gemäß Stadtratsbeschluss vom 05.06.2025 zur Anpassung der örtlichen Rechtsvorschriften an aktuelle bauliche Entwicklungen

Bekanntmachung

Die Stadt Weilheim i.OB erlässt auf Grund des Artikels 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBI S. 796 ff.), zuletzt geändert durch Paragraf (§) 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBI. S. 573 ff.), und Artikel (Art.) 81 Absatz (Abs.) 1 Nummern (Nrn.) 1, 4 und 5 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBI. S. 588, BayRS 2132-1-B), die zuletzt durch die Paragrafen (§§) 12 und 13 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBI. S. 605) und durch § 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBI. S. 619) geändert wurde, folgende

Satzung

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Satzung gilt für das gesamte Gemeindegebiet der Stadt Weilheim i.OB einschließlich der Ortsteile Unterhausen, Deutenhausen, Marnbach, Tankenrain und Lichtenau, mit Ausnahme der Gebiete, für die verbindliche Bebauungspläne mit abweichenden Stellplatzfestsetzungen gelten.

(2) Der Geltungsbereich für die Stellplatzablöse nach § 5 ergibt sich aus den Anlagen IIa und IIb zur Satzung.

§ 2 Stellplatzpflicht

(1) Werden Anlagen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Satz 4 BayBO errichtet, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, sind Stellplätze in der sich aus § 3 dieser Satzung für den jeweiligen Nutzungszweck ergebenden Anzahl herzustellen.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß auch für Änderungen oder Nutzungsänderungen von Anlagen.

(3) Erforderliche Stellplätze sind auf dem jeweiligen Baugrundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks unter Beachtung des Art. 47 Abs.1 Satz 2 BayBO herzustellen.

(4) In Bebauungsplänen nach § 30 BauGB und Satzungen nach § 34 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) und § 35 Abs. 6 BauGB können abweichende Regelungen insbesondere zu § 3 dieser Satzung getroffen werden.

§ 3 Richtzahlen

(1) Die Anzahl der aufgrund § 2 dieser Satzung herzustellenden Stellplätze für Kraftfahrzeuge ist nach den in der Anlage I zur Satzung festgelegten Richtzahlen zu berechnen. Rechnerisch sich ergebende Bruchteile von Stellplätzen sind aufzurunden.

(2) Die Richtzahlen entsprechen dem durchschnittlichen Bedarf. Für bauliche Anlagen oder Nutzungen, die in den Richtzahlen nicht erfasst sind, ist der Stellplatzbedarf nach den besonderen Verhältnissen im Einzelfall unter sinngemäßer Berücksichtigung der Richtzahlen für Verkehrsquellen mit vergleichbarem Stellplatzbedarf zu ermitteln.

3) Für Anlagen mit regelmäßigem An- und Auslieferungsverkehr ist auch eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Lastkraftwagen nachzuweisen. Auf ausgewiesenen Ladezonen für den Anlieferverkehr dürfen keine Stellplätze nachgewiesen werden.

(4) Für Anlagen, bei denen ein Besucherverkehr durch Autobusse zu erwarten ist, ist auch eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Busse nachzuweisen.

(5) Für Anlagen, bei denen ein Besucherverkehr durch Radfahrer, Mofafahrer und ähnliches zu erwarten ist, ist auch ein ausreichender Platz zum Abstellen von Zweirädern nachzuweisen. Auf die Fahrradabstellplatzsatzung der Stadt Weilheim i.OB wird verwiesen.

(6) Werden Anlagen verschiedenartig genutzt, so ist der Stellplatzbedarf für jede Nutzung (Verkehrsquelle) getrennt zu ermitteln. Eine gegenseitige Anrechnung ist bei zeitlich getrennter Nutzung möglich (Doppelbelegung).

