beschlossen vom Stadtrat am 15.05.2025

Die Stadt Weilheim i.OB erlässt aufgrund des Artikels 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende

Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Besuch der Städtischen Musikschule Weilheim i.OB (Musikschulgebührensatzung):

Paragraf (§) 1 Gebührenerhebung

Die Stadt Weilheim i.OB erhebt für die Leistungen der Städtischen Musikschule Weilheim i.OB Gebühren.

Für alle Fächer wird eine Jahresgebühr erhoben. Die Höhe der Jahresgebühr richtet sich nach den belegten Fächern, nach der Unterrichtsform, nach der Gruppenstärke und nach der Unterrichtsdauer.

Die Jahresunterrichtsgebühr für ein Schuljahr wird in der Regel in 12 monatlichen Raten erhoben.

Entsprechendes gilt auch für die Gebühren für ein Teilschuljahr, z. B. bei Unterrichtsbeginn im laufenden Schuljahr.

§ 2 Unterrichtsgebühren

1. Musikalische Grundfächer ¹

1.1. Elementare Musikpraxis 1 (45 Minuten) - Jahresgebühr (Unkostenbeitrag): 66,00 Euro; keine monatliche Rate

1.2. Elementare Musikpraxis 2 / Kinderchor (45 Minuten) Jahresgebühr: 288,00 Euro; monatliche Rate: 24,00 Euro 

1.3. Musikalische Grundausbildung / Kinderchor (45 Minuten) Jahresgebühr: 288,00 Euro; monatliche Rate: 24,00 Euro

2. Instrumental- / Vokalunterricht

2.1. Einzelunterricht (30 Minuten): Jahresgebühr 930,00 Euro; monatliche Rate 77,50 Euro

2.2. Einzelunterricht regulär (45 Minuten): Jahresgebühr 1.464,00 Euro; monatliche Rate 122,00 Euro

2.3. Einzelunterricht gefördert (45 Minuten): Jahresgebühr 1.254,00 Euro; monatliche Rate 104,50 Euro

2.4. Einzelunterricht Förderklasse (2 mal 45 Minuten) : Jahresgebühr 1.254,00 Euro; monatliche Rate 104,50 Euro

2.5. Gruppenunterricht mit 2 Schülern (30 Minuten): Jahresgebühr 558,00 Euro je Schüler; monatliche Rate 46,50 Euro je Schüler

2.6. Gruppenunterricht mit 2 Schülern (45 Minuten): Jahresgebühr 768,00 Euro je Schüler; monatliche Rate 64,00 Euro je Schüler

2.7. Gruppenunterricht mit 3 Schülern (45 Minuten): Jahresgebühr 510,00 Euro je Schüler; monatliche Rate 42,50 Euro je Schüler

2.8. Gruppenunterricht mit 3 Schülern (60 Minuten): Jahresgebühr 684,00 Euro je Schüler; monatliche Rate 57,00 Euro je Schüler

2.9. Gruppenunterricht mit 4 Schülern (45 Minuten): Jahresgebühr 420,00 Euro je Schüler; monatliche Rate 35,00 Euro je Schüler

2.10. Gruppenunterricht mit 4 Schülern (60 Minuten): Jahresgebühr 558,00 Euro je Schüler; monatliche Rate 46,50 Euro je Schüler

3. Zweitfach (Mehrfächerermäßigung)

3.1. Einzelunterricht 2. Fach (30 Minuten) regulär: Jahresgebühr 702,00 Euro; monatliche Rate 58,50 Euro

3.2. Einzelunterricht 2. Fach (45 Minuten) regulär: Jahresgebühr 1.194,00 Euro; monatliche Rate 99,50 Euro

3.3. Gruppenunterricht 2. Fach mit 2 Schülern (30 Minuten): Jahresgebühr 336,00 Euro je Schüler; monatliche Rate 28,00 Euro je Schüler

3.4. Gruppenunterricht 2. Fach mit 2 Schülern (45 Minuten): Jahresgebühr 534,00 Euro je Schüler; monatliche Rate 44,50 Euro je Schüler

4. Ensembles (nicht ermäßigungsfähig)

4.1. bis 11 Teilnehmer (45 Minuten) Jahresgebühr: 288,00 Euro; monatliche Rate: 24,00 Euro

5. Orchester / Chor

5.1. ab 12 Teilnehmer (45 Minuten) Jahresgebühr: 144,00 Euro; monatliche Rate: 12,00 Euro

6. Kurse ² (z. B. Alphorn, Ukulele, Veeh-Harfe)

6.1. 4 Teilnehmer (45 Minuten) Jahresgebühr: 372,00 Euro; monatliche Rate: 31,00 Euro

6.2. 5 bis 6 Teilnehmer (45 Minuten) Jahresgebühr: 336,00 Euro; monatliche Rate: 28,00 Euro

6.3. 7 und mehr Teilnehmer (60 Minuten) Jahresgebühr: 336,00 Euro; monatliche Rate: 28,00 Euro

7. Projekte

Für zeitlich begrenzte Projekte kann die Musikschule kostendeckende Gebühren erheben.

