Aufgrund der Artikel 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlassen die Stadtwerke Weilheim i.OB, Anstalt des öffentlichen Rechts der Stadt Weilheim i.OB, folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung:

Paragraf (§) 1 Beitragserhebung

Die Stadtwerke erheben zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung einen Beitrag, soweit der Aufwand nicht einer Erstattungsregelung nach Artikel 9 Kommunalabgabengesetz (KAG) unterliegt.

§ 2 Beitragstatbestand

Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare, gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben, sowie für Grundstücke und befestigte Flächen, die keine entsprechende Nutzungsmöglichkeit aufweisen, auf denen aber tatsächlich Wasser entnommen wird, wenn

  1. für sie nach § 4 Wasserabgabesatzung (WAS) ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung besteht oder
  2. sie – auch aufgrund einer Sondervereinbarung - an die Wasserversorgungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind.

§ 3 Entstehen der Beitragsschuld

(1) Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Bei unbebauten Grundstücken mit der Maßgabe, dass eine Teilbeitragsschuld nach der Grundstücksfläche mit der Anschlussmöglichkeit, eine weitere Teilbeitragsschuld nach der vorhandenen Geschoßfläche erst nach Vollendung der Bebauung entsteht.

(2) Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinne des Artikel 5 Absatz 2a KAG, entsteht die – zusätzliche – Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.

(3) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung. 

§ 4 Beitragsschuldner

Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.

§ 5 Beitragsmaßstab 

(1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschoßfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten von mindestens 2.000 Quadratmetern (m²) Fläche (übergroße Grundstücke)

  • auf das 3-fache der beitragspflichtigen Geschoßfläche, mindestens jedoch 2.000 m²
  • bei unbebauten Grundstücken auf 2.000 m²

begrenzt.

(2) Die Geschoßfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschoßen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschoße werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder die an die Wasserversorgung nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die tatsächlich einen Wasseranschluss haben. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.

(3) Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht.

Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere,

  • im Fall der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet wurden,
  • im Falle der Geschoßflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschoßflächen sowie im Falle des Absatzes 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende zusätzliche Grundstücksfläche,
  • im Falle der Nutzungsänderung für ein bisher beitragsfreies Gebäude oder  für einen bisher beitragsfreien Gebäudeteil im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 4, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen.

(4) Entsteht nach Vollendung der Bebauung eine weitere Teilbeitragsschuld nach der vorhandenen Geschoßfläche, so ist die Beitragsschuld für die Grundstücksfläche unter Berücksichtigung der flexiblen Flächenbegrenzung nach Absatz 2 neu zu berechnen. Grundstücksmehrflächen sind nachzuentrichten.

§ 6 Beitragssatz

(1) Der Beitrag beträgt

  1. pro m² Grundstücksfläche 1,23 Euro
  2. pro m² Geschoßfläche 3,22 Euro.

(2) Für Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden darf, wird der Grundstücksflächenbeitrag nicht erhoben. Fällt diese Beschränkung weg, wird der Grundstücksflächenbeitrag nacherhoben.

§ 7 Fälligkeit 

Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. 

§ 7a Ablösung des Beitrags

Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

§ 8 Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse

(1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung und Verbesserung der Grundstücksanschlüsse im Sinne des § 3 WAS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die Teile der Grundstücksanschlüsse (Hausanschlüsse) entfallen, die sich im öffentlichen Straßengrund befinden, für die Leitungsverlegung nach folgenden Einheitssätzen zu erstatten:

  1. bei befestigter Oberfläche pro Meter Leitungslänge 190,00 Euro ohne Umsatzsteuer / 203,30 Euro einschließlich 7 % Umsatzsteuer
  2. bei unbefestigter Oberfläche pro Meter Leitungslänge 125,00 Euro ohne Umsatzsteuer / 133,75 Euro einschließlich 7 % Umsatzsteuer
  3. bei offenem Rohrgraben pro Meter Leitungslänge 55,00 Euro ohne Umsatzsteuer / 58,85 Euro einschließlich 7 % Umsatzsteuer 

Neben den Kosten für die Leitungsverlegung nach Einheitssätzen sind weiter anfallende Kosten für den Grundstücksanschluss (z.B. Hausdurchführung, Kernbohrung, Zählerplatte) in der jeweils tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. 

