In seiner Sitzung vom 28.10.2004 hat der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB die Änderung des Flächennutzungsplanes für das Gebiet "Kaltenmoserstraße / Friedhofweg / Andreas-Schmidtner-Straße" eingeleitet.
Das Grundstück ist im derzeitigen Flächennutzungsplan als Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO ausgewiesen und soll im Rahmen der Änderung in ein Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung "Einkaufszentrum" umgewandelt werden. Das nach dem Baugesetzbuch vorgeschriebene Änderungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Vorgebrachte Einwendungen wurden abgewogen.
Der Stadtrat hat die 24. Änderung des Flächennutzungsplanes samt Erläuterungsbericht in seiner Sitzung am 24.02.2005 festgestellt. Das Landratsamt Weilheim-Schongau hat die Änderung mit Bescheid vom 16.03.2005, Az. 610-2; Sg. 40 Nr. 200, genehmigt. Mit dieser Bekanntmachung wird die 24. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Weilheim i.OB für das Gebiet "Kaltenmoserstraße/Friedhofweg/Andreas-Schmidtner-Straße" verbindlich.
Die Änderung des Flächennutzungsplanes samt Erläuterungsbericht kann bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 202 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes eingesehen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB a. F. eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften - dies sind Vorschriften über die Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange, Vorschriften über den Erläuterungsbericht sowie Vorschriften bezüglich der Beschlußfassung über den Flächennutzungsplan und des Genehmigungsverfahrens - unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Änderung schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB geltend gemacht worden ist. Nach § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB a. F. sind Mängel der Abwägung im Zuge der von der Gemeinde gemäß § 1 Abs. 6 BauGB a. F. vorzunehmenden gerechten Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung der Flächennutzungsplan-änderung schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB geltend gemacht wurden. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.
Stadt Weilheim i.OB
Markus Loth
1. Bürgermeister