Beschluss: Anordnung der geringfügigen Änderung des Verfahrensgebietes (Flurbereinigungsgebietes) nach Paragraf (§) 8 Absatz 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)

Das mit Anordnungsbeschluss des Amtes für Ländliche Entwicklung Oberbayern vom 11.10.2004 Geschäftszeichen (Gz.) A4-V7533-4 festgestellte und mit Beschluss vom 04.04.2005 Gz. A4-V7533-5, 11.12.2006 Gz. A4-V7533-8, 28.07.2017 Gz. A/A1-G7533 und 05.07.2019 Gz. AV-7533 geänderte Verfahrensgebiet Haunshofen-Bauerbach wird nach § 8 Absatz 1 des Flurbereinigungsgesetzes geändert.

Die Änderung des Verfahrensgebietes ist in der Änderungskarte zur Gebietskarte vom 25.11.2025, die Bestandteil des entscheidenden Teils dieses Beschlusses ist, flurstücksgenau dargestellt.

Der Bereich der Förderung von Dorferneuerungsmaßnahmen im Privatbereich nach Ziffer 4.3 Satz 3 der Dorferneuerungsrichtlinien bleibt von der Gebietsänderung unberührt. 

Gründe

Für die Anordnung der Gebietsänderung ist das Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern sachlich und örtlich zuständig (§ 8 Absatz 1 FlurbG, Artikel 1 Absatz 3 Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes - AGFlurbG, § 1 Verordnung über die Ämter für Ländliche Entwicklung - ALEV).

Die Einbeziehung der betroffenen Flurstücke ist zur zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens, besonders zur Ausführung von Baumaßnahmen der Teilnehmergemeinschaft und damit einhergehende Bodenordnung erforderlich. Durch die Maßnahme „Verbindungsweg zwischen Haunshofen und Bauerbach“ soll die Verkehrssituation für Fußgänger, Radfahrer und landwirtschaftliche Fahrzeuge verbessert werden.

Die Überprüfung des Verfahrensgebietes hat ergeben, dass die ausgeschalteten Flurstücke zur zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens nicht benötigt werden; die Voraussetzungen des § 1 FlurbG sind insoweit nicht mehr gegeben.

Die nunmehrige Verfahrensfläche beträgt 35,4910 Hektar (ha).

Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft Haunshofen-Bauerbach hat der nachträglichen Änderung des Verfahrensgebietes mit Beschluss vom 05.11.2025 zugestimmt.

Rechtsbehelfsbelehrung 

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch beim Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern, Infanteriestraße 1, 80797 München (Postanschrift: Postfach 40 06 49, 80706 München) eingelegt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

Die Einlegung des Widerspruchs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Widerspruchs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!

Hinweis

Dieser Beschluss wird in der Gemeinde Wielenbach öffentlich bekannt gemacht (§§ 6 Absatz 2, 110 FlurbG, Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 27 Absatz 2 Gemeindeordnung - GO).

Der Beschluss (mit der Änderungskarte zur Gebietskarte) liegt vom Tag nach der Bekanntmachung an einen Monat lang in der oben genannten Kommune zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus (§§ 6 Absatz 3, 115 Absatz 1 FlurbG).

Dieser Beschluss und die Änderungskarte zur Gebietskarte können innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung dieses Beschlusses auch auf der Internetseite des Amtes
für Ländliche Entwicklung Oberbayern auf der Seite Projekte in Oberbayern unter„Öffentliche Bekanntmachungen in Flurneuordnungen und Dorferneuerungen“ eingesehen werden. 

Informationspflichten nach Artikel 14 Datenschutz-Grundverordnung

Das Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern erhebt zur Erfüllung der dem Amt nach dem FlurbG zugewiesenen öffentlichen Aufgaben in der Dorferneuerung Haunshofen-Bauerbach Daten der Grundeigentümer bei den zuständigen Grundbuchämtern und Ämtern für Digitalisierung, Breitband und Vermessung. Verantwortlich für die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten ist das Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern, Infanteriestraße 1, 80797 München, 089 1213-01, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.

Weitere Informationen über die Verarbeitung dieser Daten und die diesbezüglichen Rechte der betroffenen Personen können der Internetseite des Amtes für Ländliche Entwicklung Oberbayern, Rubrik „Datenschutz“,„Weitere Informationen“, entnommen werden. Alternativ können die betroffenen Personen auch Informationen beim behördlichen Datenschutzbeauftragten (Amt für Ländliche Entwicklung Oberbayern, Infanteriestraße 1, 80797 München, 089 1213-01, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!) erhalten.

gezeichnet Monika Hirl
Leitende Baudirektorin

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.