichtungen der Stadt Weilheim i.OB

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Bestattungseinrichtungen

(1) Die Stadt Weilheim i.OB unterhält als öffentliche Einrichtungen für das Bestattungswesen:

a) den städtischen Friedhof, der sich an die Ostgrenze des kirchlichen Friedhofes anschließt;

b) die Leichenhäuser in Weilheim i.OB und im Ortsteil Unterhausen;

c) das Friedhofs- und Bestattungspersonal.

(2) Die Stadt kann alle mit der Bestattung und Leichenversorgung zusammenhängenden Aufgaben durch von ihr beauftragte Dritte in ihrem Namen vornehmen lassen.

(3) Soweit in der Satzung die Benutzung städtischer Einrichtungen, Verrichtungen des Friedhofspersonals und Leichentransporte angeführt sind, sind darunter auch Inanspruchnahme und Verrichtungen der nach Absatz 2 Beauftragten zu verstehen.

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§ 2 Friedhofszweck

(1) Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Bürgern und Bürgerinnen der Stadt als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.

(2) Der städtische Friedhof Weilheim i.OB dient der Bestattung aller Personen:

a) die bei ihrem Tode in der Stadt Weilheim i.OB ihren Wohnsitz gemeldet hatten, oder

b) aus alters- oder krankheitsbedingten Gründen ihren langjährigen Wohnsitz (mindestens 10 Jahre) in Weilheim i.OB aufgeben mussten oder

c) für die ein Grabnutzungsrecht an einer belegungsfähigen Grabstätte nachgewiesen wird, oder

d) für die der Grabnutzungsinhaber die Bestattung beantragt und die Voraussetzungen des § 19 Absatz 5 erfüllt sind.

(3) Für die Bestattung anderer Personen ist die besondere Genehmigung der Stadt erforderlich.

(4) Artikel 8 Absatz 3 Bestattungsgesetz (BestG) bleibt unberührt.

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§ 3 Gebühren

Die Benutzung des städtischen Friedhofes und der Bestattungseinrichtungen ist gebührenpflichtig nach Maßgabe der jeweiligen geltenden Gebührensatzung.

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II. Bestattungsvorschriften

§ 4 Allgemeines

(1) Die Bestattungen werden durch das Friedhofspersonal der Stadt oder durch die von der Stadt beauftragten Personen durchgeführt.

(2) ¹Unter Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen, Leichenteilen, Totgeburten, Gebeinen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter oder über der Erde gemeint. ²Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt ist sowie wenn die Verschlussplatte auf der Urnenische befestigt ist.

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§ 5 Todesanzeige / Bestattungszeit

(1) ¹Alle im Stadtgebiet eingetretenen Todesfälle sind unverzüglich vom Bestattungspflichtigen bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. ²Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung unter Berücksichtigung der Paragrafen (§§) 16, 18 und 19 der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (Bestattungsverordnung – BestV) bestimmten Rahmenzeiten fest.

(3) ¹An Samstagen, Sonn- und Feiertagen werden Bestattungen nicht durchgeführt. ²In besonderen Ausnahmefällen können samstags Bestattungen zugelassen werden.

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§ 6 Ruhefristen

(1) Die Ruhefrist für Leichen und Aschenurnen bis zur Wiederbelegung des Grabes oder Urnenplatzes beträgt, gerechnet vom Tag der Bestattung an

a) bei Verstorbenen über 6 Jahren: 9 Jahre

b) bei Kinder unter 6 Jahren: 6 Jahre.

(2) Bei Tot- und Fehlgeburten beträgt sie 3 Jahre.

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§ 7 Leichenausgrabungen und Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) ¹Leichenausgrabungen und Umbettungen dürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, nur mit Genehmigung der Stadt vorgenommen werden. ²Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.

(3) ¹Antragsberechtigt sind nur die in § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Personen; nachrangig genannte Personen bedürfen der Zustimmung aller vorher genannten Personen. ²Zudem ist die Zustimmung des Grabnutzungsberechtigten erforderlich.

(4) ¹Alle Ausgrabungen und Umbettungen werden vom Friedhofspersonal durchgeführt. ²Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt hierfür.

(5) Die Kosten der Ausgrabung und Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.

(6) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(7) Die Wiederöffnung einer Grabstätte zu anderen als zu Umbettungszwecken bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.

(8) Angehörige und Zuschauer dürfen der Ausgrabung beziehungsweise der Umbettung nicht beiwohnen.

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III. Benutzung der Leichenhäuser

§ 8 Benutzung der Leichenhäuser

(1) Die Leichenhäuser dienen zur Aufbewahrung und Aufbahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen (Aschenurnen) bis zur Beisetzung (oder eventuell Überführung) im Friedhof.

(2) ¹Die Toten werden zur Bestattung vor der Leichenhalle aufgebahrt. ²Sofern eine Aufbahrung am Tage vor der Bestattung von den Angehörigen erwünscht ist, kann diese durch ein Bestattungsinstitut nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung vorgenommen werden.

(3) Auf Wunsch der Angehörigen kann der Sarg im Leichenhaus zur persönlichen Verabschiedung unter Aufsicht des Bestattungsinstitutes geöffnet werden.

(4) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, dürfen Angehörige den Aufbahrungsraum mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten.

(5) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften der §§ 12 und 30 der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (BestV).

(6) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Stadt und des Einverständnisses desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.

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§ 9 Benutzungszwang

(1) ¹Jede Leiche aus Weilheim i.OB sowie die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sind spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das Leichenhaus zu verbringen. ²Findet die Bestattung in weniger als 24 Stunden statt, so muss die Leiche unverzüglich in das Leichenhaus gebracht werden.

(2) Ein Zwang für die Benutzung des Leichenhauses entfällt, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Spital, Pflege- oder Altersheim) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist;

b) die Leiche zum Zweck der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort freigegeben wird.

