Verordnung über die zeitliche Beschränkung ruhestörender Haus  und Gartenarbeiten in der Stadt Weilheim i.OB - vom 30.06.2004

Die Stadt Weilheim i.OB erlässt aufgrund Art. 14 des Bayerischen Immissionsschutzgesetzes (BayImSchG) folgende Verordnung über die zeitliche Beschränkung ruhestörender Haus  und Gartenarbeiten in der Stadt Weilheim i.OB

§ 1 - Haus und Gartenarbeiten

Ruhestörende Haus  und Gartenarbeiten dürfen von Montag bis Freitag zwischen 08.00 Uhr und 12.00 Uhr sowie zwischen 14.00 Uhr und 19.00 Uhr und an Samstagen nur zwischen 08.00 Uhr und 12.00 Uhr sowie zwischen 14.00 Uhr und 18.00 Uhr ausgeführt werden.

§ 2 - Begriffe

Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten sind alle nicht gewerbsmäßig im Haus bzw. im Hof oder Garten anfallenden lärmerregenden Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe der Allgemeinheit zu stören. Ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten sind insbesondere

  1. das Ausklopfen von Teppichen, Polstermöbeln, Decken, Betten, Kleidungsstücken und sonstigen Gegenständen,
  2. das Hämmern, das Sägen oder Hacken von Holz, die Benutzung von Bohr-, Fräs , Schneid , Schleifmaschinen, Hochdruckreinigern und ähnlichen lärmintensiven Geräten,
  3. die Benutzung von motorgetriebenen Gartengeräten (z.B. Rasenmäher, Laubsaug  und Blasgeräte, Rasenkantenschneider, Heckenschere, Vertikutiermaschinen usw.).

§ 3 - Ausnahmen

(1) Ausgenommen von den Beschränkungen nach § 1 sind gewerbliche und landwirtschaftliche Tätigkeiten sowie Arbeiten von öffentlichen Aufgabenträgern.

(2) Weiter ausgenommen von den zeitlichen Einschränkungen gem. § 1 sind Arbeiten, die im Einzelfall zur Abwehr einer Gefahr bei Unwetter oder Schneefall bzw. zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Mensch, Umwelt oder Sachgüter erforderlich sind.

(3) Unberührt von den Vorschriften dieser Verordnung bleibt das Verbot öffentlicher bemerkbarer und ruhestörender Arbeiten an Sonn  und Feiertagen nach dem Gesetz zum Schutz der Sonn  und Feiertage.

§ 4 - Zuwiderhandlungen

Nach Art. 18 Abs. 2 Nr. 5 BaylmSchG kann mit Geldbuße bis zu 2.500 € belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig ruhestörende Haus  und Gartenarbeiten im Sinne von § 2 Nr. 1   3 außerhalb der in § 1 festgelegten Zeiten durchführt.

§ 5 - Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Gemeindeverordnung über die zeitliche Beschränkung ruhestörender Haus  und Gartenarbeiten in der Stadt Weilheim i.OB vom 05. Juli 1984 (bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Weilheim i.OB Nr. 34 vom 30.07.1984) außer Kraft.

Stadt Weilheim i.OB, 30.06.2004

Markus Loth
1. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

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