Bekanntmachung

Folgende öffentliche Verkehrsfläche wird eingezogen:

1. Bezeichnung

Teilfläche Ortsstraße Holzhofring Nr. 236

Flurnummer (Fl.Nr.) 1101/13 der Gemarkung Weilheim i.OB

Anfangspunkt: Holzhofring (km 0,101)

Endpunkt: Ostgrenze des Grundstücks Flurnummer (Fl.Nr.) 1101/13

Länge: circa 55 Meter

2. Verfügung

Die unter Ziffer 1 beschriebene Fläche wird aufgrund des Stadtratsbeschlusses vom 20.02.2025 (Ö 21/2025) gemäß Artikel 8 BayStrWG eingezogen.

3. Wirksamwerden der Verfügung

Die Einziehungsverfügung nach Ziffer 2 ist mit dem Tag ihrer Bekanntgabe wirksam.

4. Gründe für die Einziehung

Die Einziehung der unter Ziffer 1 beschriebenen Teilfläche wird durchgeführt, da die Erschließung der anliegenden Grundstücke zwischenzeitlich anderweitig gesichert ist und der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB in seiner Sitzung am 09.07.2024 beschloss, den Bebauungsplan „Trifthof II“ im vereinfachten Verfahren gemäß Paragraf (§) 13 Baugesetzbuch (BauGB) zu ändern. Mit dieser 7. vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes wurde die bislang als „öffentliche Verkehrsfläche“ festgesetzte östliche Teilfläche des Grundstückes Fl.Nr. 1101/13, Gemarkung Weilheim (vgl. Anlage Lageplan), als Bestandteil der Straße „Holzhofring“ als solche aufgegeben. Stattdessen wurde auf dieser Fläche eine überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt.

Die Einziehung konnte verfügt werden, da innerhalb der dreimonatigen Bekanntmachungsfrist (Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt Nr. 06/2025 vom 20.03.2025) keine Bedenken und Einwände vorgebracht wurden.

5. Sonstiges

Die Einziehungsverfügung samt Begründung kann bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Stadtbauamt, Zimmer Nr. 205, während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes eingesehen werden sowie digital unter www.weilheim.de.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Postfachanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München,

schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Stadt Weilheim i.OB) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!

Ab 01.01.2022 muss der in § 55d Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.

[Sofern kein Fall des § 188 VwGO vorliegt:] Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

Weilheim i.OB, 07.07.2025

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
Erster Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.