Wahlscheine für die Bundestagswahl am 23.02.2025 können bis zum zweiten Tag vor der Wahl (Freitag, 21. Februar 2025), 15:00 Uhr, beantragt werden. Wahlberechtigte, die nicht in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind, können bei Vorliegen der in Paragraf (§) 25 Absatz 2 Bundeswahlordnung (BWO) Wahlscheine noch bis zum Wahlsonntag (23. Februar 2025), 15:00 Uhr, beantragen. Das Gleiche gilt, wenn ein Wahlberechtigter bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung (oder bei bestehender Verpflichtung zu Quarantäne oder Isolation) den Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann.  

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat, so kann ihm bis zum Tag vor der Wahl (Samstag, 22.Februar 2025), 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden (§ 28 Absatz 10 BWO). 

Aufgrund der genannten Fristen ist es deshalb erforderlich, eine Antragstellung an den genannten Tagen zu ermöglichen. 

Das Wahlamt / Einwohnermeldeamt der Stadt Weilheim i.OB ist daher zusätzlich zu den allgemeinen Öffnungszeiten wie folgt geöffnet:

  • Am Freitag, 21. Februar 2025, von 12:30 Uhr bis 15:00 Uhr,
  • am Samstag, 22. Februar 2025, von 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr,
  • am Sonntag, 23. Februar 2025, von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr. 

Die Wahlberechtigten werden hiermit über die geänderten Öffnungszeiten des Wahlamts informiert. 

Weilheim i.OB, 05.02.2025

Markus Loth
Erster Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.