BEKANNTMACHUNG
über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Eintragungsscheinen für das "Volksbegehren G 9"
1. Das Wählerverzeichnis für das "Volksbegehren G 9" (Eintragungsfrist vom 14. bis 27. Juni 2005) der Stadt Weilheim i.OB wird am Mittwoch, 25. und am Freitag, 27. Mai 2005 während der Dienststunden im Einwohnermeldeamt, Rathaus, Erdgeschoß, für Stimmberechtigte zur Einsicht bereitgehalten. Jeder Stimmberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Stimmberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Stimmberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk nach Art. 34 Abs. 5 des Meldegesetzes eingetragen ist.
2. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt; die Einsicht ist durch ein Datensichtgerät möglich.
3. Zur Eintragung ist nur zugelassen, wer
a) im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder
b) einen Eintragungsschein hat
und stimmberechtigt ist.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann vom 25. bis 29. Mai 2005 beim Einwohnermeldeamt, Rathaus, Erdgeschoß, Einspruch einlegen.Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. Außerhalb der Dienststunden (insbesondere am Donnerstag, 26. Mai, Freitag, 27. Mai, ab 12.30 Uhr, Samstag, 28. Mai und Sonntag, 29. Mai) kann der Einspruch nur schriftlich eingelegt werden.
4. Wer einen Eintragungsschein hat, kann sich in die Eintragungsliste eines beliebigen Eintragungsraums in Bayern eintragen. Briefliche Eintragung ist nicht möglich.
5. Einen Eintragungsschein erhält auf Antrag
5.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene stimmberechtigte Person, wenn sie
a) ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, ab dem 11. Mai 2005 in einen anderen Eintragungsbezirk
- innerhalb der Gemeinde
- außerhalb der Gemeinde, wobei die Person nicht in das Wählerverzeichnis am Ort der neuen Wohnung eingetragen wird,
verlegt,
b) aus beruflichen Gründen, infolge Krankheit, hohen Alters, einer körperlichen Behinderung oder aus einem sonstigen wichtigen Grund ihren Eintragungsraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann und durch den Eintragungsschein die Möglichkeit erhält, eine andere Gemeinde aufzusuchen,
c) während der gesamten Eintragungszeit wegen Krankheit oder körperlicher Behinderung nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten in der Lage ist, einen Eintragungsraum aufzusuchen, und unter Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung eine Hilfsperson nach Art. 69 Abs. 3 Satz 3 LWG mit der Eintragung beauftragen will,
d) sich in einem Krankenhaus, Alten-, Altenwohn-, Pflege- oder Erholungsheim oder einer gleichartigen Einrichtung, einem Kloster oder einer Justizvollzugsanstalt befindet oder dort beschäftigt ist und durch den Eintragungsschein die Möglichkeit erhält, sich in der Einrichtung einzutragen,
5.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene stimmberechtigte Person, wenn
a) sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 76 Abs. 1 i. V. m. § 15 Abs. 1 der Landeswahlordnung (bis zum 24. Mai 2005) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 76 Abs. 1 i. V. m. § 19 Abs. 1 der Landeswahlordnung versäumt hat,
b) ihr Stimmrecht erst nach Ablauf der Fristen nach § 76 Abs. 1 i. V. m. § 15 Abs. 1 oder § 19 Abs. 1 der Landeswahlordnung entstanden ist,
c) ihr Stimmrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Gemeinde von der Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses erfahren hat.
6. Der Eintragungsschein kann bis zum 27. Juni 2005, 16.00 Uhr, beim Einwohnermeldeamt, Rathaus, Erdgeschoß, schriftlich (auch per Telefax, E-Mail) oder mündlich (nicht aber fernmündlich) beantragt werden. Der Antragsteller muss den Grund für die Erteilung eines Eintragungsscheins glaubhaft machen. Eine behinderte stimmberechtigte Person kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Versichert eine stimmberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Eintragungsschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum 27. Juni 2005, 16.00 Uhr, ein neuer Eintragungsschein erteilt werden.
7. Eine stimmberechtigte Person, die eine Hilfsperson mit der Eintragung beauftragen will (Art. 69 Abs. 3 Satz 3 des Landeswahlgesetzes, siehe oben Nr. 5.1 Buchst. c), erhält mit dem Eintragungsschein den Text des Volksbegehrens
Stadt Weilheim i.OB, 03.05.2005
Markus Loth
1. Bürgermeister