(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. Mehrere Schuldner sind Gesamtschuldner. Der Erstattungsanspruch wird einen Monat nach Zustellung des Erstattungsbescheids fällig. 

(3) Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. 

§ 9 Gebührenerhebung

Die Stadtwerke erheben für die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung Grund- und Verbrauchsgebühren.

§ 9a Grundgebühr

(1) Die Grundgebühr wird nach dem Nenndurchfluss (Qn) der verwendeten Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Nenndurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.

(2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit  Nenndurchfluss

  • bis 2,5 Kubikmeter / Stunde (m³/h)  43,20 Euro / Jahr
  • bis 6,0 Kubikmeter / Stunde (m³/h) 50,40 Euro /Jahr
  • bis 10,0 Kubikmeter / Stunde (m³/h) 57,60 Euro /Jahr
  • bis 15,0 Kubikmeter / Stunde (m³/h) 120,00 Euro /Jahr

Verbundzähler

  • bis 15,0 Kubikmeter / Stunde (m³/h)  216,00 Euro / Jahr
  • bis 40,0 Kubikmeter / Stunde (m³/h) 336,00 Euro /Jahr
  • über 40,0 Kubikmeter / Stunde (m³/h) 420,00 Euro /Jahr

§ 10 Verbrauchsgebühr 

(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet.

(2) Der Wasserverbrauch wird durch Wasserzähler ermittelt. Er ist durch die Stadtwerke zu schätzen, wenn

  1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder
  2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder
  3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.

(3) Die Schmutzwassergebühr beträgt pro Kubikmeter entnommenen Wassers 1,47 Euro.

§ 11 Entstehen der Gebührenschuld

(1) Die Verbrauchsgebührenschuld entsteht mit dem Verbrauch.

(2) Die Grundgebührenschuld entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt; die Stadtwerke teilen dem Gebührenschuldner diesen Tag schriftlich mit. Im Übrigen entsteht die Grundgebührenschuld mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu.

§ 12 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.

(2) Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs.

(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner; dies gilt auch soweit Wohnungseigentümer gemeinsam haften. 

§ 13 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung 

(1) Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet. Die Grund- und Verbrauchsgebühren werden 14 Tage nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. 

(2) Auf die Gebührenschuld sind in den Monaten Februar bis Dezember monatlich zum 5.Kalendertag eines Monats Vorauszahlungen in Höhe eines Elftels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzen die Stadtwerke die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest.

§ 14 Mehrwertsteuer

Zu den Beiträgen und Gebühren wird die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe erhoben.

§ 15 Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner 

Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, den Stadtwerken für die Höhe der Schuld maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen - auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen - Auskunft zu erteilen.

§ 16 Übergangsregelung

Beitragstatbestände, die von allen vorangegangenen Satzungen erfasst werden sollten, werden als abgeschlossen behandelt, soweit bestandskräftige Veranlagungen vorliegen. Wurden solche Beitragstatbestände nach vorangegangenen Satzungen nicht oder nicht vollständig veranlagt oder sind Beitragsbescheide noch nicht bestandskräftig, dann bemisst sich der Beitrag nach dieser Satzung.

Erfolgte die Veranlagung nach anderen Maßstäben, z.B. nach einer Rohrnetzgebühr oder einem Rohrnetzkostenbeitrag, so wird im Falle einer Nacherhebung die Grundstücksfläche entsprechend der Regelung des § 5 Absatz 1 Satz 2 dieser Satzung anerkannt. Als Geschoßfläche gilt der der ursprünglichen Veranlagung zugrunde gelegte Bestand als abgegolten.

§ 17 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) der Stadtwerke Weilheim i.OB vom 05.12.2012 mit allen Änderungssatzungen außer Kraft.

Weilheim i.OB, den 01.10.2024

Stadtwerke Weilheim i.OB

Karl Neuner
Vorstand

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.