§ 3 Ermäßigungen

1. Gebührenregelung für die Teilnahme an Theoriekursen, Kursen ², Ensembles, Orchestern und Chören

1.1. Für Schülerinnen und Schüler, die Instrumental- / Vokalunterricht belegt haben: 

  • Theoriekurse: frei
  • Ensemble/s und Orchester / Chöre: frei

Die Ensembles oder Orchester / Chöre können in unterschiedlichen Fachbereichen belegt werden.

1.2. Für Schülerinnen und Schüler, die nur Ensembles, Orchester / Chor, Kurse ² oder keinen Instrumental- / Vokalunterricht belegt haben:

Teilnahme in

  • einem oder mehreren Ensembles: 1 Mal Ensemblegebühr
  • Ensemble und Orchester / Chor: 1 Mal Ensemblegebühr
  • einem oder mehreren Orchestern / Chören: 1 Mal Orchestergebühr

bei Kursen ² zuzüglich der Kursgebühr.

Die Ensembles oder Orchester können in unterschiedlichen Fachbereichen belegt werden.

1.3. Für Schülerinnen und Schüler, die Instrumental- / Vokalunterricht in einem „10er-Block“ belegt haben, ist die Teilnahme in Ensembles oder Orchestern / Chören einmalig 6 Monate ohne Gebühr, dann siehe 1.2.

2. Familienermäßigung

Die Gebühren (einschließlich etwaiger Zuschläge für Schülerinnen und Schüler aus nichtangeschlossenen Gemeinden - aktuell Bernried und Tutzing) werden ermäßigt:

  • bei 2 Familienmitgliedern aus einer Familie um 10 %
  • bei 3 Familienmitgliedern aus einer Familie um 25 %
  • bei 4 Familienmitgliedern aus einer Familie um 40 %
  • bei 5 Familienmitgliedern aus einer Familie um 50 %

Bei der Zählung der Familienmitglieder werden Schülerinnen und Schüler nicht berücksichtigt, die ausschließlich „Elementare Musikpraxis 1" (§ 1 Absatz 1.1.) oder „Orchester / Chor“ (§ 2 Absatz 5.1.) belegt haben.

3. Gebührenermäßigung aus sozialen Gründen

Die Gebührenermäßigung aus sozialen Gründen wird - auf die nach Abzug der Familienermäßigung verbleibenden Gebühren - auf schriftlichen Antrag (Formblatt) gewährt.

3.1. Stufe 1: Die Gebühren werden um 25 % ermäßigt für die nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen und Schüler,

  •  wenn das zur Verfügung stehende Nettoeinkommen niedriger ist als der Vergleichsbetrag. Diese Sozialermäßigung wird nach den „Wesentlichen Eckwerten zu den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II“ der Bundesagentur für Arbeit berechnet. Hierbei wird das monatliche Nettofamilieneinkommen der Summe der Regelbedarfe Arbeitslosengeld II / Sozialgeld nach §§ 20, 23 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) der Sozialhilfe plus Kosten für die Unterkunft = Vergleichsbetrag gegenübergestellt.
  • die Leistungen nach SGB III (Arbeitsförderungsgesetz) beziehen.

3.2. Stufe 2: Die Gebühren werden um 50 % ermäßigt für die nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen und Schüler, die Leistungen nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) beziehen.

3.3. Stufe 3: Die Gebühren werden um 75 % ermäßigt für die nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen und Schüler, die

  • Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder
  • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II oder
  • Kindergeldzuschlag nach SGB III (Arbeitsförderungsgesetz) beziehen.

3.4. Stufe 4: Die Gebühren werden um 80 % ermäßigt für Asylsuchende während ihres Aufenthaltes in Weilheim. Näheres regelt die jeweils gültige Verfügung des Musikschulreferenten.

Der Nachweis wird durch Vorlage entsprechender Bescheide geführt.

4. Härtefälle

In besonderen Härtefällen kann die Musikschule im Einvernehmen mit der Stadt die Gebühren weitergehend ermäßigen. 

5. Geförderte Unterrichtsfächer 

Die Musikschule kann im Sinne einer Förderung von selten erlernten Instrumenten Unterrichtsstunden zur Verfügung stellen, für die die Unterrichtsgebühren längstens für ein Jahr um die Hälfte reduziert werden.

§ 4 Zuschläge

1. Wartungsgebühr

Die Wartungsgebühr für Klavier und Cembalo beträgt monatlich 2,50 Euro.

