Die Stadt Weilheim i.OB stellt das Gebäude Leprosenweg 6 als Jugendzentrum für die offene Jugendarbeit zur Verfügung und erlässt für den Betrieb und die Benützung gemäß Art. 21 und 57 der Gemeindeordnung sowie dem Jugendprogramm der Bayer. Staatsregierung folgende Richtlinen:

1. Zweckbestimmung

1.1 Das Jugendzentrum führt den Namen "Jugendzentrum der Stadt Weilheim i.OB".

1.2 Das Jugendzentrum ist eine Einrichtung der offenen Jugendarbeit und soll ein zeitgemäßes, differenziertes und dem Jugendlichen in angemessener Weise Rechnung tragendes Programm ermöglichen. Es dient dem Freizeit- und Kommunikationsbedürfnis junger Leute, vermittelt Anregungen, eröffnet eigene Initiativen, berät und informiert.

1.3 Die Arbeit und Aktivitäten des Jugendzentrums haben im Einklang mit den demokratischen Grundregeln zu stehen.

1.4 Die Arbeit im Jugendzentrum orientiert sich am Rahmenvorschlag des Bayer. Jugendringes und dem Jugendprogramm der Bayer. Staatsregierung.

1.5 Parteipolitische Werbung und Betätigung sind innerhalb des Jugendzentrums nicht erlaubt. Darunter fallen nicht Veranstaltungen im Rahmen der politischen Fortbildung der Jugendlichen auf der Grundlage unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung.

1.6 Das Jugendzentrum steht grundsätzlich jedem jungen Menschen ab 14 Jahren offen. Der Schwerpunkt der pädagogischen Arbeit liegt zwischen 14 und 21 Jahren.

2. Ziele des Jugendzentrums

Die Jugendarbeit im Jugendzentrum soll insbesondere dazu dienen,

  • den Jugendlichen zu helfen, ihre Freizeit selbst und aktiv zu gestalten,
  • ein Umfeld zu schaffen, Konflikte gewaltfrei zu lösen,
  • dem Jugendlichen zur Mündigkeit zu verhelfen im Sinne einer individuellen Selbständigkeit,
  • dem Jugendlichen sozial verantwortungsbewusstes Verhalten - für sich und andere - nahe zu bringen,
  • den Jugendlichen mitbestimmen zu lassen und damit verantwortungsbewusst zu machen,
  • individuelle Hilfe anzubieten,
  • prophylaktisch tätig zu sein gegen Kriminalität, Alkohol- und Drogenmissbrauch, antidemokratisches Verhalten,
  • gesellschaftliche Zusammenhänge zu erkennen, einen eigenen Standpunkt zu entwickeln und diesen versuchen, gemeinsam durchzusetzen.

3. Trägerschaft

3.1 Sachträgerschaft

Die Sachträgerschaft übernimmt die Stadt Weilheim i.OB mit folgender Maßgabe:

  • Bereitstellung des Gebäudes und der Einrichtung,
  • Übernahme der laufenden Betriebskosten (Strom, Wasser und Abwasser, Heizung, Reinigungsmaterial, Versicherungen, Telefon u.s.w.),
  • Reinigung obliegt den Jugendlichen,
  • Regelmäßige Grundreinigung durch eine Reinigungskraft,
  • Bereitstellung von ausreichenden Mitteln für die pädagogische Arbeit und Festlegung eines vom Stadtrat bestimmten Betrages (Budgets).

3.2 Pädagogisches Personal

Im Stellenplan des Landkreises Weilheim-Schongau sind ab 2002 eine hauptamtliche Ganztags- und eine hauptamtliche Halbtagskraft ausgewiesen. Der Landkreis Weilheim-Schongau setzt hierfür zwei pädagogische Fachkräfte ein. Die Stadt erstattet dem Landkreis die Personalkosten für eine halbe Planstelle. Die Dienst- und Fachaufsicht übernimmt das Amt für Jugend und Familie des Landkreises Weilheim - Schongau.

3.3 Der Einsatz von Praktikanten ist jederzeit möglich.

4. Verwaltung, Aufsicht

Verwaltung, Aufsicht und Überwachung sind von einem Kuratorium wahrzunehmen.