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§ 10 Dekoration

(1) ¹Für Dekorationen während der Aufbahrung stehen in den Leichenhäusern geeignete Pflanzen zur Verfügung. ²Abgegebene Kränze oder Blumen können dem Wunsche der Angehörigen entsprechend verwendet werden. Blumen, die in den Sarg gelegt worden sind, sind in diesem zu belassen. ³Die zur Dekoration bei der Aufbahrung verwendeten Zierpflanzen, Kränze usw. dürfen nicht mehr aus dem Friedhof herausgebracht werden. ⁴Hiervon ausgenommen sind für die Leichenüberführungen nach auswärts bestimmte Kränze, Blumen und sonstiger Grabschmuck, wenn diese Gegenstände im Leichenfahrzeug abtransportiert und unmittelbar in den Friedhof des Bestattungsortes verbracht werden.

(2) ¹Alle Gegenstände, wie Orden, Ehrenzeichen oder Ringe, die zur Ausschmückung der Leiche verwendet worden sind, dürfen erst nach vorheriger Desinfektion den Hinterbliebenen zurückgegeben werden. ²Sonstige Anordnungen, die aus Gründen der öffentlichen Gesundheit erforderlich sind, bleiben unberührt.

(3) Die Leichenhausdekoration (Standard) wird ausschließlich durch das Friedhofspersonal ausgeführt.

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IV. Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 11 Friedhofs- und Bestattungspersonal

(1) Alle Verrichtungen im gemeindlichen Friedhof und in den Leichenhäusern, die

a) von der Aufnahme einer Leiche im Leichenhaus bis zum Schließen des Grabes beziehungsweise bis zur Überführung,

b) von der Anlieferung einer Aschenurne bis zur Beisetzung,

notwendig oder üblich sind, dürfen nur durch das Friedhofspersonal vorgenommen werden.

(2) ¹Der Trägerdienst darf grundsätzlich nur durch die von der Stadt beauftragten Personen ausgeführt werden. ²In besonderen Fällen kann die Stadt von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals bis zum Grab befreien. ³Jedoch müssen Träger vom Friedhofspersonal dies überwachen. ⁴Die Absenkung des Sarges sowie die Beisetzung der Urne dürfen nur durch das Friedhofspersonal erfolgen. ⁵Ist der Tod einer Person durch eine ansteckende Krankheit verursacht, ist die Erlaubnis hierfür vom Amtsarzt einzuholen.

(3) Bei der Versorgung von Verstorbenen kann durch die Stadt oder durch eine beauftragte Person eine Beaufsichtigung durchgeführt werden.

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V. Grabstätten

§ 12 Art der Gräber und ihre Verwendung

(1) ¹Die Friedhöfe sind in Sektionen eingeteilt. ²Die Grabstätten dieser Sektionen sind entsprechend den Friedhofsplänen laufend nummeriert. ³Die Friedhofspläne sind Bestandteil dieser Satzung.

(2) Es werden folgende Arten von Grabstätten unterschieden:

  1. Familiengräber
  2. Urnengräber
  3. Urnenwandnischen
  4. Anonymenfeld
  5. Ehrengräber
  6. Kindergräber
  7. Urnenbestattung unter Bäumen
  8. Gemeinschaftsurnengrab

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§ 13 Familiengräber

(1) ¹Familiengräber sind Grabstätten für Erdbeisetzungen. ²Sie können aus einer (Einzelgrab) oder mehreren Grabstellen (Doppelgrab) bestehen.

(2) ¹Die Erdbestattung einer zweiten Leiche in einem Einzelgrab bei gleichzeitig laufender Ruhezeit wird nur dann zugelassen, wenn die zuerst verstorbene Person tiefer gelegt wurde. ²Eine nachträgliche Tieferlegung während der Ruhefrist, um die Beerdigung einer zweiten Leiche zu ermöglichen, kann nicht zugelassen werden.

(3) Aschenurnen können in den Familiengräbern beigesetzt werden.

(4) Zur Beisetzung von Aschenurnen in Familien-Erdgräbern dürfen nur selbst auflösende Aschenkapseln und Überurnen verwendet werden.

(5) Der Ausbau von Familiengräbern zu Grüften ist nicht gestattet.

(6) ¹Familiengräber können beim Neuerwerb zu Urnengräbern gemäß § 14 dieser Satzung umfunktioniert werden. ²Diese Urnengräber sollen zusammenhängend vergeben werden.

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§ 14 Urnengräber, Urnenwandnischen, Anonymenfeld, Gemeinschaftsurnengrab, Urnenbestattung unter Bäumen

(1) In den Urnengräbern, Urnennischen, Gemeinschaftsurnengrab, Urnenbestattung unter Bäumen und im Anonymenfeld wird nur die Beisetzung von selbst auflösenden Aschenkapseln und Überurnen zugelassen.

(2) ¹Nach Erlöschen des Nutzungsrechts einer Grabstätte mit Aschenurne(n) oder eines Nischenplatzes hat die Friedhofsverwaltung das Recht, die beigesetzten Aschenurnen zu entfernen. ²Die Aschenurnen werden an geeigneter Stelle des Friedhofes in würdiger und anonymisierter Form der Erde übergeben. ³Die Möglichkeit einer Wiederausgrabung besteht nicht.

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§ 14 a Urnenbestattung unter Bäumen

(1) ¹Urnenbestattungen unter Bäumen werden in ausgewählten Plätzen am Friedhof angeboten. ²Konventionelle Grabstätten sind in diesem Bereich nicht vorhanden. ³Um den naturnahen Charakter der Bereiche zu bewahren, dürfen an den Grabplätzen keinerlei Grabschmuck und Kerzen aufgestellt werden (Verpflichtungserklärung).

(2) ¹Für die Pflege ist ausschließlich die Stadt Weilheim i.OB zuständig. ²Auf widerrechtlich abgelegte Blumen und sonstigen Objekten besteht kein Anspuch mehr; diese werden von der Stadt Weilheim ausnahmslos entsorgt.

