Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG); Widmung des Grundstücks Fl.Nr. 3381 der Gemarkung Weilheim zum Eigentümerweg

VERFÜGUNG

1. Straßenbeschreibung

Stichweg zur Tankenrainer Straße, Fl.Nr. 3381 der Gemarkung Weilheim
Anfangspunkt: Tankenrainer Straße
Endpunkt: Kehre bei Garagen auf Fl.Nrn. 3381/33, /34 und /37
Länge: 64,0 m
Breite: ca. 4,5 m

2. Verfügung

Der unter Ziffer 1 beschriebene Weg wird auf Grund des Bauausschussbeschlusses vom 04.04.2005 (Ö 64/2005, TOP 12) zum Eigentümerweg im Sinne von Art. 53 Nr. 3 BayStrWG gewidmet.

3. Träger der Straßenbaulast

Träger der Straßenbaulast für die zu widmende Wegfläche sind die Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. 3381 der Gemarkung Weilheim.

4. Wirksamwerden der Verfügung

Die Widmungsverfügung wird zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung wirksam.

5. Sonstiges

5.1 Gründe für die Widmung

Die ehemalige Alleineigentümerin des zu widmenden Wegegrundstückes, Firma Causa Grundstücksgesellschaft mbH, hat der Widmung schriftlich zugestimmt und sich verpflichtet, die Rechtsnachfolger im Eigentum auf die Zustimmungserklärung hinzuweisen. Nachdem der Eigentümerweg zwischenzeitlich hergestellt ist, konnte der Bauausschuss in seiner Sitzung vom 04.04.2005 das Widmungsverfahren beschließen.

5.2 Die Widmungsverfügung nach Ziffer 1 samt Begründung kann bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Stadtbauamt, Zimmer Nr. 204, während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Weilheim i.OB (Postfachanschrift: Postfach 1664, 82360 Weilheim i.OB; Straßenanschrift: Admiral-Hipper-Straße 20, 82362 Weilheim i.OB) einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn der Widerspruch rechtzeitig bei der Rechtsaufsichtsbehörde (Landratsamt Weilheim-Schongau, Pütrichstraße 8, 82362 Weilheim i.OB bzw. Postfach 1353, 82360 Weilheim i.OB) eingelegt wird. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund innerhalb angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München (Postfachanschrift: Postfach 200543, 80005 München; Straßenanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erfolgen, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Stadt Weilheim i.OB) und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Stadt Weilheim i.OB, 13.04.2005

Markus Loth
1. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

Kontakt

Admiral-Hipper-Straße 20
82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

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