2. Schülerinnen und Schüler aus den Gemeinden Bernried und Tutzing

2.1. Schülerinnen und Schülern aus diesen Partnergemeinden wird auf die jeweils geltenden Gebührensätze nach § 2 mit Ausnahme von Elementarer Musikpraxis 1 (§ 2 Abs. 1.1.) und Projekten (§ 2 Absätze 1 und 7) - abzüglich etwaiger Ermäßigungen - ein Zuschlag von 15 % in Rechnung gestellt.

2.2. Schülern aus der Gemeinde Tutzing wird außerdem ein Familienbeitrag zur Instrumentenbeschaffung von 10,00 Euro pro Jahr berechnet; dieser entfällt bei Teilnahme in Ensemble, Chor und Orchester (§ 2 Absätze 4 und 5) und für Familien, die sich mit ihrer Mitgliedschaft im Förderkreis der Musikschule Tutzing e. V. bereits an der Instrumentenbeschaffung beteiligen.

3. Auswärtige Schülerinnen und Schüler 

3.1. Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz außerhalb der Stadt Weilheim i.OB oder der vertraglich angeschlossenen Partnergemeinden Bernried und Tutzing gehen mit der Anmeldung eine Sondervereinbarung gemäß § 1 Absatz 2 der Satzung für die Städtische Musikschule Weilheim i.OB ein.

Dies gilt nicht für Schüler, von denen ein Elternteil seinen Hauptwohnsitz in Weilheim i.OB oder in einer der vertraglich angeschlossenen Partnergemeinden hat. 

3.2. Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Regelungen der Schulordnung und dieser Musikschulgebührensatzung entsprechend, soweit nicht in der Sondervereinbarung Abweichendes bestimmt wird. 

3.3. Für dieses besondere Benutzungsverhältnis wird ein kostendeckender Zuschlag erhoben

  • In Höhe von 80 % für Instrumental- / Vokalunterricht (§ 2 Absatz 2) sowie für Zweitfächer (§ 2 Absatz 3)
  • in Höhe von 40 % für Musikalische Grundfächer (§ 2 Absätze 1.1. und 1.2.), für Ensembles und Orchester / Chöre (§ 2 Absätze 4 und 5), für Kurse ² (§ 2 Absatz 6) sowie für Schüler, die aktives Mitglied in einem Ensemble / Orchester / Chor der Musikschule oder bei einem der Kooperationspartner der Musikschule sind, oder sich – maximal für ein Jahr – darauf vorbereiten.

3.4. Eine Gebührenermäßigung aus sozialen Gründen kann nur gewährt werden, wenn durch vertragliche Vereinbarungen deren Ersatz durch die Heimatgemeinde geregelt ist.

4. Gebühren für Erwachsene 

Erwachsenen über 25 Jahre (Stichtag: 1. Januar des betreffenden Schuljahres) werden auf die Gebühren nach § 2 Absätze 2 und 3 Aufschläge berechnet:

  • in den ersten drei Jahren: zuzüglich 40 %,
  • im vierten Jahr: zuzüglich 60 %
  • ab dem fünften Jahr: zuzüglich 80 %

Es wird jedes Schuljahr gerechnet, in dem der Unterricht bis zum 15. Februar aufgenommen worden ist.

Der Erwachsenen-Zuschlag in Höhe von 40 % wird nicht weiter erhöht bei Erwachsenen,

  • die nur ein Ensemble- / Orchester- / Chor-Fach belegt haben, oder
  • die einen Kurs ² belegen,
  • die Instrumentalunterricht belegen und mit diesem Instrument darüber hinaus in einem der Ensembles oder Orchester der Musikschule oder deren Kooperationspartner ³ aktiv mitwirken oder sich – maximal für ein Jahr – darauf vorbereiten.

§ 5 Gebührenschuld, Gebührenschuldner, Gebührenerhöhungen

1. Beginn der Gebührenschuld

Die Gebührenschuld entsteht mit dem offiziellen Beginn des Unterrichts.

2. Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist, wer laut Unterrichtsvertrag Anspruch auf Unterricht hat. Bei Minderjährigen haften die Erziehungsberechtigten als Gesamtschuldner.

3. Gebührenerhöhung

Ändert sich die Gruppenstärke im Instrumental- und Vokalunterricht im Verlauf eines Schuljahres aus Gründen, die die Musikschule nicht zu vertreten hat, so werden am Ersten des Folgemonats die Gebühren entsprechend angepasst. Der Gebührenschuldner wird unverzüglich im Falle dieser Gebührenkorrektur informiert.

Er kann in diesem Fall sich, beziehungsweise die Schülerin / den Schüler, zum jeweiligen Monatsende vom Unterricht abmelden.