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§ 14 b Gemeinschaftsurnengrab

(1) ¹Urnen können im Gemeinschaftsurnengrab mit beigesetzt werden. Hierzu gelten die gleichen Regeln wie in einem Urnengrab. ²Das Grabrecht wird nur für jeden einzelnen Urnenplatz erworben und nicht für die gesamte Anlage. ³In der Anlage selbst werden mehrere verschiedene Urnen von unterschiedlichen Grabrechtsinhabern beigesetzt.

(2) Für die Pflege ist ausschließlich die Stadt Weilheim i.OB zuständig.

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§ 15 Kindergräber

(1) Unter Kindergräbern sind Einzelgrabstätten zu verstehen, die nur auf hierfür vorgesehenen Sektionsteilen zur Verfügung gestellt werden.

(2) Kindergräber dienen zur Bestattung von Kindern bis zu 6 Jahren und von Tot- und Fehlgeburten.

(3) Die Stadt kann die Genehmigung erteilen, dass auch die Urnen der Eltern des Kindes in das Kindergrab mit beigesetzt werden dürfen.

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§ 16 Ehrengrabstätten

Die Vergabe von Ehrengräbern wird vom Stadtrat unter Festlegung der Bedingungen im Einzelfall beschlossen.

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§ 17 Zur-Ruhe-Bettung

¹Im kirchlichen Teil des Weilheimer Friedhofs befindet sich eine eigene Sektion über die Zur-Ruhe-Bettung von Fehlgeburten. ²Die einzelnen Bestimmungen hierfür regelt die Kirche.

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§ 18 Erwerb des Nutzungsrechts, Umschreibung

(1) Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt; an ihnen bestehen nur Rechte nach den Bestimmungen dieser Satzung.

(2) ¹Das Nutzungsrecht kann nur von einer einzelnen natürlichen oder juristischen Person für Verstorbene, die nach dieser Satzung ein Anrecht auf Bestattung im Friedhof haben, erworben werden. ²Der Vorerwerb eines Grabnutzungsrechtes ist nur mit besonderer Genehmigung der Stadt möglich, soweit es der Platzbedarf des Friedhofes zulässt.

(3) ¹Durch die Entrichtung der hierfür festgesetzten Gebühr wird der Erwerber Nutzungsberechtigter. ²Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgestellt.

(4) ¹Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht durch Testament bestimmen. ²Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

  1. auf den überlebenden Ehegatten und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind;
  2. auf die - ehelichen und nichtehelichen - Kinder;
  3. auf die Adoptiv- und Stiefkinder;
  4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter;
  5. auf die Eltern;
  6. auf die vollbürtigen Geschwister;
  7. auf die Stiefgeschwister;
  8. auf die nicht unter a bis g fallenden Erben.

³Innerhalb der einzelnen Gruppen wird der Älteste Nutzungsberechtigter. ⁴Vorberechtigte könne zugunsten des /der Nächstberechtigten verzichten. ⁵Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod des Inhabers / der Inhaberin des Grabnutzungsrechts keinen Antrag auf Übertragung gestellt, wird das Grabnutzungsrecht einem / einer nachberechtigten Antragsteller/in verliehen.

(5) ¹Innerhalb des Personenkreises des Absatz 4 kann das Grabnutzungsrecht auf Antrag des Nutzungsberechtigten und mit Einwilligung des Empfängers jederzeit auf eine andere Person übertragen werden. ²An sonstige Personen kann das Grab nur in begründeten Ausnahmefällen übergeben werden. ³Eine Übergabe an sonstige Personen zur Umgehung von § 18 Absatz 2 dieser Satzung ist nicht zulässig.

(6) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erhalt auf sich umschreiben zu lassen.

(7) Über die Umschreibung erhält der neue Nutzungsberechtigte eine Urkunde.

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§ 19 Ausübung des Nutzungsrechtes, Verlängerung

(1) ¹Das Nutzungsrecht wird auf 15 Jahre (Nutzungszeit) festgesetzt. ²Auf Antrag des Nutzungsberechtigten kann diese Zeit verkürzt werden, jedoch nur bis zum Ablauf der Ruhezeit.

(2) ¹Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf der Nutzungszeit auf Antrag des Nutzungsberechtigten verlängert werden; höchstens jedoch auf jeweils weitere 15 Jahre, Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Stadt. ²Über die Verlängerung erhält der Nutzungsberechtigte eine Urkunde.

(3) In den letzten 9 Jahren der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist.

(4) ¹Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte rechtzeitig schriftlich hingewiesen. ²Ist der nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, erfolgt die Benachrichtigung durch einen Hinweis am Grab zu Allerheiligen des dem Fristablauf vorangehenden Jahres. ³Ist bei Ablauf der Nutzungszeit noch kein Verlängerungsantrag bei der Stadt eingegangen, so erlischt das Nutzungsrecht.

(5) ¹In den Grabstätten können der Nutzungsberechtigte und mit seinem Einverständnis seine Familienangehörigen bestattet werden. ²Als Familienangehörige gelten:

  1. Ehegatten und Lebenspartner/-in;
  2. Geschwister, Verwandte auf- und absteigender Linie, Adoptiv- und Pflegekinder;
  3. die Ehegatten der unter b) bezeichneten Personen.

³Die Beerdigung anderer Personen kann auf Antrag des Nutzungsberechtigten von der Stadt in besonders begründeten Fällen genehmigt werden.⁴Durch die Mitbenutzung werden keine Rechte an der Grabstelle begründet.

(6) ¹Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist, zurückgegeben werden. ²Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. ³Ein Anspruch auf Rückerstattung der Grabnutzungsgebühr besteht nicht.

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§ 20 Grabanlage

(1) Bei Erdbestattungen von Leichen müssen die Grabtiefen mindestens betragen:

  1. bei Familiengräbern 1,60 Meter,
  2. bei Kindergräbern 1,30 Meter,
  3. bei Tieferlegungen 2,10 Meter.

(2) Bei Urnenbestattungen sind die Aschenurnen auf eine Tiefe von 0,60 Meter zu setzen.

