AUSFERTIGUNG

der Haushaltssatzung der Stadt Weilheim i.OB Haushaltsjahr 2005 vom 20.04.2005.

I. Aufgrund des Art. 63 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern -GO-, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.02.1988 (GVBl. S. 17), hat der Stadtrat Weilheim  am 03.03.2005 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2005 beschlossen, die hiermit gemäß Art. 65 Abs. 3 GO in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 GO amtlich bekannt gemacht wird.

§ 1

(1) Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2005 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 23.192.930,00 € und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 7.040.270,00 € ab.

(2) Der Wirtschaftsplan für die Stadtwerke Weilheim i.OB für die Betriebszweige Wasserversorgung, Stadtentwässerung und Tiefgarage wird im Erfolgsplan bei den Erträgen und bei den Aufwendungen auf 4.849.500,00 € und im Vermögensplan bei den Einnahmen und Ausgaben mit  2.183.000,00 € festgesetzt.

(3) Der Wirtschaftsplan für das Städt. Bürgerheim Weilheim i.OB (Städt. Altenheim)  wird im Erfolgsplan bei den Erträgen auf 5.184.610,00 € und bei den Aufwendungen auf 5.284.610,00 € und im Vermögensplan bei den Einnahmen und Ausgaben mit  2.473.120,00 € festgesetzt.

§ 2

(1) Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungs- maßnahmen im Vermögenshaushalt wird auf 1.000.000,00 € festgesetzt.

(2) Eine Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen nach dem Vermögensplan der Stadtwerke ist nicht vorgesehen.

(3) Eine Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen nach dem Vermögensplan des Städt. Bürgerheimes ist nicht vorgesehen.

§ 3

(1) Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt wird auf  1.580.000,00 € festgesetzt.

(2) Verpflichtungsermächtigungen im Vermögensplan der Stadtwerke und des Städt. Bürgerheimes werden nicht festgesetzt.

§ 4

Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A) - 310 v.H.

b) für die Grundstücke (B) - 330 v.H.

2. Gewerbesteuer - 330 v.H.

§ 5

(1) Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 2.000.000,00 € festgesetzt.

(2) Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan der Stadtwerke wird auf 500.000,00 € festgesetzt.

(3) Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Wirtschaftsplan des Städt. Bürgerheimes wird auf 500.000,00 € festgesetzt.

§ 6

Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2005 in Kraft.

II. Das Landratsamt Weilheim-Schongau hat als Rechtsaufsichtsbehörde die nach der Gemeindeordnung erforderliche Genehmigung mit Schreiben vom 11.04.2005, Az.941-Sg. 32 erteilt.

III. Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan liegen gemäß Art. 26 Abs. 2 und Art. 65 Abs. 3 GO in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Bekanntmachungs-verordnung in der Zeit vom 20.04.2005 bis 28.04.2005 im Rathaus (Stadtkämmerei) während der Dienst- stunden (Montag bis Freitag von 8.00 bis 12.30 Uhr, Montag, Dienstag 14.00 bis 16.00 Uhr und Donnerstag 14.00 bis 18.00 Uhr) öffentlich zur Einsichtnahme auf. Außerhalb dieses Zeitraumes können Termine zur Einsichtnahme vereinbart werden (Tel. 682-160). An Samstagen, Sonn- und Feiertagen ist das Rathaus geschlossen. Im Übrigen kann der Haushaltsplan auch während des ganzen Jahres in der Stadt-kämmerei eingesehen werden.

Stadt Weilheim i.OB, 20.04.2005

Markus Loth
1. Bürgermeister

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In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

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