Bekanntmachung
Die Stadt Weilheim i.OB erlässt aufgrund der Paragrafen (§§) 14 Absatz 1, 16 Absatz 1 und 16 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) und des Artikel 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende in der Sitzung des Bauauschusses am 02.12.2025 empfohlene
SATZUNG
über eine Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung für das Bebauungsplangebiet „Östlich des Franziskusweg“
§ 1 Gebiet
Für das Bebauungsplangebiet „Östlich des Franziskusweg“, das im beiliegend abgedruckten Lageplan des Stadtbauamtes vom 15.12.2025 schwarz umrandet dargestellt ist, wird eine Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB angeordnet.
Vom Geltungsbereich sind die im beiliegenden Lageplan des Stadtbauamtes vom 15.12.2025 schwarz umrandet dargestellten Grundstücke beziehungsweise Teilflächen (-TF) der Grundstücke der Flurnummern
- 1130,
- 1130/2,
- 1130/3,
- 1130/4,
- 1078,
- 1078/3,
- 1078/4,
- 1078/5,
- 1078/6,
- 1078/10,
- 1078/11,
- 1078/12,
- 1078/13,
- 1078/14,
- 1078/15,
- 1078/16,
- 1078/17,
- 1078/18,
- 1078/19,
- 1078/21,
- 1078/22,
- 1078/23,
- 1078/24,
- 1078/25,
- 1079-Teilfläche,
alle Gemarkung Weilheim i.OB, erfasst.
§ 2 Verbote
1) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre (§ 1) dürfen
a) Vorhaben im Sinne von § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden.
b) erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.
3) Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 3 In- und Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem auf die Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Weilheim i.OB folgenden Tag in Kraft.
Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich ein Bebauungsplan in Kraft tritt, spätestens jedoch zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten.
Weilheim i.OB, den 15.12.2025
Stadt Weilheim i.OB
Markus Loth
Erster Bürgermeister