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§ 21 Grabhügel

¹Grabhügel dürfen in der Mitte eine Höhe von 0,20 Meter über dem anstoßenden Gelände nicht übersteigen. ²Grabhügel dürfen einschließlich der Grabumrahmung folgende Maße nicht überschreiten:

  1. Familiengrab mit 1 Grabstelle: Breite: 0,90 Meter, Länge: 1,80 Meter
  2. Familiengrab mit 2 Grabstellen: Breite: 1,50 Meter, Länge: 1,80 Meter
  3. Familiengrab mit 3 Grabstellen: Breite: 2,30 Meter, Länge: 1,80 Meter
  4. bei jeder weiteren Grabstelle eine Steigerung des Breitenmaßes um 0,50 Meter, wobei die Länge jeweils unverändert bleibt
  5. Urnengrab: Breite: 0,70 Meter, Länge: 1,10 Meter
  6. Kindergrab: Breite: 0,60 Meter, Länge 1,10 Meter.

³Das Längenmaß des Grabhügels wird ab Hinterkante des Grabsteines gemessen und ist in jedem Falle einzuhalten. ⁴Darüber hinaus sind die Grabhügel im Längenmaß den in dieser Reihenfolge anstoßenden Gräbern anzugleichen.

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§ 22 Anlegung und Pflege der Grabstätten

(1) ¹Die Grabstätten sind nach Bestattungen innerhalb von 2 Monaten in würdiger Weise gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten. ²Setzungen des Erdreichs sind auf Kosten des Nutzungsberechtigten nachzufüllen.

(2) Die Rasenflächen um die Gräber sind zu belassen und durch den Nutzungsberechtigten zu pflegen.

(3) ¹Zur Bepflanzung der Gräber sind nur Gewächse zu verwenden, die die benachbarten Grabstätten nicht stören. ²Bäume, größere Sträucher und Hecken auf und neben dem Grabplatz dürfen nur mit Genehmigung der Stadt angepflanzt werden. ³Sie gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über. ⁴Stark verwucherte Bäume und Sträucher müssen auf Anordnung zurückgeschnitten, absterbende beseitigt werden. ⁵Die Stadt kann aus zwingenden Gründen die Beseitigung von angepflanzten Bäumen, Hecken oder Sträuchern verlangen. ⁶Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Gräbern zu entfernen und zum Ablageplatz zu bringen. ⁷Das Aufstellen und Hinterstellen von Gefäßen aller Art (Dosen, Einmachgläser, Kannen usw.) am Grabplatz und in der umgebenen Hecke ist nicht gestattet.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass sich Grab, Grabmal, Sockel, Weihwasserkessel und Grabeinfassung stets in einem sicheren, geordneten und der Würde des Ortes entsprechenden Zustand befinden.

(5) ¹Ist nach dem Tode eines Nutzungsberechtigten ein Nachfolger nach § 18 nicht zu bestimmen und hat der verstorbene Grabnutzungsberechtigte nicht selbst zu Lebzeiten bereits Vorsorge getroffen, dass der Zustand des Grabes während der Ruhezeit den Bestimmungen dieser Satzung entspricht, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, nach befristeter Aufforderung an Berechtigte oder Verpflichtete, den ordnungswidrigen Zustand zu beseitigen und den Grabhügel einzuebnen. ²Erstreckt sich der ordnungswidrige Zustand auch auf das Grabmal, so kann auch dieses entfernt werden.

(6) Absatz 5 gilt auch in den Fällen, in denen Grabnutzungsberechtigte trotz zweimaliger befristeter Aufforderung ihren Verpflichtungen zur Instandhaltung des Grabes nicht nachkommen.

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§ 23 Entziehung des Nutzungsrechts

(1) Das Grabnutzungsrecht kann ohne Entschädigung entzogen werden, wenn

  1. die Grabstätte den Vorschriften dieser Satzung nicht entspricht und trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht in seinen satzungsgemäßen Zustand versetzt wird,
  2. die Voraussetzungen für die ursprüngliche Grabvergabe entfallen (zum Beispiel durch Umbettung),
  3. ausstehende Grabgebühren nicht innerhalb eines Monats nach der Mahnung bezahlt wurden.

(2) Nach der Entziehung des Nutzungsrechts können Grabanlagen entfernt und der Hügel eingeebnet werden.

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VI. Grabmale und sonstige Anlagen

§ 24 Grabmale

(1) Grabmale sind Grabsteine, Holz- und Kunstschmiedekreuze, Wandplatten, Wandverkleidungen, Grababdeckplatten, Liegesteine, liegende Steinkissen und Urnennischenverschlussplatten.

(2) ¹Es dürfen nur Grabmale aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Artikel 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit  (Bundesgesetzblatt - BGBl. 2001 II Seite 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Artikel 9a Absatz 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. ²Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. ³Eines Nachweises im Sinne von Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

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§ 25 Gestaltung der Grabmale

(1) ¹Jedes Grabmal muss künstlerischen Anforderungen und der Weihe des Ortes in Größe, Art und Höhe entsprechen. ²Das Grabmal muss sich in die Umgebung einfügen.

(2) ¹Die Grabmäler an den Mauern und am mittleren Hauptweg müssen höheren künstlerischen Anforderungen entsprechen. ²An den Mauern können bei entsprechender künstlerischer Gestaltung Sonderanlagen zugelassen werden.

(3) ¹Für Grabsteine, Wandplatten und Wandverkleidungen werden folgende Höhen festgelegt:

1,50 Meter, 1,30 Meter, 1,10 Meter in den Normalsektionen und bis 80 Zentimeter innerhalb der ausgewiesenen Kindersektion, soweit im Friedhofsplan nichts anderes bestimmt ist.

²Bei Wandgräbern kann bei entsprechender künstlerischen Gestaltung eine Ausnahme in der Höhenentwicklung gestattet werden. Die Grabsteine sind möglichst ohne Sockel auszuführen. ³Bei Ausführungen des Sockels darf das Maß von 15 Zentimeter über dem Gelände nicht überschritten werden. ⁴Die Höhe wird von der rückwärtigen Grasnarbe aus gemessen.