(7) Bei der Ermittlung des Stellplatzbedarfes für eine geänderte Nutzung werden bereits nachgewiesene Kfz-Stellplätze aus früheren Nutzungen angerechnet. Das Gleiche gilt für frühere Nutzungen, für die im Rahmen einer baurechtlichen Genehmigung kein Stellplatznachweis gefordert war, wobei hier ein fiktiver Stellplatzbedarf unter Beachtung der Richtzahlen gemäß Anlage I zu ermitteln ist. Bereits abgelöste Stellplätze aus früheren Nutzungen gelten für geänderte Nutzungen weiter fort.

(8) Berechtigungen zur Nutzung des öffentlichen Raumes für das Abstellen von Kraftfahrzeugen (z.B. Anwohnerparkausweise) werden nicht auf den zu führenden Gesamtstellplatznachweis im baurechtlichen Antragsverfahren angerechnet und begründen keinen Anspruch auf Gewährung einer Stellplatzablöse gemäß § 5 dieser Satzung.

§ 4 Gestaltung, Ausstattung und Nutzung von Stellplätzen, Garagen und Carports

(1) Die Größe von Einstellplätzen (Länge, Breite) richtet sich nach den Bestimmungen des § 4 Absatz 1 der Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) in der jeweils gültigen Fassung. Es ist eine ausreichende Bepflanzung und naturgemäße Ausführung der Zufahrten und Stellflächen vorzusehen, soweit wie möglich soll ein Pflasterrasen oder ähnliches gewählt werden. Die Ausführung darf nur mit wasserdurchlässigem Material erfolgen. Die Versickerungsfähigkeit muss jederzeit gewährleistet sein. Stellplätze sind durch Bepflanzung abzuschirmen. Stellplatzanlagen für mehr als 10 Pkw sind durch Bäume und Sträucher zu gliedern. Dabei ist nach jeweils 5 Stellplätzen ein mindestens 1,50 Meter breiter Bepflanzungsstreifen anzulegen.

(2) Zwischen Garagen und öffentlicher Verkehrsfläche müssen Zu- und Abfahrten von mindestens 3 Meter Länge vorhanden sein. Dies gilt auch für offene Garagen (Carports). Diese Länge wird gemessen von der Hinterkante der öffentlichen Verkehrsfläche bis zur Außenwand der Garage beziehungsweise der nächstgelegenen Stützkonstruktion eines Carports an der zur öffentlichen Verkehrsfläche schmalsten Stelle. Bei Garagen ist ein konstruktiver Dachüberstand bis maximal 0,30 Meter über diese Außenwand hinaus und bei Carports ein konstruktiver Dachüberstand von maximal 0,30 Meter über die der öffentlichen Verkehrsfläche nächstgelegene Stützkonstruktion das der jeweils schmalsten Stelle hinaus zulässig. Soll eine Zufahrt (Stauraum) gemäß Nummer 1.1 der Anlage I zu § 3 der Satzung als Stellplatz anerkannt werden, ist der Abstand zwischen Garage / Carport und öffentlicher Verkehrsfläche von mindestens 5 Meter einzuhalten.

(3) Unbeschadet der Vorschriften des Absatzes 2 sind Garagen / Carports, die parallel zur gemeinsamen Grenze zu öffentlichen Verkehrsflächen errichtet werden, mindestens 1 Meter abzurücken. Die dabei entstehende Fläche ist zu begrünen und mit heimischen Gehölzen (Bäumen und Sträuchern) zu bepflanzen. Zu den öffentlichen Verkehrsflächen im Sinne dieser Satzung zählen die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze einschließlich der Bundes- und Staatsstraßen. Hierzu gehören auch die Bestandteile der Straßen, wie zum Beispiel Geh- und Radwege, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen und die der Straßen dienenden Gräben, Böschungen, Stützmauern und Grünstreifen.

