Satzung der Georg Petel Stiftung der Vereinigten Sparkassen und der Stadt Weilheim i.OB vom 05.04.2005

PRÄAMBEL

Den Vereinigten Sparkassen Weilheim ist es im Rahmen ihres öffentlichen Auftrages ein Anliegen, die bildende Kunst, insbesondere Bildhauerei und Malerei, in der Stadt Weilheim i.OB langfristig und nachhaltig zu fördern.

Die Gründung einer gemeinsamen Stiftung mit der Stadt Weilheim i.OB kann diese Förderung dauerhaft sicherstellen. Der in Weilheim geborene Bildhauer Georg Petel ist als einer der herausragenden Vertreter der deutschen Plastik des 17. Jahrhunderts der prädestinierte Namensgeber.

Die Vereinigten Sparkassen legen den finanziellen Grundstock für die Stiftung und arbeiten dauerhaft in den Stiftungsgremien mit. Die Stadt Weilheim i.OB unterstützt den Stiftungsvorstand bei der laufenden Verwaltung der Stiftung und organisiert mit den Vertretern in den Stiftungsgremien die Stiftungsaktivitäten.

§ 1 - Name, Rechtsstand und Sitz

Die Stiftung führt den Namen "Georg Petel Stiftung der Vereinigten Sparkassen und der Stadt Weilheim i.OB". Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Weilheim i.OB.

§ 2 - Stiftungszweck

(1) Stiftungsschwerpunkte sind herausragende Leistungen in den Bereichen bildende Kunst, Malerei und Architektur in der Stadt Weilheim i.OB. Der Stiftungszweck kann insbesondere erfüllt werden durch die Erforschung von Leben und Werk von Georg Petel. Der Stiftungszweck schließt auch die Förderung junger Künstler in Bildhauerei und Malerei, sowie die Förderung bildender Kunst in der Stadt Weilheim i.OB ein.

(2) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung (AO).

(3) Der Stiftungszweck wird durch die Zuwendung von Geld  und Sachmitteln verwirklicht.

§ 3 - Einschränkungen

(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.

(2) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu.

§ 4 - Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Es besteht bei Errichtung der Stiftung aus 50.000 EUR.

(2) Zustiftungen (Zuwendungen zum Stiftungsvermögen) sind zulässig. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

§ 5 - Stiftungsmittel

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben

  • aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,
  • aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind; § 4 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es dürfen die steuerrechtlich zulässigen Rücklagen gebildet werden.

§ 6 - Stiftungsorgane

(1) Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand und der Stiftungsbeirat.

(2) Die Tätigkeit in den Stiftungsorganen ist ehrenamtlich. Anfallende Auslagen werden ersetzt.

§ 7 - Stiftungsvorstand

(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus drei Mitgliedern, nämlich

  • dem jeweiligen 1. Bürgermeister der Stadt Weilheim i.OB,
  • dem jeweiligen Kulturreferenten aus dem Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB,
  • einem Vertreter der Vereinigten Sparkassen Weilheim i.OB.

(2) Der 1. Bürgermeister der Stadt Weilheim i.OB ist Vorsitzender des Stiftungsvorstandes. Der stellvertretende Vorsitzende wird von den Mitgliedern des Stiftungsvorstandes gewählt. Er vertritt den Vorsitzenden bei Verhinderung in allen Angelegenheiten.

(3) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters; seine Mitglieder sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der Vorsitzende des Stiftungsvorstands die Stiftung allein.

§ 8 - Geschäftsgang des Stiftungsvorstandes

(1) Der Stiftungsvorstand wird von dem Vorsitzenden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von sieben Kalendertagen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn zwei Mitglieder dies verlangen.

(2) Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle betroffenen Mitglieder anwesend sind und von ihnen kein Widerspruch erfolgt.

(3) Der Stiftungsvorstand trifft seine Entscheidungen mit Ausnahme der Fälle des § 14 mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung die des Stellvertreters, den Ausschlag.

(4) Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 14 dieser Satzung.

(5) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied, das bei der Sitzung anwesend war, zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern der Stiftungsorgane und der Stiftungsaufsicht zur Kenntnis zu bringen.