4.1 Zusammensetzung des Kuratoriums

Stimmberechtigte Mitglieder:

  • 5 Vertreter des Stadtrates der Stadt Weilheim i.OB
  • 1 Vertreter des Amtes für Jugend und Familie des Landkreises Weilheim-Schongau
  • 5 Vertreter der Jugendlichen (vor allem Mitglieder des Hausrates)
  • 1 Vertreter des Jugendparlamentes Weilheim.

Beratende Mitglieder mit Rede- und Antragsrecht:

  • Das hauptamtliche pädagogische Personal
  • 1 Vertreter des Kreisjugendringes Weilheim-Schongau
  • 1 Vertreter der Stadtverwaltung Weilheim i.OB.

Den Vorsitz führt der Jugendreferent des Stadtrates der Stadt Weilheim i.OB.

4.2 Sitzungen des Kuratoriums

Das Kuratorium hat mindestens halbjährlich, bei Bedarf darüber hinaus zusammenzutreten. Weitere Sitzungen sind einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Kuratoriumsmitglieder beantragt.

Die Stadtverwaltung hat mit einer Frist von einer Woche zu den Sitzungen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Abstimmungs-ergebnissen mit Patt-Situation gilt der Antrag als abgelehnt. Über die Sitzungen ist Protokoll zu führen. Die Stadt Weilheim i.OB erhält eine Ausfertigung des Protokolls.

4.3 Aufgaben des Kuratoriums

  • Erstellen einer Gesamtkonzeption für das Jugendzentrum, sofern sie die Belange des Personalaufwandsträgers Landkreis Weilheim-Schongau nicht berühren;
  • Festlegung der Richtlinien für den Betrieb entsprechend Ziffer 2 dieser Richtlinien, sofern sie die Belange des Personalaufwandsträgers Landkreis Weilheim-Schongau nicht berühren;
  • Überwachung der Einhaltung dieser Richtlinien;
  • Erstellen eines Mittelbedarfsplanes und eines Jahresplanes vor Beginn des Haushaltsjahres und Weiterleiten an die Stadt Weilheim i.OB;
  • Stellungnahme zur Einstellung, Weiterbeschäftigung und Kündigung des Personals für das Jugendzentrum an die zuständigen Stellen;
  • Überwachung der ordnungs- und sachgemäßen Verwendung sämtlicher Mittel für den Betrieb des Jugendzentrums, die durch eine Buchführung über alle Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen sind;
  • Kenntnisnahme der von der Stadtverwaltung durchgeführten Revision;
  • Erlass einer Hausordnung;
  • Festlegung eines Öffnungszeitenrahmens;
  • Festlegung von Aufgaben, Rechten und Pflichten der Tagesverantwortlichen sowie deren Auswahl und Benennung;
  • Prüfung von Anträgen Jugendlicher, die nach Ablauf eines mehr als 6 monatigen Hausverbotes wieder in das Jugendzentrum aufgenommen werden wollen. Die Prüfung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden des Kuratoriums oder seines Stellvertreters in Zusammenarbeit mit den hauptamtlichen Mitarbeitern und kann auch außerhalb der turnusmäßigen Kuratoriums-sitzungen erfolgen.

4.4 Hausrat

Dem Hausrat gehören bis zu neun gewählte Vertreter der Jugendlichen und das hauptamtliche pädagogische Personal an.

  • Die Vertreter der Jugendlichen werden durch eine Wahl mindestens einmal im Jahr gewählt.
  • Der Hausrat führt die täglichen Geschäfte des Jugendzentrums Weilheim.
  • Der Hausrat tagt regelmäßig mindestens einmal im Monat. Über die Sitzung ist Protokoll zu führen.
  • Das hauptamtliche pädagogische Personal hat im Hausrat ein Vetorecht.
  • Der Hausrat legt dem Kuratorium regelmäßig einen Rechenschaftsbericht vor.

Stadt Weilheim i.OB, den 16.06.2005

Markus Loth
1. Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

Kontakt

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Telefon 0881 682-0
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