(4) Die Errichtung von oberirdisch angeordneten mehrstöckigen Einzel- und Mehrfachgaragen (Einstellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen; zum Beispiel Duplex-Garagen) ist nicht zugelassen. In Tiefgaragen und Parkdecks sind mehrstöckige kraftbetriebene Einstellplätze nur für maximal 20 Prozent der dort nachgewiesenen Stellplätze zugelassen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Bereichen „Innenstadt“ und „Obere Stadt“ gemäß beiliegenden Lageplänen des Stadtbauamtes (Anlagen IIa und IIb).

(5) Bei neu zu erstellenden Wohnbauvorhaben im Sinne von Nummer 1.2 der Anlage I zu § 3 Absatz 1 dieser Satzung sowie bei Büro- und Verwaltungsgebäuden im Sinne von Nummer 2.1 der Anlage I zu § 3 Absatz 1 dieser Satzung ist zusätzlich mindestens 1 Stellplatz mit Ladefunktion für Elektro-Mobil-Nutzung vorzurüsten.

(6) Bei neu zu erstellenden Gebäuden, welche die Anforderungen des Artikel 48 BayBO (barrierefreies Bauen) erfüllen müssen, sind behindertengerechte Stellplätze im erforderlichen Umfang, mindestens jedoch 1 behindertengerechter Stellplatz zu errichten.

(7) Notwendige und nach den Regelungen dieser Satzung nachzuweisende Stellplätze sind für die Dauer der zugehörigen Nutzung in nutzbarem Zustand zu erhalten. Sie dürfen nicht losgelöst von der zugehörigen Nutzung veräußert oder dinglich belastet werden. Bei Überlassung an Dritte zur Fremdnutzung muss ihre zeitnahe Eigenverfügbarkeit sichergestellt sein, soweit und sobald sich aus der Nutzung des zugehörigen Objekts ein Eigenbedarf ergibt. Stellplätze dürfen nicht zweckentfremdet werden.

(8) Werden Garagen und überdachte Stellplätze (Carports) mit Flachdach oder flach geneigtem Pultdach bis zu einer Neigung von 5 Grad erstellt, ist das Dach zumindest extensiv zu begrünen.

§ 5 Stellplatzablöse

Erforderliche Stellplätze können im Bereich „Innenstadt“ sowie im Bereich „Obere Stadt“ gemäß beiliegenden Lageplänen des Stadtbauamtes (Anlagen IIa und IIb) abgelöst werden.

Es werden folgende Ablösebeiträge festgesetzt:

  • für dem Wohnen dienende Gebäude / Gebäudeteile: 6.000,00 Euro / Stellplatz
  • für gewerblich genutzte Gebäude /Gebäudeteile: 8.000,00 Euro / Stellplatz

§ 6 Abweichungen

(1) Von den Vorschriften der Satzung können Abweichungen nach Artikel 63 BayBO von der Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Stadt Weilheim i.OB erteilt werden.

(2) Soweit eine Abweichung vom Geltungsbereich des § 5 dieser Satzung zugelassen wird, wird ein Ablösebeitrag in Höhe von 8.000,00 Euro / Stellplatz festgelegt.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

Gemäß Artikel 79 Absatz 1 Nummer 1 BayBO kann mit einem Bußgeld von bis zu fünfhunderttausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Regelungen des § 3 Absatz 6 dieser Satzung zuwiderhandelt.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.08.2025 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die seit dem 01.08.2024 gültige Satzung außer Kraft.

Stadt Weilheim i.OB, 30.06.2025

Markus Loth
Erster Bürgermeister


Anlage I zu § 3 Absatz 1 der Stellplatzsatzung

Richtzahlen für den Stellplatzbedarf

Verkehrsquelle / Zahl der Stellplätze (Stpl.)

Für Verkehrsquellen nach den Nrn. 2 bis 7, 8.8, 8.9 und 9 sind mind. 50% der erforderlichen Stellplätze in einer Tiefgarage bzw. in einem integrierten Parkdeck zu errichten, wenn die Gesamtanzahl der erforderlichen Stellplätze einen Wert von 30 Stellplätzen überschreitet.