(4) Die Breite der Grabsteine, Wandplatten und Wandverkleidungen darf nachstehendes Maß nicht überschreiten:

  1. Familiengrab mit 1 Grabstelle 0,90 Meter
  2. Familiengrab mit 2 Grabstellen 1,50 Meter
  3. Familiengrab mit 3 Grabstellen 2,30 Meter
  4. bei jeder weiteren Grabstelle eine Steigerung des Breitenmaßes um 0,50 Meter
  5. Urnengräber 0,60 Meter
  6. Kindergräber 0,60 Meter.

(5) Aus Gründen der Standsicherheit werden für Grabsteine folgende Steinstärken festgesetzt:

  • Steinhöhe bis 0,80 Meter Mindeststeinstärke 11 Zentimeter
  • Steinhöhe bis 1,10 Meter Mindeststeinstärke 14 Zentimeter
  • Steinhöhe bis 1,30 Meter Mindeststeinstärke 15 Zentimeter
  • Steinhöhe bis 1,50 Meter Mindeststeinstärke 16 Zentimeter

Bei Sonderanlagen nach Absatz 2 wird die Steinstärke im Einzelfall festgesetzt.

(6) ¹Grababdeckplatten beziehungsweise Liegesteine sind zugelassen. ²Die maximalen Außenmaße der Grababdeckplatte einschließlich des Auflagerahmens und der Liegesteine betragen:

a) Familiengrab mit 1 Grabstelle

  • Breite: 0,90 Meter
  • Länge mit Grabstein: 1,80 Meter
  • Länge ohne Grabstein: 1,60 Meter

b) Familiengrab mit 2 Grabstellen

  • Breite: 1,20 Meter
  • Länge mit Grabstein: 1,80 Meter
  • Länge ohne Grabstein: 1,60 Meter

c) Familiengrab mit 3 Grabstellen

  • Breite: 1,50 Meter
  • Länge mit Grabstein: 1,80 Meter
  • Länge ohne Grabstein: 1,60 Meter

d) bei jeder weiteren Grabstelle eine Steigerung des Breitenmaßes von 0,30 Meter, wobei die Länge unverändert bleibt.

e) Urnengrab

  • Breite: 0,70 Meter
  • Länge mit Grabstein: 1,00 Meter
  • Länge ohne Grabstein: 1,00 Meter

f) Kindergrab

  • Breite: 0,50 Meter
  • Länge mit Grabstein: 0,90 Meter
  • Länge ohne Grabstein: 0,90 Meter

³Darüber hinaus sind die Abdeckplatten im Längenmaß den in dieser Reihe anstoßenden Gräbern anzugleichen. ⁴Der sichtbare Überstand der Unterlagsplatte darf nicht mehr als 2,5 Zentimeter betragen, die Unterlagsplatte ist geländebündig einzubauen. ⁵Geländeunebenheiten sind auf Kosten des Nutzungsberechtigten entsprechend anzugleichen. ⁶Die Mindeststärke der Abdeckplatte muss 6 Zentimeter, die Mindeststärke des Liegesteins 14 Zentimeter betragen.

(7) ¹Inhalt und Art der Schrift müssen der Weihe des Ortes entsprechen. ²Die Schrift muss gut verteilt und darf nicht in aufdringlichen Farben gefasst sein. ³Die Grabnummer und der Firmenname sind unten seitlich am Grabmal in auffälliger Weise dauerhaft einzugravieren.

(8) Vorläufige Denkzeichen werden auf die Dauer von 3 Jahren nach der Bestattung nur als Grabzeichen in Holz zugelassen und sind in der Höhe den Steinhöhen der jeweiligen Sektion anzugleichen.

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§ 26 Werkstoffe

(1) Als Werkstoffe für Grabmale soll nur witterungsbeständiger Natur- oder Sandstein (zum Beispiel Tuff, Marmor, Granit) verwendet werden.

(2) In besonderen Fällen beziehungsweise in ausgewiesenen Grabreihen können auch Grabmale aus künstlerisch gestaltetem Schmiedeeisen, Kupfer, Bronze und Holz einzelstehend oder in Verbindung mit Naturstein errichtet werden.

(3) Der Auflagenrahmen kann bei Grababdeckplatten und Liegesteinen auch aus Kunststein hergestellt werden, ist aber möglichst dem Farbton der Grababdeckplatte beziehungsweise Liegestein anzugleichen.

(4) Nicht zugelassen sind insbesondere:

  1. alle Kunst- und Sandsteine
  2. Blech, Klinker, Kunststoffe
  3. Grabmäler aus Beton, Tropfstein und rohem Mauerwerk,
  4. Terrazzo, aufgetragener ornamentaler und figürlicher Schmuck,
  5. Farbanstrich auf Steingrabmälern,
  6. Glasplatten, Porzellan- oder Kunststoffarbeiten und -figuren, Glaskugeln und ‑buchstaben, gusseiserne Kreuze, Blech, Aluminium und sonstiger unpassender Grabschmuck,
  7. Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen.

(5) Ausnahmen können zugelassen werden:

  1. Kunst- und Sandsteine,
  2. Naturfelsen und Findlinge

soweit sie nicht störend wirken.

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§ 27 Standsicherheit

(1) ¹Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen müssen dauerhaft gegründet und absolut standsicher sein. ²Die Verantwortung hierfür obliegt dem Nutzungsberechtigten.

(2) Soweit nicht schon von der Stadt hergestellte Fundamente vorhanden sind, hat sie der Grabbesitzer vor der Aufstellung eines Grabmales fachgerecht ausführen zu lassen.

(3) Die Fundamente sind mindestens in der Größe des Grabsteinsockels herzustellen und müssen mindestens bis zur Grabsohle reichen.

(4) Die Grabsteine einschließlich der Sockel sind mittels Eisendübel nach den Richtlinien der Steinmetzinnung fest und dauerhaft mit dem Fundament zu verbinden.

(5) ¹Wandplatte und Wandverkleidung sind in den Putz ohne Beschädigung des Mauerwerks einzulassen und dauerhaft zu befestigen. ²Die Platten sind ordnungsgemäß anzuputzen.

