In seiner Sitzung am 25.09.2003 hat der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB beschlossen, für das Gebiet "Tankenrain Süd-West" - das Grundstück Fl.Nr. 4808 betreffend - eine Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Ziffer 3 BauGB zu erlassen.

Das erforderliche Verfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Die Verfahrensunterlagen wurden dem Landratsamt Weilheim-Schongau am 31.03.2004 gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 BauGB zur Genehmigung vorgelegt.

Mit Bescheid vom 14.04.2004, Az. 610-2; Sg. 40 Nr. 606 erteilte das Landratsamt Weilheim - Schongau die Genehmigung. Die Einbeziehungssatzung "Tankenrain Süd-West" in der Fassung vom 21.01.2004 samt Begründung tritt am Tage nach dieser Bekanntmachung im Amtsblatt in Kraft.
Die Satzung und die Begründung können bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 202 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes eingesehen werden.

Es wird darauf hingewiesen, daß nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften - dies sind Vorschriften über die Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange, Vorschriften über die Begründung zur Satzung sowie Vorschriften bezüglich der Beschlußfassung über die Satzung und des Genehmigungs-verfahrens - unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der geänderten Einbeziehungssatzung schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB geltend gemacht worden ist. Nach § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB sind Mängel der Abwägung im Zuge der von der Gemeinde gemäß § 1 Abs. 6 BauGB vorzunehmenden gerechten Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB geltend gemacht wurden. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

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