1. Wohngebäude

1.1

Verkehrsquelle: Wohngebäude mit bis zu 2 Wohneinheiten (WE), auch Doppelhäuser (geteilt und ungeteilt), und Hausgruppen (Reihenhäuser, geteilt und ungeteilt) mit bis zu 5 WE

Zahl der Stellplätze: 2 Stellplätze je WE, über 35 Quadratmeter (qm), Anrechnung des Stauraumes mit mindestens 5 Meter (m) Länge als Stellplatz

Verkehrsquelle: Tiny-Häuser oder Wohnungen bis 35 qm Wohnfläche

Zahl der Stellplätze: 1 Stellplatz je Tiny-Haus oder Wohnung

1.2

Verkehrsquelle: Mehrfamilienhäuser und sonstige Gebäude mit Wohnungen

Zahl der Stellplätze:1 Stellplatz je WE bis 35 qm; 1,5 Stellplätze je WE ab 35 qm, davon 50 Prozent (%)  in Garagen oder Carport, mindestens 20 % oberirdisch; keine Anrechnung des Stauraumes; mit der 6. WE sind die Garagenplätze in einer Tiefgarage / einem integrierten Parkdeck zu errichten.

Verkehrsquelle: bei Mietwohnungen, für die eine Bindung nach dem Bayerischen Wohnraumförderungsgesetz besteht (zum Beispiel Sozialwohnungen mit Wohnberechtigungsschein) (Die Wohnungen müssen für die Dauer von mindestens 25 Jahren für die Benutzung durch alte beziehungsweise betreuungsbedürftige Personen rechtlich gesichert sein; dies muss auch in der Ausstattung der Wohnungen zum Ausdruck kommen.)

Zahl der Stellplätze: 1 Stellplatz je WE; mit der 12. WE sind die Garagenplätze in einer Tiefgarage / einem integrierten Parkdeck zu errichten.

1.3

Verkehrsquelle: Wohngebäude und Wohnungen im Bereich der „Innenstadt“ (Anlage IIa - zwischen Unterer Graben, Mittlerer Graben, Pütrichstraße, Rathausplatz, Alpenstraße, Oberer Graben, Augsburger Straße, Greitherstraße) und im Bereich „Obere Stadt“ (Anlage IIb - Petelgasse Hausnummern 1 bis 5; Obere Stadt Hausnummern 1 bis 103, 105, 107, 109, 111, 113, 115, 117, 119, 121, 123, 125, 127, 129, 131, 133, 135 und 137)

Zahl der Stellplätze:1 Stellplatz je WE

1.4

Verkehrsquelle: Gebäude mit Altenwohnungen (Die Wohnungen müssen für die Dauer von mindestens 25 Jahren für die Benutzung durch alte bzw. betreuungsbedürftige Personen rechtlich gesichert sein; dies muss auch in der Ausstattung der Wohnungen zum Ausdruck kommen.), Gebäude für betreutes Wohnen (Die Wohnungen müssen für die Dauer von mindestens 25 Jahren für die Benutzung durch alte beziehungsweise betreuungsbedürftige Personen rechtlich gesichert sein; dies muss auch in der Ausstattung der Wohnungen zum Ausdruck kommen.)

Zahl der Stellplätze:0,5 Stpl. je WE, davon 25 von Hundert in Garagen zuzüglich 2 Stpl. für Betreuungspersonal

Verkehrsquelle: Seniorenwohngemeinschaften, Wohngemeinschaften für Menschen mit Behinderung oder Beeinträchtigung (Die Wohnungen müssen für die Dauer von mindestens 25 Jahren für die Benutzung durch alte beziehungsweise betreuungsbedürftige Personen rechtlich gesichert sein; dies muss auch in der Ausstattung der Wohnungen zum Ausdruck kommen.)