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§ 28 Urnenwände

(1) ¹Als Nischenverschlussplatten dürfen nur die von der Stadt bereitgestellten Marmorplatten Verwendung finden. ²Beim Kauf des Nutzungsrechts wird diese Platte mit erworben. ³Sie geht in das Eigentum des Nutzungsberechtigten über.

(2) ¹Die Verschlussplatten sind vom Nutzungsberechtigten selbst zu gestalten. ²Sie können wie folgt ausgeführt werden:

a) Beschriftung

  • Negativschrift aus dem Stein herausgearbeitet, farbig gefasst oder mit Blei eingelegt
  • Positivschrift aus dem Stein herausgearbeitet beziehungsweise in Metallbuchstaben aufgesetzt

b) künstlerische Gestaltung

  • negative beziehungsweise positive Halbreliefs aus dem Stein herausgearbeitet
  • Halbreliefs aus Metall
  • Bildmedaillons in angemessener Größe und handwerklicher Ausführung

(3) Die nach Maßgabe des Absatz 2 gestalteten Verschlussplatten werden von der Stadt an der Nische befestigt.

(4) Sonstige Gestaltungselemente sind nicht zulässig.

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§ 28 a Urnenbestattung unter Bäumen

(1) ¹Als Grabverschlussplatten dürfen nur die von der Stadt bereitgestellten Natursteinplatten Verwendung finden. ²Beim Kauf des Nutzungsrechts wird diese Platte mit erworben. ³Sie geht in das Eigentum des Nutzungsberechtigten über.

(2) Die Verschlussplatten sind vom Nutzungsberechtigten selbst zu gestalten.

(3) ¹In die Natursteinplatte ist nur der Vor- und Nachname sowie die Geburts- und Sterbedaten als Gravur zulässig. ²Die Schrift darf nicht in aufdringlichen Farben gefasst sein. ³Erhabene Schriften sowie Ornamente und Symbole sind nicht zulässig.

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§ 28 b Gemeinschaftsurnengrab

(1) ¹Als Grabsteine sind an der Grabstätte kleine Natursteinplatten von der Stadt Weilheim i.OB am Boden angebracht, die bei Erwerb der Grabstätte mit erworben werden. ²Diese werden vom jeweiligen Nutzungsberechtigten beschriftet.

(2) ¹An der Bodenplatte ist nur der Vor- und Nachname sowie die Geburts- und Sterbedaten als Gravur zulässig. ²Die Schrift ist einheitlich zu versehen und vorher mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen.

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§ 29 Grabumrahmungen

(1) Die Außenmaße der Grabumrahmungen richten sich nach den in § 21 festgelegten Maßen.

(2) ¹Die Grabmale sind einzurahmen. ²Gestattet sind Grabumrahmungen aus Natur- oder Sandstein, lose verlegt und Blechumrahmungen, die bei Eisenausführung grün gestrichen und ständig in einem rostfreien Zustand zu unterhalten sind.

(3) ¹Die Grabumrahmungsplatten dürfen nur liegend verwendet werden. ²Durchgehende beziehungsweise ganze Umrahmungsplatten sind nicht zulässig; sie sind mindestens einmal zu teilen. ³Gewünscht wird eine unregelmäßige Verlegung.

(4) Das Breitenmaß der Umrahmungsplatten beträgt:

  1. Familiengrab mit 1 Grabstelle: 10 bis 12 Zentimeter
  2. Familiengrab mit mehr als 1 Grabstelle: 10 bis 20 Zentimeter
  3. Kindergrab und Urnengrab: 8 bis 10 Zentimeter

(5) Die Grabumrahmungen sind geländebündig zu versetzen, Bodenunebenheiten sind auf Kosten des Nutzungsberechtigten auszugleichen.

(6) ¹Für Grabumrahmungsplatten ist möglichst bruchraues Material zu verwenden. ²Poliertes Material ist nicht zulässig, geschliffen nur bis Körnung 220.

(7) Weihwasserkessel sind innerhalb der für Grabhügel beziehungsweise Grabumrahmungen angegebenen Maße anzubringen und dem Grabmal angepasst auszuführen.

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§ 30 Unterhalt

(1) ¹Der Grabnutzungsberechtigte hat die Grabmale und sonstigen Anlagen dauernd in ansehnlichen und standsicheren Zustand zu halten. ²Er hat das Grabmal regelmäßig daraufhin zu überprüfen, ob erkennbare oder versteckte Mängel seine Standsicherheit beeinträchtigen.

(2) ¹Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der Grabnutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. ²Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Grabnutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel Umlegen von Grabmalen, Absperrung) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung innerhalb einer jeweils festzusetzenden, angemessenen Frist nicht beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu tun oder das Grabmal, die sonstige Anlage oder Teile davon zu entfernen. ³Die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Gegenstände aufzubewahren. ⁴Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 2-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. ⁵Der Grabnutzungsberechtigte ist für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

(3) Der Unterhalt der gesamten Urnenwandanlage mit Ausnahme der Nischenverschlussplatten obliegt der Stadt.

§ 31 Grabmal bei Erlöschen des Nutzungsrechts

¹Ist das Nutzungsrecht erloschen, so sind der Grabstein sowie Grabumrahmungen innerhalb von 2 Monaten nach Erlöschen des Nutzungsrechts zu entfernen. ²Unterlässt der Nutzungsberechtigte die Entfernung, so wird der Grabstein durch die Friedhofsverwaltung ein halbes Jahr sichergestellt. ³Nach Ablauf dieser Zeit geht der Grabstein zur freien Verfügung in das Eigentum der Stadt über. ⁴Nachträglich eingereichte Ersatzansprüche auf den Verkaufserlös bestehen nicht.

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§ 32 Genehmigungen

(1) Grabsteine, Grababdeckplatten, Grabumrahmungen, Liegesteine, Urnennischenplatten und sonstige Anlagen dürfen unbeschadet sonstiger Vorschriften nur nach vorheriger Genehmigung der Stadt errichtet, verändert oder entfernt werden.

