Bekanntmachung

In seiner Sitzung am 11.03.2025 beschloss der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB, den Bebauungsplan für das Gebiet „Östlich der Römerstraße Teil A“ für den Bereich nördlich der Ahornstraße in der Gemarkung Weilheim, zu ändern. Mit dieser Änderung wird die Möglichkeit geschaffen, für die dortige Reihenhausbebauung durch Anhebung der Dachgeschosse zusätzlichen Wohnraum zu schaffen. Im Übrigen verbleibt es bei den bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplanes.

Die Änderung des Bebauungsplanes wurde gemäß Paragraf (§) 13 Baugesetzbuch (BauGB) im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Der Entwurf der Bebauungsplanänderung lag zuletzt in der Fassung der Planung vom 13.03.2025 mit Begründung und weiteren Unterlagen zur öffentlichen Einsichtnahme aus und konnte auch digital über das Internet eingesehen werden.

Nach Durchführung des gebotenen Verfahrens befasste sich der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB in seiner öffentlichen Sitzung am 27.05.2025 mit den vorgetragenen Einwendungen und Anregungen. Es wurde abgewogen und entschieden. Aus der Abwägung ergaben sich lediglich redaktionelle Änderungen gegenüber der ausgelegenen Fassung der Planungsunterlagen.

Ebenfalls in seiner öffentlichen Sitzung am 27.05.2025 beschloss der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB die 3 vereinfachte Änderung des Bebauungsplans „Östlich der Römerstraße Teil A“ in der Fassung vom 27.02.2025 samt Begründung gemäß § 10 BauGB als Satzung.

Hiermit erfolgt die öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses.

Der Bebauungsplan kann mit Begründung bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 203 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes sowie im Internet unter www.weilheim.de oder unter www.bauleitplanung.bayern.de eingesehen werden. Für eine persönliche Einsichtnahme in die Planungsunterlagen wird eine vorherige telefonische Terminvereinbarung unter Telefon 0881 682-4201 empfohlen.

Hinweise gemäß Paragrafen (§§) 44 und 215 BauGB:

Sind durch die Aufstellung des Bebauungsplans Vermögensnachteile nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetreten, kann der jeweilige Entschädigungsberechtigte Entschädigung nach § 44 Absatz 3 BauGB verlangen. Die Fälligkeit des Anspruches wird dadurch herbeigeführt, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Weilheim i.OB) beantragt. Nach § 44 Absatz 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Bebauungsplanänderung schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB (Stadtbauamt) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
Erster Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.