Bekanntmachung
In seiner Sitzung am 02.07.2020 beschloss der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB, den Bebauungsplan „Adlhochstraße“ für seinen bisherigen Geltungsbereich zu ändern und um das Grundstück, Flurnummer (Fl.Nr.) 3047/6, Gemarkung Weilheim, zu erweitern. Mit der Änderung sollen die Möglichkeiten zur Bebauung im bisherigen Geltungsbereich neu geregelt und auf der Erweiterungsfläche für alternative Wohnformen neu definiert werden. Diese Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes wird nach Paragraf (§) 13 Baugesetzbuch (BauGB) im vereinfachten Verfahren durchgeführt.
Nach Durchführung der gebotenen Verfahrensschritte befasste sich der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB zuletzt in seiner öffentlichen Sitzung am 14.11.2024 mit den im Verfahren vorgetragenen Anregungen und Einwendungen. Es wurde abgewogen und entschieden.
Aus der Abwägung ergaben sich Änderungen gegenüber der zuletzt ausgelegenen Fassung der Planung. Der Geltungsbereich der Änderungsplanung wurde im Wesentlichen auf den Umgriff des ursprünglichen Bebauungsplanes reduziert. Die Einbeziehung eines Großteils des Grundstückes Fl.Nr. 3047/6, Gemarkung Weilheim, entfällt daher. Im Übrigen ergaben sich aus der Abwägung lediglich redaktionelle Änderungen und Anpassungen.
Insgesamt hat der Stadtrat am 14.11.2024 die 4. Änderung des Bebauungsplans „Adlhochstraße“ in der im Sinne der Abwägungsentscheidung im Geltungsbereich zu reduzierenden und redaktionell zu überarbeitenden Fassung der Planung vom 16.09.2024 samt Begründung gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen. Hiermit erfolgt die öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses.
Mit dieser Bekanntmachung wird die 4. Änderung des Bebauungsplans „Adlhochstraße“ in der Fassung der Planung vom 21.11.2024 samt zugehöriger Begründung rechtsverbindlich.
Der Bebauungsplan kann mit Begründung bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 203 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes sowie im Internet unter www.weilheim.de oder unter www.bauleitplanung.bayern.de eingesehen werden. Für eine persönliche Einsichtnahme in die Planungsunterlagen wird eine vorherige telefonische Terminvereinbarung unter Telefon 0881 682-4201 empfohlen.
Hinweise gemäß Paragrafen (§§) 44 und 215 BauGB:
Sind durch die Aufstellung des Bebauungsplans Vermögensnachteile nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetreten, kann der jeweilige Entschädigungsberechtigte Entschädigung nach § 44 Absatz 3 BauGB verlangen. Die Fälligkeit des Anspruches wird dadurch herbeigeführt, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Weilheim i.OB) beantragt. Nach § 44 Absatz 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich
- eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieses Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB (Stadtbauamt) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.
Stadt Weilheim i.OB
Markus Loth
Erster Bürgermeister