(2) ¹Die Genehmigung ist unter Vorlage von entsprechenden Plänen im Maßstab 1:10 in 2-facher Ausfertigung bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. ²Im Antrag sind alle Maße, genaue Angaben über Art und Bearbeitung des Werkstoffes sowie über Inhalt, Farbe, Form und Anordnung der Schrift aufzuführen. ³Bei Sonderanlagen kann die Vorlage eines Modells verlangt werden.

(3) Der Antrag ist vom Grabnutzungsberechtigten und dem Planfertiger zu unterzeichnen.

(4) Die Genehmigung wird erteilt, wenn der Antrag den in der Satzung festgelegten Bestimmungen entspricht.

(5) ¹Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden. ²Solche Auflagen können baulicher, gestalterischer oder gärtnerischer Art sein oder sonstige Leistungen zum Gegenstand haben.

(6) Die Genehmigung kann widerrufen und die Änderung oder Beseitigung eines bereits aufgestellten Grabmales und anderer genehmigungspflichtiger Anlagen angeordnet werden, wenn die Vorschriften dieser Satzung oder die Auflagen zur Genehmigung bei der Ausführung nicht beachtet worden sind.

(7) ¹Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstigen Anlagen nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden sind. ²Auf Antrag kann die Frist um ein weiteres Jahr verlängert werden.

(8) Ohne Genehmigung aufgestellte Grabmale und ähnliches können auf Kosten des Verpflichteten von der Stadt entfernt werden.

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§ 33 Pflichten des Unternehmers

(1) Zur Errichtung, Änderung oder Entfernung eines Grabmales oder einer Gruft hat sich der Nutzungsberechtigte eines fachkundigen Betriebs (Unternehmer) zu bedienen.

(2) Der Unternehmer ist für die ordnungsgemäße, den anerkannten Regeln der Baukunst beziehungsweise Richtlinien der Steinmetzinnung und den genehmigten Plänen entsprechende Ausführung der von ihm übernommenen Arbeiten und insoweit für die ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren Betrieb der Arbeitsstelle verantwortlich.

(3) Bei Arbeiten an Grüften hat der Unternehmer gemäß Artikel 60 Bayerische Bauordnung (BayBO) seine besondere Sachkenntnis nachzuweisen.

(4) Vor der Aufstellung sind die Grabmale und Umrahmungen unter einer eventuellen Genehmigung nach § 32 Absatz 2 dieser Satzung durch die Friedhofsverwaltung abnehmen zu lassen.

(5) Die Grabmale und Umrahmungen dürfen nur während der üblichen Dienststunden der Friedhofsverwaltung angeliefert werden.

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§ 34 Ausführung der Arbeiten

¹Den Gewerbetreibenden ist zur Ausübung ihres Berufes das Befahren der Wege nur in unbedingt notwendigem Umfange mit geeigneten Fahrzeugen gestattet. ²Wege und sonstige Anlagen dürfen dabei nicht über das übliche Maß hinaus beansprucht werden.

(1) Bei Vornahme gewerblicher Arbeiten im Friedhof ist zu beachten, dass es nicht gestattet ist,

  1. Arbeiten an Plätzen auszuführen, in deren unmittelbarer Nähe Bestattungen stattfinden,
  2. an den Samstagnachmittagen Steinmetzarbeiten auszuführen, sowie an Sonn- und Feiertagen gewerbliche Arbeiten jeder Art zu verrichten, sofern es sich nicht um Arbeiten für Bestattungsfeierlichkeiten handelt,
  3. Arbeitsgeräte über die Sonn- und Feiertage stehen oder liegen zu lassen,
  4. anlässlich von Arbeiten die Nachbargräber zu beeinträchtigen.

(2) Die Arbeitsplätze sind nach Beendigung der Arbeiten wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.

(3) Nachweise über die Berechtigung zur Vornahme von Arbeiten (zum Beispiel Auftrag des Nutzungsberechtigten) sind mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.

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VII. Ordnungsvorschriften

§ 35 Öffnungszeiten

(1) ¹Der Aufenthalt im städtischen Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gemachten Öffnungszeiten erlaubt. ²Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung von Erwachsenen und unter deren Verantwortung betreten.

(2) Ein Verweilen im Friedhof außerhalb der Öffnungszeiten ist ausnahmsweise bei besonderen Anlässen, zum Beispiel an Weihnachten, erlaubt.

(3) Die Stadt kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Teile aus besonderem Anlass untersagen.

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§ 36 Verhalten im Friedhof

(1) Die Besucher des Friedhofes haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu benehmen.

(2) Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist unbedingt Folge zu leisten.

(3) Während der Bestattungsfeierlichkeiten sind das Fotografieren und die Aufnahme von Filmen zu unterlassen, wenn die Angehörigen dies wünschen.

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§ 37 Verbote

(1) Im Friedhof ist es verboten,

  1. zu rauchen und zu lärmen;
  2. die Wege im Friedhof ohne besondere Berechtigung mit anderen als den bei der Bestattung und dem sonstigen Friedhofsbetrieb erforderlichen Fahrzeugen zu befahren; ausgenommen sind: Kinderwägen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die von der Stadt zugelassenen Fahrzeuge;
  3. in ungebührlicher Kleidung den Friedhof zu betreten;
  4. einen Leichenzug zu unterbrechen oder zu hemmen;
  5. Gegenstände, die zur Ausschmückung der Leiche, des Sarges oder des Grabes verwendet wurden, außerhalb des Friedhofs zu bringen;
  6. Tiere, ausgenommen Blindenhunde, mitzuführen;
  7. ohne Genehmigung Druckschriften zu verteilen, Waren aller Art feilzuhalten; gewerbliche oder sonstige Leistungen ohne Genehmigung anzubieten;
  8. Wege, Plätze, Brunnen und Gräber samt Grabmälern zu beschädigen oder zu verunreinigen;
  9. Abfälle an anderen als den hierfür vorgesehenen Plätzen abzulagern;
  10. Grabhügel und Grabanlagen zu betreten;
  11. unpassende Gefäße (Konservendosen, Flaschen und ähnliche) und Gegenstände auf den Gräbern aufzustellen und in den Grabfeldern zu hinterstellen;
  12. Ruhe- und Abstellbänke an den Gräbern aufzustellen;
  13. Plakate, Reklameschilder oder dergleichen im Friedhof oder im Friedhofsgelände anzubringen.