§ 9 - Stiftungsbeirat

(1) Der Stiftungsbeirat besteht aus neun Mitgliedern, die vom Stadtrat für die Legislaturperiode von 6 Jahren ernannt werden. Der Stiftungsbeirat setzt sich wie folgt zusammen:

  • vier Stadtratsmitglieder aus den dort vertretenen Fraktionen. Bei Ausscheiden eines dieser Mitglieder aus dem Stadtrat ist ein neues Stadtratsmitglied zu bestimmen;
  • vier externen Sachverständigen und
  • einem Vertreter der Vereinigten Sparkassen Weilheim.

(2) Der Stiftungsbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, der den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt.

§ 10 - Zuständigkeit des Stiftungsbeirats

(1) Der Stiftungsbeirat berät den Stiftungsvorstand im Sinne einer zweckdienlichen Erfüllung des Stifterwillens und überwacht die Geschäftsführung des Stiftungsvorstandes.

(2) Im Rahmen der Überwachung der Geschäftsführung hat der Stiftungsbeirat folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Stiftungsvorstandes und Feststellung des Jahresabschlusses,
  • Prüfung der Jahresrechnung,
  • Beschlussfassung über Vorschläge des Stiftungsvorstandes zur Änderung der Satzung oder über Anträge zur Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung (§ 14) und
  • die Beratung des Stiftungsvorstands bei der Festlegung der Vergabekriterien und bei der Vergabe der Stiftungsmittel.

§ 11 - Geschäftsgang des Stiftungsbeirates

(1) Der Stiftungsbeirat wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zehn Kalendertagen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn vier Mitglieder dies verlangen. Der Stiftungsvorstand ist zu den Sitzungen des Stiftungsbeirates zu laden.

(2) Der Stiftungsbeirat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens fünf Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle betroffenen Mitglieder anwesend sind und von ihnen kein Widerspruch erfolgt.

(3) Der Stiftungsbeirat trifft seine Entscheidungen, soweit kein Fall des § 14 vorliegt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung die des Stellvertreters, den Ausschlag.

(4) Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden.

(5) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied, das bei der Sitzung anwesend war, zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern der Stiftungsorgane zur Kenntnis zu bringen.

§ 12 - Stiftungsverwaltung

(1) Der Stiftungsvorstand verwaltet die Stiftung. Er führt die Geschäfte und hat im Rahmen des bayerischen Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen der Stifter zu erfüllen. Er ist zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet.

(2) Im Rahmen der Stiftungsverwaltung anfallende laufende Arbeiten werden von der Stadtverwaltung Weilheim i.OB unentgeltlich erledigt. Dazu gehören auch ablauforientierte Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Organisation von Stiftungsaktivitäten (z.B. Organisation von Veranstaltungen, Preisverleihungen u.ä.).

§ 13 - Rechnungslegung

Der Stiftungsvorstand hat bis zum 31. Mai jeden Jahres die Jahresrechnung nebst Jahresabschluss, Vermögensübersicht und Jahresbericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks im vergangenen Kalenderjahr zu erstellen und dem Stiftungsbeirat vorzulegen.

§ 14 - Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung

(1) Satzungsänderungen sind zulässig, wenn sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.

(2) Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Beschlüsse nach Absatz 1 und 2 bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsvorstands sowie der Zustimmung von 2/3 der Mitglieder des Stiftungsbeirats. Die Beschlüsse werden erst nach Genehmigung durch die Regierung (§ 16) wirksam.

§ 15 - Vermögensanfall

Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen an die Stadt Weilheim i.OB. Diese hat es in einer dem Stiftungszweck entsprechenden Weise unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden oder ersatzweise einer Einrichtung mit ähnlicher, gemeinnütziger oder mildtätiger Zweckbestimmung zuzuführen.

§ 16 - Stiftungsaufsicht

(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Oberbayern.

(2) Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe unverzüglich mitzuteilen.

§ 17 - Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Anerkennung der Stiftung durch die Regierung von Oberbayern in Kraft.

Stadt Weilheim i.OB, den 05.04.2005

Markus Loth
1. Bürgermeister

Vereinigte Sparkassen im Landkreis Weilheim i.OB

Vorsitzender des Vorstandes
Direktor Josef Koch

Anerkannt von der Regierung von Oberbayern
mit RS vom 21.06.2005 Nr. 230 - 1222 WM 23

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

Kontakt

Admiral-Hipper-Straße 20
82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

Weilheim zieht an