Zahl der Stellplätze: 1 Stellplatz je Wohngemeinschaft zuzüglich 2 Stellplätze für Betreuungspersonal

1.5

Verkehrsquelle: Altenwohnheime, Altenpflegeheime, Wohnheime für Behinderte

Zahl der Stellplätze:1 Stellplatz je 15 Betten beziehungsweise Pflegeplätze, jedoch mindestens 2 Stellplätze

1.6

Verkehrsquelle: Wochenend- und Ferienhäuser

Zahl der Stellplätze:1 Stellplatz je WE

1.7

Verkehrsquelle: Kinder-, Schüler- und Jugendheime, Jugendherbergen

Zahl der Stellplätze: 1 Stellplatz je 20 Betten, jedoch mindestens 2 Stellplätze

1.8

Verkehrsquelle: Studentenwohnheime

Zahl der Stellplätze: 1 Stellplatz je 5 Betten

1.9

Schwestern- / Pflegewohnheime, Arbeitnehmerwohnheime

Zahl der Stellplätze: 1 Stellplatz je 4 Betten

1.10

Verkehrsquelle: Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber, Geflüchtete oder Obdachlose

Zahl der Stellplätze: 1 Stellplatz je 30 Betten, jedoch mindestens 2 Stellplätze

2. Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen (Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen) 

2.1

Verkehrsquelle: Büro- und Verwaltungsräume

Zahl der Stellplätze:1 Stellplatz je 40 qm Hauptnutzfläche nach Deutsche Industrie Norm (DIN) 277 ohne Sanitär- u. Abstellräume, Garderoben, Flure und dergleichen (Flächen für Kantinen, Erfrischungsräume und anderes bleiben außer Betracht)

2.2

Verkehrsquelle: Räume mit erheblichem Besucherverkehr (Schalter-, Abfertigungs- oder Beratungsräume, Arztpraxen und dergleichen) und freiberufliche oder ähnliche Tätigkeiten

Zahl der Stellplätze: 1 Stellplatz je 30 qm Hauptnutzfläche, jedoch mindestens 3 Stellplätze

3. Verkaufsstätten

3.1

Verkehrsquelle: Läden

Zahl der Stellplätze: 1 Stpl. je 40 qm Verkaufsfläche für den Kundenverkehr, mindestens 2 Stellplätze je Laden oder Kiosk

3.2

Verkehrsquelle: Waren- und Geschäftshäuser (einschließlich Einkaufszentren und großflächige Einzelhandelsbetriebe)

Zahl der Stellplätze: 1 Stpl. je 40 qm Verkaufsfläche für den Kundenverkehr

3.3

4. Veranstaltungseinrichtungen

4.1

Verkehrsquelle: Versammlungseinrichtungen von überörtlicher Bedeutung (zum Beispiel Theater, Konzerthäuser, Mehrzweckhallen, Vortragssäle, private Vortrags-, Schulungs- und Seminarräume, Vereinsheime)

Zahl der Stellplätze: 1 Stpl. je 5 Sitzplätze; bei zugehörigem Restaurationsbetrieb: Zuschlag nach 6.1

4.2

Verkehrsquelle: Sonstige Versammlungsstätten (zum Beispiel Lichtspieltheater, Schulauen, Vortragssäle)

Zahl der Stellplätze: 1 Stpl. je 10 Sitzplätze; bei zugehörigem Restaurationsbetrieb: Zuschlag nach 6.1

4.3

Verkehrsquelle: Kirchen, Kapellen, Moscheen, Synagogen, Betsäle und ähnliches

Zahl der Stellplätze: 1 Stpl. je 30 Sitz- beziehungsweise Stehplätze

5. Sportstätten

5.1

Verkehrsquelle: Sportplatz ohne Besucherplätze (z. B. Trainingsplätze)

Zahl der Stellplätze: 1 Stpl. je 300 qm Sportfläche

5.2

Verkehrsquelle: Sportplätze / Sportstadien mit Besucherplätzen

Zahl der Stellplätze: 1 Stpl. je 300 qm Sportfläche, zusätzlich 1 Stpl. je 15 Besucherplätze

