vom 23.10.2025
Die Stadt Weilheim i.OB erlässt auf Grund der Artikel 20a, 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. I S. 796, 797 BayRS 2020-1-1-l)) zuletzt geändert durch Paragraf (§) 2 des Gesetzes vom 09. Dezember 2024 (GVBl. S. 573) folgende
Satzung:
§ 1 Entschädigungszahlungen
Personen, die aus Anlass von allgemeinen Wahlen und Abstimmungen (nachfolgend als „Wahlen" bezeichnet) ein gemeindliches Ehrenamt ausüben, erhalten für diese Tätigkeit die in der Anlage entsprechend festgesetzten Entschädigungszahlungen. Als Ehrenamt gilt dabei die Tätigkeit in einem Wahl- oder Abstimmungsausschuss (nachfolgend als Ausschuss bezeichnet) sowie als Mitglied eines eingesetzten Wahl- oder Abstimmungsvorstandes (nachfolgend als Wahlvorstand bezeichnet). Außerdem werden Hilfstätigkeiten sowie sonstige notwendige Tätigkeiten umfasst. Diese Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 2 Ersatzleistungen
Daneben werden folgende Ersatzleistungen gewährt:
1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird der ihnen entstandene nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt (Artikel 20a Absatz 2 Nummer 1 GO).
2. Erstrecken sich die Auszählarbeiten auch auf den Tag nach der Wahl, so erhalten
- selbstständig Tätige für die ihnen nachweislich entstandenen Zeitversäumnis einen Pauschalbetrag von 50,00 Euro,
- Personen, die keinen Ersatzanspruch nach Nr. 1 oder 2 a. haben, denen aber nachweislich im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder das Heranziehen einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, hierfür einen Pauschalbetrag in Höhe von 50,00 Euro.
3. Für die Teilnahme an Sitzungen der Ausschüsse gelten die Ziffern 1 und 2 entsprechend.
§ 3 Arbeitszeitausgleich
Wahlvorstandsmitglieder, denen von ihrem Dienstherrn oder ihrem Arbeitgeber für den in der Stadt Weilheim i.OB geleisteten Wahldienst kein Arbeitszeitausgleich gewährt wird, erhalten zusätzlich zu der in der Anlage genannten Entschädigung einen Betrag von 20,00 Euro.
§ 4 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Weilheim i.OB, 23.10.2025
Stadt Weilheim i.OB
Markus Loth
Erster Bürgermeister
Anlage zur Satzung über die Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit anlässlich allgemeiner Wahlen, Volks- und Bürgerentscheide der Stadt Weilheim i.OB
Verkehrsquelle / Entschädigungssatz
1. Ausschuss
Verkehrsquelle: Ehrenamtliche Mitglieder im Ausschuss erhalten je Sitzung *
Entschädigungssatz: 40,00 Euro
2. Wahlvorstandsmitglieder
Entschädigungssätze betragen für
a)
Verkehrsquelle: Europawahlen
Entschädigungssatz: 40,00 Euro
Verkehrsquelle: Bundestagswahlen
Entschädigungssatz: 40,00 Euro
Verkehrsquelle: Volksentscheide, Bürgerentscheide*
Entschädigungssatz: 50,00 Euro
Verkehrsquelle: Landtags- und Bezirkswahlen
Entschädigungssatz: 80,00 Euro
Verkehrsquelle: Stadtratswahlen, Kreistagswahlen zusammen mit Bürgermeister-, Landratswahlen
Entschädigungssatz: 80,00 Euro
Verkehrsquelle: Bürgermeister-, Landrats(stich)wahlen
Entschädigungssatz: 40,00 Euro
b)
zusätzliche Entschädigungssätze erhalten Wahlvorstandsmitglieder für eine Tätigkeit als
Verkehrsquelle: Vorsitzende / Vorsitzender
Entschädigungssatz: 40,00 Euro
Verkehrsquelle: stellvertretende Vorsitzende / stellvertretender Vorsitzender
Entschädigungssatz: 30,00 Euro
Verkehrsquelle: Schriftführerin / Schriftführer
Entschädigungssatz: 40,00 Euro
Verkehrsquelle: stellvertretende Schriftführerin / stellvertretender Schriftführer
Entschädigungssatz: 30,00 Euro
3. Entschädigungssätze für sonstige notwendige Tätigkeiten
Hilfspersonen erhalten ebenso die oben genannten Entschädigungssätze.
* Mehrere Volksentscheide und Bürgerentscheide, die an dem gleichen Wahltag auszuzählen sind, gelten als ein Volksentscheid beziehungsweise Bürgerentscheid. Tagt der Ausschuss als gemeinsamer Ausschuss verschiedener Wahlen, die an einem Tag stattfinden, so gilt der Sitzungstermin des gemeinsamen Ausschusses als eine Sitzung.
