I. Aufgrund des Art. 63 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern / GO, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.02.1988 (GVBl. S. 17), hat der Stadtrat Weilheim am 01.04.2004 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2004 beschlossen, die hiermit gemäß Art. 65 Abs. 3 GO in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 GO amtlich bekannt gemacht wird.

§ 1

(1) Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2004 wird hiermit festgesetzt; er schließt

im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 24.397.140,00 €

im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 10.416.480,00 €

ab.

(2) Der Wirtschaftsplan für die Stadtwerke Weilheim i. OB für die Betriebszweige - Wasserversorgung, Stadtentwässerung und Tiefgarage - wird im Erfolgsplan

bei den Erträgen und bei den Aufwendungen auf 4.885.000,00 € und im Vermögensplan

bei den Einnahmen und Ausgaben mit 2.926.000,00 € festgesetzt.

(3) Der Wirtschaftsplan für das Städt. Bürgerheim Weilheim i. OB (Städt. Alten-heim) wird im Erfolgsplan

bei den Erträgen und bei den Aufwendungen auf 5.237.140,00 € und im Vermögensplan

bei den Einnahmen und Ausgaben mit 3.853.000,00 € festgesetzt.

§ 2

(1) Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförde-rungsmaßnahmen im Vermögenshaushalt wird auf 3.700.000,00 € festgesetzt.

(2) Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförde-rungsmaßnahmen nach dem Vermögensplan der Stadtwerke wird auf 97.000,00 € festgesetzt.

(3) Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförde-rungsmaßnahmen nach dem Vermögensplan des Städt. Bürgerheimes wird auf 1.400.000,00 € festgesetzt.

§ 3

(1) Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt wird auf 2.865.000,00 € festgesetzt.

(2) Verpflichtungsermächtigungen im Vermögensplan der Stadtwerke und des Städt. Bürgerheimes werden nicht festgesetzt.

§ 4

Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A) 310 v. H.

b) für die Grundstücke (B) 330 v. H.

2. Gewerbesteuer 330 v. H.

§ 5

(1) Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 2.000.000,00 € festgesetzt.

(2) Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan der Stadtwerke wird auf 500.000,00 € festgesetzt.

(3) Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan des Städt. Bürgerheimes wird auf 500.000,00 € fest-gesetzt.

§ 6

Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2004 in Kraft.

II. Das Landratsamt Weilheim-Schongau hat als Rechtsaufsichtsbehörde die nach der Gemeindeordnung erforderliche Genehmigung mit Schreiben vom 20.07.2004 , Az. 941-Sg. 32 erteilt.

III. Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan liegen gemäß Art. 26 Abs. 2 und Art. 65 Abs. 3 GO in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Bekanntmachungsverordnung in der Zeit vom 05.08.2004 - 13.08.2004 im Rathaus (Stadtkämmerei) während der Dienststun-den (Montag bis Freitag von 8.00 bis 12.30 Uhr, Montag, Dienstag 14.00 bis 16.00 Uhr und Donnerstag 14.00 bis 18.00 Uhr) öffentlich zur Einsichtnahme auf. Außer-halb dieses Zeitraumes können Termine zur Einsichtnahme vereinbart werden (Tel. 682-160). An Samstagen, Sonn- und Feiertagen ist das Rathaus geschlossen.

Im Übrigen kann der Haushaltsplan auch während des ganzen Jahres in der Stadt-kämmerei eingesehen werden.

Stadt Weilheim i. OB, 05.08.2004

Markus Loth
1. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

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