5.3

Verkehrsquelle: Spiel- und Sporthallen ohne Besucherplätze

Zahl der Stellplätze: 1 Stpl. je 50 qm Hallenfläche

5.4

Verkehrsquelle: Spiel- und Sporthallen mit Besucherplätzen

Zahl der Stellplätze: 1 Stpl. je 50 qm Hallenfläche, zusätzlich 1 Stpl. je 15 Besucherplätze

5.5

Verkehrsquelle: Freibäder und Freiluftbäder

Zahl der Stellplätze: 1 Stpl. je 300 qm Grundstücksfläche

5.6

Verkehrsquelle: Hallenbäder ohne Besucherplätzen

Zahl der Stellplätze: 1 Stpl. je 10 Kleiderablagen

5.7

Verkehrsquelle: Hallenbäder mit Besucherplätzen

Zahl der Stellplätze: 1 Stpl. je 10 Kleiderablagen, zusätzlich 1 Stpl. je 15 Besucherplätze

5.8

Verkehrsquelle: Tennisplätze, Sqash- und Badmintonanlagen (jeweils auch in Hallen) ohne Besucherplätze

Zahl der Stellplätze: 2 Stpl. je Spielfeld

5.9

Verkehrsquelle: Tennisplätze, Sqash- und Badmintonanlagen (jeweils auch in Hallen) mit Besucherplätzen

Zahl der Stellplätze: 2 Stpl. je Spielfeld, zusätzlich 1 Stpl. je 15 Besucherplätze

5.10

Verkehrsquelle: Minigolfplätze, Golfplätze und Freilandgolfanlagen

Zahl der Stellplätze: 6 Stpl. je Golfanlage; bei zugehörigem Restaurationsbetrieb: Zuschlag nach 6.1

5.11

Verkehrsquelle: Kegelbahnen, Bowlingbahnen

Zahl der Stellplätze: 4 Stpl. je Bahn; bei zugehörigem Restaurationsbetrieb: Zuschlag nach 6.1

5.12

Verkehrsquelle: Bootshäuser und Bootsliegeplätze

Zahl der Stellplätze:1 Stpl. je 5 Bootsliegeplätze

5.13

Verkehrsquelle: Schießanlagen

Zahl der Stellplätze: 1 Stpl. je Stand; bei zugehörigem Restaurationsbetrieb: Zuschlag nach 6.1

5.14

Verkehrsquelle: Fitnessräume, private Sportstätten, Kletterhallen, öffentliche Saunen und dergleichen

Zahl der Stellplätze: 1 Stpl. je 40 qm Hauptnutzfläche; bei zugehörigem Restaurationsbetrieb: Zuschlag nach 6.1

6. Gaststätten, Beherbergungsbetriebe und Vergnügungsstätten.

6.1

Verkehrsquelle: Gaststätten, Bistros, Imbissstuben, Eisdielen, Cafes

Zahl der Stellplätze: 1 Stpl. je 10 qm Nettogastraumfläche; Zuschlag nach 6.3

6.1.1

Verkehrsquelle: zugehörende Biergärten und Freischankflächen

Zahl der Stellplätze: ohne Anrechnung, da Doppelnutzung

6.1.2

Verkehrsquelle: eigenständige Biergärten und Freischankflächen

Zahl der Stellplätze: 1 Stpl. je 10 qm Nettofreischankfläche

6.1.3

Verkehrsquelle: gastronomische Betriebe für Selbstabholer / Lieferdienste

Zahl der Stellplätze: mindestens 2 Stpl. (nicht ablösbar)

6.2

Verkehrsquelle: Hotels, Pensionen, Kurheime und andere Beherbergungsbetriebe

Zahl der Stellplätze: 1 Stpl. je 6 Betten; bei zugehörigem Restaurationsbetrieb: Zuschlag nach 6.1

Verkehrsquelle: Fremdenzimmer in Wohngebäuden; Ferienwohnungen, (Air) BnB-Nutzungen

