1. Die Gemeinde bildet einen Eintragungsbezirk. Es besteht folgende Eintragungsmöglichkeit:
Eintragungsbezirk: Stadt Weilheim i.OB (einschließlich Ortsteile Unterhausen, Marnbach und Deutenhausen
Eintragungsraum: Einwohnermeldeamt, Rathaus, Erdgeschoß, Haupteingang Admiral Hipper-Straße 20
Öffnungszeiten des Eintragungsraumes:
- Dienstag, 16.11.2004, 08.00 - 12.30 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr
- Mittwoch, 17.11.2004 08.00 - 12.30 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr
- Donnerstag, 18.11.2004 08.00 - 12.30 Uhr und 13.00 - 20.00 Uhr
- Freitag, 19.11.2004 08.00 - 12.30 Uhr
- Montag, 22.11.2004 08.00 - 12.30 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr
- Dienstag, 23.11.2004 08.00 - 12.30 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr
- Mittwoch, 24.11.2004 08.00 - 12.30 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr
- Donnerstag, 25.11.2004 08.00 - 12.30 Uhr und 13.00 - 20.00 Uhr
- Freitag, 26.11.2004 08.00 - 12.30 Uhr
- Samstag, 27.11.2004 10.00 - 12.00 Uhr
- Montag, 29.11.2004 08.00 - 12.30 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr
2. Jeder/Jede Stimmberechtigte kann sich nur im Eintragungsraum des Eintragungsbezirks eintragen, in dessen Wählerverzeichnis er/sie geführt wird. Die Stimmberechtigten haben ihren Personalausweis oder Reisepass zur Eintragung mitzubringen.
3. Stimmberechtigte, die einen Eintragungsschein besitzen, können sich unter Vorlage ihres Personalausweises oder Reisepasses in die Eintragungsliste eines beliebigen Eintragungsraumes in Bayern eintragen.
4. Jeder/Jede Stimmberechtigte kann sein/ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Stellvertretung ist unzulässig; es besteht keine Möglichkeit, die Eintragung brieflich zu erklären. Die Eintragung kann nicht zurückgenommen werden.
5. Wer sich unbefugt einträgt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis des Volksbegehrens herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 108d des Strafgesetzbuches).
6. Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 14. September 2004 nach Art. 65 LWG, die u.a. den Gegenstand des Volksbegehrens enthält, wurde im Staatsanzeiger Nr. 38 vom 17. September 2004 veröffentlicht. Diese Bekanntmachung ist in der Gemeindeverwaltung (genaue Bezeichnung, Anschrift, Zimmer-Nr. der Niederlegungsstelle) im oben angeführten Eintragungsraum während der allgemeinen Öffnungszeiten niedergelegt und kann dort eingesehen werden.
Weilheim i.OB, 25.10.2004
Markus Loth
1. Bürgermeister