(2) Fahrzeuge, einschließlich der Fahrräder, sind beim Friedhofsbesuch außerhalb des Friedhofsgeländes abzustellen.

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§ 38 Beseitigung von Abfällen

(1) In die vorgesehenen Abfallkörbe, -tonnen und -container dürfen nur auf dem Friedhof anfallende Abfälle eingebracht werden, soweit sie nicht an der jeweils gültigen „Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Weilheim-Schongau“ von der Beseitigung ausgenommen sind.

(2) In die aufgestellten Abfallcontainer dürfen ausschließlich Steine, Erdaushub, pflanzliche Abfälle und Kränze, die ausschließlich aus natürlichen Bestandteilen bestehen, das heißt keine Kunststoffe, Metalle und ähnliche Stoffe enthalten, eingebracht werden.

(3) Kränze, die den Bestimmungen des Absatzes 2 nicht entsprechen, können nach individueller Vereinbarung mit der Stadt beseitigt werden.

(4) Im Zusammenhang mit gewerblichen Arbeiten dürfen Abfälle nur nach vorheriger Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung eingebracht werden.

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VIII. Haftung

§ 39 Haftung

(1) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jede bei Arbeiten an der Grabstätte entstehende Beschädigung der Grab- und Friedhofsanlage.

(2) Der Nutzungsberechtigte ist zur sofortigen Wiederherstellung des früheren Zustandes verpflichtet; kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so werden die erforderlichen Arbeiten an Rasen und Wegen auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung vorgenommen.

(3) Für die Durchführung der erforderlichen Aufräumarbeiten ist neben dem Nutzungsberechtigten jeder, der in dessen Auftrag Arbeiten am Grab ausführt, verantwortlich.

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§ 40 Haftungsausschluss

Die Stadt und deren Beauftragte übernehmen für Beschädigungen keine Haftung, die entstehen oder verursacht werden durch

  1. höhere Gewalt,
  2. Tiere,
  3. Setzungen des Erdreiches aufgrund von Bestattungen an Nachbargräbern,
  4. nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen,
  5. Beauftrage dritter Personen.

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IX. Schlussvorschriften

§ 41 Übergangsregelungen

Bei Grabstätten, für die beim Inkrafttreten dieser Satzung bereits ein Nutzungsrecht erworben worden ist, treten die neuen Vorschriften dieser Satzung erst in Kraft, wenn das Grabmal oder das Nutzungsrecht verändert beziehungsweise die Grabstätte neu belegt wird.

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§ 42 Anordnungen für den Einzelfall

(1) Die Stadt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall, allgemeine Weisungen und Richtlinien erlassen.

(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

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§ 43 Ausnahmen

Die Stadt kann Ausnahmen von Bestimmungen dieser Satzung bewilligen, soweit das nach Bundes- und Landesrecht zulässig und aus Gründen der öffentlichen Gesundheit möglich ist.

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§ 44 Andere gesetzliche Vorschriften

Andere gesetzliche Vorschriften, insbesondere das Bestattungsgesetz und die Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes bleiben unberührt.

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§ 45 Ersatzvornahme

¹Wird durch Zuwiderhandlung gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, so kann dieser nach vorheriger Androhung und nach Ablauf der hierbei gesetzten Frist anstelle und auf Kosten des Zuwiderhandelnden von der Stadt beseitigt werden. ²Einer vorherigen Anhörung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht sofort erreichbar ist oder wenn die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes im dringenden öffentlichen Interesse geboten ist.

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§ 46 Vorübergehende Entfernung von Grabanlagen

(1) Die Stadt ist berechtigt, Grabanlagen (Grabsteine, Pflanzen etc.) entfernen zu lassen, sofern dies zur Durchführung einer Bestattung in einem benachbarten Grab erforderlich ist.

(2) Der Nutzungsberechtigte wird hiervon nach Möglichkeit vor, in jedem Fall jedoch unverzüglich nach der Entfernung der Grabanlagen von der Stadt verständigt.

(3) Die Kosten für die Entfernung der Grabanlagen und für die Wiederanlage trägt die Stadt Weilheim i.OB, sofern die Grabanlagen den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen beziehungsweise die Entfernung auch notwendig geworden wäre, wenn das Grab den Vorschriften entsprochen hätte.

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§ 47 Ordnungswidrigkeiten

Gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer

  1. gegen den in § 9 vorgeschriebenen Benutzungszwang für die Leichenhäuser verstößt;
  2. als Nutzungsberechtigter den Vorschriften über die Pflege, Unterhaltung und gärtnerische Gestaltung der Gräber zuwiderhandelt oder Grabdenkmale nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 22 und § 30);
  3. ohne Genehmigung Grabmale oder Grabumrandungen errichtet, verändert oder entfernt (§ 32);
  4. gegen die Vorschriften der §§ 33, 34 über gewerbliche Arbeiten verstößt;
  5. den Friedhof außerhalb der Öffnungszeiten (§ 35) oder trotz Untersagung (§ 35 Absatz 3) betritt;
  6. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält (§ 36), die Verbote des § 37 missachtet oder den Anordnungen des Friedhofspersonals nicht Folge leistet (§ 36 Absatz 2);
  7. gegen die Vorschriften über die Beseitigung von Abfällen (§ 38) verstößt.

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§ 48 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01. Oktober 2024 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung für die Benutzung der Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Stadt Weilheim i.OB vom 22.04.2015 (Amtsblatt 10/2015 der Stadt Weilheim i.OB) außer Kraft.

Weilheim i.OB, 26.09.2024

Stadt Weilheim i.OB

Loth M Unterschrift 

Markus Loth
Erster Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.