Zahl der Stellplätze: 1 Stpl. je Nutzungseinheit 

6.3

Verkehrsquelle: Spielsalons, Spiel- und Automatenhallen, Billard-Salons, sonstige Vergnügungsstätten (zum Beispiel Diskotheken, Clubs und Tanzlokale)

Zahl der Stellplätze: 4 Stpl. je 10 qm Nettogastraumfläche

7. Krankenanstalten

7.1

Verkehrsquelle: Krankenhäuser von überörtlicher Bedeutung

Zahl der Stellplätze: 1 Stpl. je 4 Betten

7.2 Verkehrsquelle: Krankenhäuser von örtlicher Bedeutung

Zahl der Stellplätze: 1 Stpl. je 6 Betten

7.3

Verkehrsquelle: Sanatorien, Kuranstalten für langfristig Kranke

Zahl der Stellplätze: 1 Stpl. je 4 Betten

Verkehrsquelle: medizinische Ambulanzen

Zahl der Stellplätze: 1 Stpl. je 30 qm Hauptnutzfläche, mindestens 3 Stpl.

8. Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung

8.1

Verkehrsquelle: Schule, Berufsschulen, Berufsfachschulen

Zahl der Stellplätze: 1 Stpl. je Schulklasse, zusätzlich 1 Stpl. je 10 Schüler über 18 Jahren

8.2

Verkehrsquelle: Hochschulen

Zahl der Stellplätze: 1 Stpl. je 10 Studierende

8.3

Verkehrsquelle: Tageseinrichtungen (Kindergärten, Kindertagesstätten, eigenständige Horteinrichtungen und dergleichen) für mehr als 12 Kinder

Zahl der Stellplätze: 1 Stpl. je 30 Kinder, mindestens 2 Stpl.

8.4

Verkehrsquelle: Tageseinrichtungen (Kindergärten, Kindertagesstätten, eigenständige Horteinrichtungen und dergleichen) für bis zu 12 Kinder

Zahl der Stellplätze: 1 Stpl.

8.5

Verkehrsquelle: Jugendfreizeitheime, Jugendbetreuungseinrichtungen und dergleichen

Zahl der Stellplätze: 1 Stpl. je 15 Jugendliche

8.8

Verkehrsquelle: Berufsbildungswerke, Ausbildungswerkstätten und ähnliches

Zahl der Stellplätze: 1 Stpl. je 10 Auszubildende

9. Gewerbliche Anlagen

9.1

Verkehrsquelle: Handwerks- und Industriebetriebe

Zahl der Stellplätze: 1 Stpl. je 70 qm Nettonutzfläche oder je 3 Beschäftigte

9.2

Verkehrsquelle: Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungsräume, Verkaufsplätze

Zahl der Stellplätze: 1 Stpl. je 100 qm Nutzfläche oder je 3 Beschäftigte

9.4

Verkehrsquelle: Kraftfahrzeugwerkstätten

Zahl der Stellplätze: 5 Stpl. je Wartungs- oder Reparaturstand

9.5

Verkehrsquelle: Tankstellen

Zahl der Stellplätze: Bei Einkaufsmöglichkeiten über Tankstellenbedarf hinaus: Zuschlag nach 3.1 (ohne Besucheranteil)

9.6

Verkehrsquelle: Automatische Kraftfahrzeugwaschanlagen

Zahl der Stellplätze: 5 Stpl. je Waschanlage

10. Verschiedenes

10.1

Verkehrsquelle: Kleingartenanlagen

Zahl der Stellplätze: 1 Stpl. je 3 Kleingärten

10.2

Verkehrsquelle: Friedhöfe

Zahl der Stellplätze: 1 Stpl. je 1.500 qm Grundstücksfläche, jedoch mindestens 10 Stpl.

Stadt Weilheim i.OB, 30.06.2025     

Markus Loth
Erster Bürgermeister                                             

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.