Der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 28.10.2004 beschlossen, für das Gebiet "Hangstraße", Gemarkung Weilheim, eine Einbeziehungs-satzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB zu erlassen.

Bei der Aufstellung von Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauGB im sog. "Vereinfachten Verfahren" anzuwenden. Der Geltungsbereich der Satzung ergibt sich aus dem beiliegend abgedruckten Lageplan des Stadtbauamts vom 20.09.2004 und erfasst die Grundstücke Fl.Nr. 2800/6, 2800/9, 2800/10 und 2877-Tfl., Gemarkung Weilheim. Hiermit erfolgt die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses.

Den von der Satzung betroffenen Grundeigentümern sowie der Öffentlichkeit wird hiermit Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB gegeben. Bedenken oder Anregungen zur geplanten Satzung können bis spätestens 07.01.2005 bei der Stadt Weilheim i.OB eingereicht werden. Der Entwurf der Satzung sowie die Begründung hierzu können während der üblichen Dienst-stunden des Stadtbauamts, Rathaus, II. Stock, Zimmer 201 oder 202, eingesehen werden.

Stadt Weilheim i.OB

Markus Loth
1. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

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