§ 6 Rückerstattung von Unterrichtsgebühren

1. Unterrichtsausfälle 

Von der Schülerin beziehungsweise vom Schüler verursachte Unterrichtsausfälle begründen keinen Anspruch auf Rückgabe der Unterrichtsgebühren beziehungsweise Nachholunterricht. Nur bei Erkrankung der Schülerin beziehungsweise des Schülers von ununterbrochen drei und mehr Unterrichtswochen wird die entsprechende Unterrichtsgebühr auf schriftlichen Antrag mit Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung zurückerstattet. Die Rückzahlung erfolgt zum Ende des Schuljahres. Ausschlussfrist für Rückerstattungen für ein abgelaufenes Schuljahr ist das Ende des Haushaltsjahres (15. Dezember des jeweiligen Jahres).

2. Verhinderung der Lehrkraft 

Unterrichtsstunden, die durch Krankheit oder unvermeidliche Verhinderung der Lehrkraft ersatzlos ausfallen, sind bis zu jährlich drei Unterrichtsstunden gebührenpflichtig.

Die Gebühren für darüber hinaus ausgefallene Unterrichtsstunden werden am Ende des Schuljahres auf schriftlichen Antrag zurückerstattet.

3. Ersatzunterricht

In Zeiten von Schließung der Musikschule aufgrund von Rechtsverordnung beziehungsweise behördlicher Anordnung oder höherer Gewalt (wie z. B. Unwetter etc.) kann die Musikschule den Unterricht mittels digitaler Technologien im Rahmen der rechtlichen Vorgaben erteilen.

Dieser Ersatzunterricht begründet keinen Anspruch auf Gebührenrückerstattung beziehungsweise auf Nachholunterricht.

§ 7 Auflösung des Unterrichtsvertrages

1. Vorzeitige Auflösung des Unterrichtsvertrages

Unterrichtsvertrag und Gebührenschuld können durch die Musikschule nur aufgehoben werden, wenn die Schülerin beziehungsweise der Schüler - aus weder von ihm selbst, noch von deren Erziehungsberechtigten zu vertretenden Gründen - den Unterricht nicht mehr wahrnehmen kann.

2. Verpflichtung zur Entrichtung der Jahresgebühr 

Wenn eine Schülerin beziehungsweise ein Schüler während des Schuljahres ohne Genehmigung der Schulleitung die Schule verlässt, kann die ganze jährliche Unterrichtsgebühr, soweit sie noch nicht bezahlt ist, eingehoben werden. Gewährte Ermäßigungen werden nicht rückgängig gemacht.

§ 8 Instrumentenvermietung

Die Musikschule vermietet Instrumente im Rahmen ihrer Bestände. Ein Anspruch auf Anmietung eines Instrumentes besteht nicht.

1. Vermietung von Instrumenten

 (1) Für die Vermietung von Instrumenten wird eine Gebühr erhoben. Die Mietgebühr richtet sich nach dem Zeitwert des Instruments. Sie wird monatlich (in der Regel von September bis einschließlich Juli) erhoben und beträgt für Instrumente inklusive gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer mit einem Zeitwert

  • bis 1.000,00 Euro 11,00 Euro
  • bis 1.500,00 Euro 15,50 Euro
  • bis 2.500,00 Euro 19,50 Euro
  • über 2.500,00 Euro 24,00 Euro

Die Instrumente sind während der Mietdauer über die Musikschule versichert.

2. Leihinstrumente 

In Absprache mit der Musikschulleitung können Instrumente verliehen werden. Die Haftung für entliehene Instrumente obliegt dem Entleiher.

§ 9 Fälligkeit und Erhebung

1. Fälligkeit

Die Gebührenschuld wird zu den im Gebührenbescheid genannten Terminen fällig. In der Regel werden die Gebühren jeweils am 10. des laufenden Monats per Lastschrift abgebucht (zu Schuljahresbeginn findet die erste Abbuchung in der Regel im November statt, rückwirkend für 3 Monate).

2. Zahlungsverzug

Bei Zahlungsverzug können die Gebühren für das ganze Schuljahr im Voraus abverlangt werden.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. September 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Besuch der Städtischen Musikschule Weilheim i.OB (Musikschulgebührensatzung) vom 01.03.2012 einschließlich der hierzu ergangenen zwölf Änderungssatzungen außer Kraft.

Weilheim i.OB,  03.06.2025

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
Erster Bürgermeister 


  • ¹ Bei Belegung (Elementare Musikpraxis 2 / Musikalische Grundausbildung) ist die Teilnahme am Kinderchor kostenlos.
  • ² Kurse sind Unterrichte, in denen die Musikschule keinen entsprechenden Einzel- oder Gruppenunterricht anbietet.
  • ³ Stand 2025: Gymnasium Weilheim, Kammerorchester Weilheim, Stadtkapelle Weilheim

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.